Strafrecht

Anforderungen an Bemessung und Begründung der Gesamtstrafe

Aktenzeichen  3 OLG 6 Ss 4/16

Datum:
9.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB StGB § 54 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

1. Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB stellt einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – 4 StR 261/13 [bei juris] und OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.2016 – 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei juris]). (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (Anschluss an BGH und OLG Bamberg a. a. O.). (amtlicher Leitsatz)
3. Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (Anschluss an BGH und OLG Bamberg a. a. O.). (amtlicher Leitsatz)

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg
3 OLG 6 Ss 4/16
Beschluss
vom 09.02.2016
3. Strafsenat
Leitsätze
In dem Strafverfahren

gegen

wegen Körperverletzung u. a.
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg – 3. Strafsenat – durch die unterzeichnenden Richter am 09.02.2016 folgenden
Beschluss
I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19.10.2015 wird als unbegründet verworfen.
II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung der Gesamtstrafenhöhe durch die Berufungskammer ist zwar rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht lediglich auf die Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen Bezug genommen hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.2016 – 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei juris]), stellt indes die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – 4 StR 261/13 [bei juris] und OLG Bamberg a. a. O., jeweils m. w. N.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH und OLG Bamberg a. a. O.). Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH und OLG Bamberg a. a. O.).
Die Höhe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe beruht indes nicht auf diesem Begründungsdefizit (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn die Einsatzstrafe von 1 Jahr wurde nur maßvoll erhöht und blieb deutlich unter der Summe der Einzelstrafen. Dabei ist auch zu sehen, dass zwar zwischen den beiden Verstößen gegen die Führungsaufsicht ein enger Zusammenhang besteht, nicht aber mit der zusätzlich abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung. Dass das Landgericht bei Berücksichtigung der relevanten gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkte zu einer noch geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre, hält der Senat für ausgeschlossen.
Die Gegenerklärung der Verteidigung lag dem Senat vor.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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