Aktenzeichen 6 StR 166/20
Verfahrensgang
vorgehend LG Ansbach, 13. Februar 2020, Az: 1102 Js 2342/19 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts Berlin (Urteil vom 30. Mai 2011 – [574] 1 OP Js 439/10 Ls Ns [47/11]; bestätigt durch KG, NStZ-RR 2012, 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) mit 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat bestimmt hat.
Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
Fritsche