Strafrecht

Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat zwischen ursprünglichem Bewährungszeitende und nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

Aktenzeichen  1 Ws 477/21

Datum:
12.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27932
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 2
StGB § 1
StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StGB § 56f Abs. 1 S. 2
StGB § 56f Abs. 3 S. 2
StPO § 306 Abs. 1
StPO § 311 Abs. 1
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 453 Abs. 1
StPO § 453 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, kann auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten jedenfalls dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Bewährungszeit durch eine nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidung verlängert wurde und der Verurteilte bei Begehung der neuen Tat aufgrund einer vorherigen gerichtlichen Mitteilung mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (u.a. Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2019 – 1 Ws 67/19 = OLGSt StGB § 57 Nr 6 und KG, Beschluss vom 18.07.2018 – 5 Ws 78/18 bei juris).

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 06.07.2021 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 08.05.2017, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und endete (ursprünglich) am 08.05.2020. Mit seit dem 09.06.2020 rechtskräftigen Strafbefehl vom 09.10.2019 wurde der Verurteilte wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (Tatzeitraum: 11.05.2019 bis 13.05.2019) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Gemäß Verfügung vom 09.09.2020, dem Verurteilten zugestellt am 15.09.2020, wurde ihm unter Verweis auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 09.10.2019 mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hat, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern. Mit Beschluss vom 13.10.2020 wurde die Bewährungszeit (nachträglich) um ein Jahr bis einschließlich 07.05.2021 verlängert, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit – wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs – erneut straffällig geworden war. Am 03.05.2021, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht den Verurteilten wegen versuchten Privatwohnungseinbruchsdiebstahls (Tatzeit: 24.09.2020) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten. Gemäß Verfügung der – nunmehr wegen der seit 03.05.2021 vollstreckten Strafhaft zuständigen – Strafvollstreckungskammer vom 08.06.2021, dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt am 09.06.2021, wurde ihm unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil vom 03.05.2021 mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft beantragt hat, die Bewährung zu widerrufen. Mit Beschluss vom 06.07.2021, der dem Verteidiger des Verurteilten am 12.07.2021 zugestellt wurde, widerrief die Strafvollstreckungskammer die bezüglich des Urteils vom 08.05.2017 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der darin gebildeten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung, weil der Verurteilte wegen Straftaten, die er während der Bewährungszeit und vor Straferlass begangen hatte, rechtskräftig verurteilt wurde, und rechnete die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachte Arbeitsleistung von 250 Stunden mit 6 Wochen auf die erkannte Freiheitsstrafe an.
Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.07.2021, der per Telefax am selben Tag beim Landgericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuleitungsschrift vom 26.07.2021 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 06.07.2021 als unbegründet kostenfällig zu verwerfen. Der Verurteilte wurde hierzu angehört, äußerte sich jedoch nicht mehr.
II.
Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 06.07.2021 ist gemäß § 453 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist form- und fristgemäß eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
1. Der Widerruf der Strafaussetzung ist nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gerechtfertigt. Hiernach ist die Strafaussetzung zu widerrufen, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Dies ist hier der Fall. Der Verurteilte wurde mit Urteil vom 03.05.2021, rechtskräftig seit 03.05.2021, wegen versuchten Privatwohnungseinbruchsdiebstahls (Tatzeit: 24.09.2020) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Zuvor wurde gegen den Verurteilten mit Strafbefehl vom 09.10.2019, rechtskräftig seit 09.06.2020, wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (Tatzeit: 13.05.2019) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. In der Gesamtschau hat durch die Begehung dieser neuen Taten der Verurteilte nachdrücklich unter Beweis gestellt, dass sich die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat.
2. Zwar ist im Bewährungswiderrufsverfahren erneut eine Kriminalprognose vorzunehmen. Diese ist aber für den Verurteilten negativ. Das Bewährungsversagen als solches stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der Verurteilte durch die Verhängung von Bewährungsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Er hat sich nicht einmal die erneute rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe zur Warnung dienen lassen, sondern ist neuerlich mit einer gravierenden Straftat, begangen mit nicht unerheblicher Rückfallgeschwindigkeit, straffällig geworden. Die Anforderung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt war entbehrlich, da auch die Unterstellung eines tadellosen Verhaltens des Verurteilten im Vollzug und auch ein – abgesehen der begangenen neuerlichen Straftaten – positiver Bewährungsverlauf im Übrigen zu keiner anderen Einschätzung im Rahmen der Kriminalprognose führen würde.
3. In Anbetracht seiner hartnäckigen Unbelehrbarkeit scheiden mildere Maßnahmen im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB aus. Nicht einmal die zu diesem Zeitpunkt bereits angedrohte Verlängerung der Bewährungszeit wegen genannter Delinquenz vom 13.05.2019 konnte den Verurteilten von der Begehung einer erheblichen weiteren Straftat abhalten.
