Strafrecht

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Aktenzeichen  3 Ws 820/21

Datum:
25.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32466
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Zur (verneinten) Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 KLs 350 Js 12356/20 2021-10-05 Bes LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten … gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 05.10.2021 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.
Der Senat war bereits mit dem Verfahren befasst. Mit Beschluss vom 05.10.2021 (Az: 3 Ws 763/21) verwarf er die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.09.2021 als unbegründet, mit dem die Auswechslung des Pflichtverteidigers abgelehnt worden war. Es war ein konsensualer Verteidigerwechsel geplant. Erstmals in der Beschwerdebegründung gegenüber dem Oberlandesgericht führte der Angeklagte über Rechtsanwalt W. aus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt nachhaltig und endgültig zerstört sei, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt … den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe. Gleiches trug Rechtsanwalt W. in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor.
Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 05.10.2021 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.08.2021 beantragte der seit 10.08.2021 als Wahlverteidiger bestellte Rechtsanwalt W., ihn unter Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers, des Rechtsanwalts …, als Pflichtverteidiger des Angeklagten T. beizuordnen. Dies sei der Wunsch des Angeklagten; Rechtsanwalt … stehe dem positiv gegenüber; bisher angefallene Gebühren werde nur Rechtsanwalt … abrechnen.
Rechtsanwalt … erklärte mit Schreiben vom 01.09.2021 sein Einverständnis mit der Beiordnung von Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger.
Auf Anfrage des Gerichts erklärte Rechtsanwalt W. am 03.09.2021 telefonisch und schriftlich, er sei ausschließlich an den am 14. und 21.10.2021 anberaumten Hauptverhandlungsterminen verhindert und könne an diesen Tagen im Einverständnis mit dem Angeklagten einen Vertreter entsenden.
Mit Schreiben vom 13.09.2021 teilte Rechtsanwalt W. weiter mit, es werde hilfsweise seine Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger beantragt. Dies erscheine sachgerecht, weil auch den anderen Angeklagten mehrere Pflichtverteidiger beigeordnet seien. Er, Rechtsanwalt W., sei jedenfalls zum 12.10.2021 vollständig eingearbeitet.
Mit Beschluss vom 15.09.2021 lehnte das Landgericht Kempten (Allgäu) die Bestellung von Rechtsanwalt W. anstelle und zusätzlich zu Rechtsanwalt … ab. Ein konsensualer Verteidigerwechsel komme nicht in Betracht, weil dann für die beiden Verhinderungstage, an denen jeweils mehrere wesentliche Zeugen geladen seien, erneut ein weiterer Pflichtverteidiger bestellt werden müsse, der das Verfahren im Gegensatz zum bisherigen nicht begleitet habe. Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers sei nicht notwendig.
Mit bei Gericht am 16.09.2021 eingegangenem Schreiben legte Rechtsanwalt W. namens und in Vollmacht des Angeklagten … sofortige Beschwerde ein. Es sei der Wille des Gesetzgebers, einvernehmliche nicht mit Mehrkosten verbundene Pflichtverteidigerwechsel weiterhin zu ermöglichen. Der Angeklagte habe zudem nunmehr erstmals sein Wahlrecht ausüben können und sei hinsichtlich dessen und der Frist dafür nie belehrt worden. Schließlich sei das Vertrauensverhältnis des Angeklagten … zu Rechtsanwalt … nachhaltig und endgültig zerstört, weil es zwischen beiden seit dem 15.06.2021 keinen Kontakt mehr gebe und Rechtsanwalt … den Angeklagten insbesondere weder nach Übersendung der Anklageschrift noch nach dem Haftprüfungsbeschluss des OLG München oder zur Vorbereitung der Hauptverhandlung aufgesucht habe.
Gleiches trug Rechtsanwalt W. in einem erneuten Antrag auf Beiordnung im Wege des Austauschs vom 16.09.2021 vor.
Mit Beschluss vom 05.10.2021 verwarf der Senat die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss vom 15.09.2021 als unbegründet und führte in der Begründung aus, dass soweit mit der sofortigen Beschwerde der Auswechselungsgrund aus § 143 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO geltend gemacht worden sei, dieser auch dem Landgericht Kempten (Allgäu) erstmals am 16.09.2021 vorgetragen worden sei. Dem Senat sei eine Entscheidung hierüber daher verwehrt, da das Landgericht Kempten insoweit bislang nicht entschieden habe, sondern dies erst aufgrund des neuen Antrags vom 16.09.2021 tun könne.
Mit Beschluss vom 05.10.2021 lehnte das Landgericht Kempten (Allgäu) den Antrag des Angeklagten vom 16.09.2021, ihm Rechtsanwalt W. anstelle von Rechtsanwalt … zu bestellen, ab.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.10.2021, eingegangen an diesem Tag, legte der Angeklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.10.2021 ein.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 143 a Abs. 4 StPO statthaft und form- und fristgerecht (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) eingelegt sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der angegriffene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht. Der Senat tritt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses bei.
Soweit sich die Beschwerdebegründung erneut auf § 143 Abs. 2 Nr. 1 StPO stützt hat der Senat bereits mit Beschluss vom 05.10.2021 entschieden.
Ein Grund aus § 143 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, den bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten und stattdessen Rechtsanwalt W. zu bestellen, liegt nicht vor.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16.09.2021 untermauert die Behauptung eines endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluss vom 13.08.2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 12.10.2021 und acht weitere Termine bestimmt. Wenn Rechtsanwalt W. vorträgt, der Pflichtverteidiger habe den Angeklagten nicht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung besucht, so kann das ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht begründen. Der Beginn der Hauptverhandlung war am 12.10.2021, es war also noch ausreichend Zeit, um sich mit dem Angeklagten zu besprechen. Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist ebenfalls kein Grund nach § 143 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen. Der Pflichtverteidiger – und auch kein Wahlverteidiger – dient nicht als „Kindermädchen“ und übernimmt nicht die Aufgabe, den Angeklagten ohne Notwendigkeit zu besuchen. Nicht jede Entscheidung bedarf einer Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger.
Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. Dies lässt beim Senat erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll, wie es auch das Landgericht gesehen hat.
Außerdem liegt weiterhin die unzureichende terminliche Verfügbarkeit von Rechtsanwalts W. vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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