Strafrecht

Beihilfe zum Angriff auf den Seeverkehr: Beendigung der Tathandlung

Aktenzeichen  4 StR 69/20

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:290720B4STR69.20.0
Normen:
§ 27 StGB
§ 316c Abs 1 S 1 Buchst b StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Dortmund, 16. Juli 2019, Az: 35 KLs 10/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bewertung des Landgerichts, dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Angriff auf den Seeverkehr gemäß §§ 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, 27 StGB strafbar gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Haupttat zum Zeitpunkt der Hilfeleistung des Angeklagten noch nicht beendet war.
Bei dem Angriff auf den Seeverkehr in der Tatvariante des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet, die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt. Das Merkmal „um dadurch die Herrschaft … zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken“ beschreibt lediglich ein Handlungsziel im Sinne einer überschießenden Innentendenz, aber keinen tatbestandsmäßigen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 390/15 Rn. 15, BGHSt 61, 76, 80). Bei Tätigkeitsdelikten ist die Tat mit Ausführung der Tathandlung zwar vollendet, nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff aber erst mit dem Abschluss der auf demselben Vorsatz beruhenden tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung beendet, also erst wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt aufgibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08, NStZ 2008, 567 mwN; vgl. ebenso bei anderen Tätigkeitsdelikten wie dem Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 467/06, NStZ 2007, 578 f., und der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 StGB BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 – 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1 ff.). Beim Angriff auf den Seeverkehr tritt Tatbeendigung daher erst ein, wenn der Täter von der Gewaltanwendung, vom Angriff auf die Entschlussfreiheit bzw. von den sonstigen Machenschaften wieder Abstand nimmt.
Danach war vorliegend der Angriff auf den Seeverkehr zum Zeitpunkt der Beihilfehandlung nicht beendet. Nach den Feststellungen wandten die Haupttäter von der Kaperung des Öltankers bis zu dessen Freigabe durchgängig Gewalt gegen die Besatzungsmitglieder an und wirkten auf deren Entschlussfreiheit ein. Der Angeklagte versorgte die Haupttäter in diesem Zeitraum als Koch mit Nahrung. Die Unterstützung erfolgte zwar erst mehrere Monate nach der Kaperung, aber bevor die Haupttäter den Öltanker freigaben und ihre Tatausführung endgültig aufgaben.
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