4. Der Verurteilte hat die Anlasstat vom 24.09.2020 in der Bewährungszeit begangen. Zwar endete die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit am 07.05.2020. Allerdings wurde mit Beschluss vom 13.10.2020 die Bewährungszeit nachträglich um ein Jahr bis 07.05.2021 verlängert. Eine nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließt sich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur rückwirkend zeitlich unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit an (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 27.08.2009 – 1 Ws 409/09 = OLGSt StGB § 56f Nr. 51 [in Abkehr von OLG Bamberg, Beschluss vom 17.05.2006 – 1 Ws 259/06]; OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2019 – 1 Ws 67/19 = OLGSt StGB § 57 Nr 6; siehe auch KG, Beschluss vom 18.07.2018 – 5 Ws 78/18; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 – 1 Ws 20/16; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 – 22 Ws 19/15 u. OLG Jena, Beschluss vom 11.12.2013 – 1 Ws 451/13, sämtliche bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 – 3 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 127; Fischer StGB 68. Aufl. § 56f StGB Rn. 17c; a.A. OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 – 3 Ws 742/18, [bei juris]). Damit fiel die Anlasstat vom 24.09.2020 in die Bewährungszeit.
Zwar verbietet das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 1 StGB eine rückwirkende Begründung nachteiliger Rechtsfolgen. Eine solche kann jedoch in der Rückwirkungsfiktion der Verlängerung der Bewährungszeit nicht gesehen werden, da es bezüglich der Frage der (weiteren) Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an der den unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG charakterisierenden missbilligenden staatlichen Reaktion auf ein schuldhaftes Unrecht fehlt (vgl. BeckOK-Radtke/Hagemeier GG 47. Edit. Art. 103, Rn. 21 m.w.N.).
5. Der Widerruf der Strafaussetzung ist vorliegend gerechtfertigt, da der Verurteilte bei Begehung der Anlasstat trotz Ablaufs der Bewährungszeit aufgrund vorheriger gerichtlicher Mitteilung mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste.
a) Nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung schließt sich zwar, wie ausgeführt, die verlängerte Bewährungszeit rechnerisch rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an, dennoch rechtfertigen aber Straftaten, die zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses begangen worden sind, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich nicht, weil der Verurteilte insoweit zum Tatzeitpunkt unbeschadet der Rückrechnung tatsächlich nicht unter offener Bewährung stand (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 – 22 Ws 19/15 bei juris, MüKoStGB/Groß/Kett-Straub 4. Aufl. § 56f Rn. 19 m.w.N.).
b) Jedoch kann nach verbreiteter Meinung, der sich der Senat anschließt, eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, dann einen Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die in Rede stehende Tat durch nachträgliche Verlängerung nicht nur rückwirkend in die Bewährungszeit fällt, sondern der Verurteilte bei Begehung der Nachtat trotz Ablaufs der Bewährungszeit auch mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste (vgl. OLG Bremen; KG; OLG Saarbrücken; OLG Jena u. OLG Hamm, jew. a.a.O.). Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 – 2 BvR 2595/12 = NJW 2013, 2414 =BVerfGK 20, 260). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht in diesem Fall einer Berücksichtigung der Straftat nicht entgegen, da ein entsprechendes Vertrauen nicht schutzwürdig ist.
aa) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es den Gerichten nicht verwehrt, die zwischen dem (vorläufigen) Ende der Bewährungszeit und der Verlängerung liegende neue Straftat zum Anlass für einen späteren Widerruf zu nehmen, wenn kein Vertrauenstatbestand vorliegt. Es wird im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes angenommen, dass für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht Taten herangezogen werden können, die während eines Zeitraums begangen sind, in dem der Täter von dem rückwirkenden Beschluss über die sich nahtlos anschließende Bewährungszeit noch nichts wusste. Ein begründetes Vertrauen auf das Ausbleiben des Widerrufs der Strafaussetzung wegen einer in der sog. ‚bewährungsfreien Zeit‘ begangenen Straftat kann beispielsweise durch gerichtliche Mitteilungsschreiben zerstört worden sein, sodass der Verurteilte nicht mehr davon ausgehen kann, dass die Bewährungszeit mit dem Ablauf der bestimmten 3 Jahre enden wird, sondern – wie jedermann verständlich – davon, dass er sich weiterhin zu bewähren haben werde (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1995 – 2 BvR 168/95 = NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160).
bb) Die gesetzliche Regelung des § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB sieht die Möglichkeit des Widerrufs auch bei neuen Straftaten vor, die zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen werden. Es wird also auch von einem nicht rechtskräftig Verurteilten, der faktisch (noch) nicht unter Bewährung steht, erwartet, in dem Schwebezustand bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss keine neuen Straftaten zu begehen, ohne dass hierbei Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Eine gleichartige Konstellation liegt vor für den Zeitraum zwischen (vorläufigem) Ablauf der Bewährungszeit und Erlass des Verlängerungsbeschlusses, jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in welchem der Verurteilte von der Möglichkeit der Verlängerung positiv Kenntnis erlangt. Ein sachlicher Grund, warum die Fallkonstellationen unterschiedlich behandelt werden sollten, ist nicht ersichtlich.
