Strafrecht

Betäubungsmitteldelikt: Bestimmung des Grenzwertes für die Annahme einer nicht geringen Menge bei Piperazin-Derivaten

Aktenzeichen  1 StR 647/17

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:070218B1STR647.17.0
Normen:
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
§ 30 Abs 1 Nr 4 BtMG
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 29. September 2017, Az: 3 KLs 364 Js 236237/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) für die beiden verfahrensgegenständlichen Piperazin-Derivate, Trifluormethylphenylpiperazin-Hydrochlorid (TFMMP) und Benzylpiperazin-Hydrochlorid (BZP), auf 37,5 g der jeweiligen Base festgesetzt. Da sich ausweislich der vom Landgericht inhaltlich dargestellten Sachverständigengutachten eine äußerst gefähr-liche oder gar tödliche Dosis beider betroffener Betäubungsmittel nicht feststellen ließ, durften die Grenzwerte anhand eines Vielfachen der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum der Droge gewöhnten Konsumenten festgelegt werden (zum Maßstab siehe nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 136 f. Rn. 35 mwN). Die von den Sachverständigen für die Bestimmung der Konsumeinheit herangezogenen Erfahrungsberichte von Konsumenten der Stoffe über deren Wirkungsweise bilden beweiswürdigend eine tragfähige Grundlage der Grenzwertbestimmung anhand des genannten Kriteriums.
Graf     
      
Jäger     
      
Radtke
      
Bär     
      
Hohoff     
      


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