cc) Auch der Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, der als Voraussetzung für einen Bewährungswiderruf benennt, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, steht dem Widerruf der Aussetzung vorliegend nicht entgegen. Wie dargestellt, schließt sich eine nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend zeitlich unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit an, so dass auch Straftaten, die im Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Ende der Bewährungszeit und der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit begangen werden, vom Wortlaut der Vorschrift erfasst sind. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterscheidet hingegen nicht nach dem Zeitpunkt, wann sich (hier durch den Verlängerungsbeschluss) ergab, dass eine Tat in die Bewährungszeit fiel. Die gegenteilige Rechtsauffassung, wonach eine Straftat, die zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass eines Beschlusses über die Verlängerung der Bewährungszeit begangen wurde, einen Bewährungswiderruf selbst dann nicht rechtfertigt, wenn der Verurteilte vor Begehung der erneuten Straftat auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen wurde (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2019 – 3 Ws 35/19 = Justiz 2020, 12 = OLGSt StGB § 56f Nr 66 = BeckRS 2019, 25052 m.w.N.) überzeugt nicht. Es käme einer nicht hinnehmbaren Bevorzugung des wiederholt delinquenten und hinreichend informierten Verurteilten gleich, wenn der Zeitraum zwischen (vorläufigem) Bewährungsende und Erlass des Verlängerungsbeschlusses einerseits voll auf die Bewährungszeit angerechnet würde, er sich in diesem Zeitraum andererseits jedoch nicht bewähren müsste, da eine Sanktionierung strafrechtlichen Verhaltens im Bewährungsverfahren nicht möglich wäre. Die Rechtsprechung, die einerseits eine rückwirkende Verlängerung der Bewährungszeit anerkennt, gleichzeitig aber argumentiert, dass die Tat nur formal in die Bewährungszeit falle und hieraus keine Konsequenzen ableitbar seien, berücksichtigt diesen Punkt zu wenig.
dd) Ein ausdrücklicher Hinweis dahingehend, dass die Bewährung auch wegen einer Straftat vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses widerrufen werden kann, wird bislang nicht praktiziert und ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit auch nicht erforderlich, wenn ein Verurteilter im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat sämtliche Umstände, die den anschließenden Bewährungswiderruf aufgrund dieser Tat rechtfertigten, kennt. Ihm ist dann bewusst, dass er zuvor wegen einer unter laufender Bewährung begangenen Tat rechtskräftig verurteilt worden, dass die ursprüngliche Bewährungszeit zwar inzwischen abgelaufen, jedoch die Strafe noch nicht erlassen, dass diese neue Verurteilung dem Bewährungsgericht bekannt ist und die Staatsanwaltschaft deswegen die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat. Das Gericht hat ihm mitgeteilt, dass es bewährungsverlängernde Maßnahmen erwäge, so dass ein Verurteilter spätestens in diesem Zeitpunkt der Mitteilung unabhängig von dem genauen Zeitpunkt des Erlasses des Verlängerungsbeschlusses damit rechnen muss, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit erfolgen wird und dass neuerliche Delinquenz auch die ihm bekannten weiteren Folgen wie den Widerruf der Bewährung nach sich ziehen kann. Dem Argument, ein Verurteilter könne nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung davon ausgehen, dass er nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung, sich zumindest zunächst nicht mehr bewähren muss, ist zu entgegnen, dass ein Verurteilter den Zeitpunkt des Erlasses des Verlängerungsbeschlusses gar nicht kennen und absehen kann und dies der grundsätzlichen Erwartung des § 56f Abs. 1 StGB, dass ein Verurteilter überhaupt (und nicht nur in der Bewährungszeit) keine neuen Straftaten mehr begehen wird, zuwiderläuft.
c) Ausgehend hiervon lagen die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf vor.
aa) Im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat für den Bewährungswiderruf am 24.09.2020 hatte der Verurteilte durch gerichtliche Mitteilung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Bewährungszeit, dem Verurteilten zugestellt am 15.09.2020, Kenntnis davon, dass er wegen der zuvor rechtskräftig abgeurteilten Straftat mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten auf das Ausbleiben des Widerrufs der Strafaussetzung im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat bestand daher nicht, da die ursprüngliche Bewährungszeit zwar bereits abgelaufen war, der Verurteilte jedoch Kenntnis davon hatte, dass ein Straferlass noch nicht erfolgt und ihm bekannt war, dass das Gericht bewährungsverlängernde Maßnahmen erwägt und er sich folglich weiter zu bewähren hat.
bb) Der Verurteilte musste unabhängig davon, als er unter laufender Bewährung im Tatzeitraum 11.05.2019 bis 13.05.2019 die Straftat des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs begangen hat, bereits damit rechnen, dass es bei rechtskräftiger Aburteilung dieser Tat zu einer Verlängerung der Bewährungszeit bzw. zu einem Bewährungswiderruf kommen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten auf das Ausbleiben des Bewährungswiderrufs und den Erlass der Strafe konnte sich im Zeitraum bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens, das am 09.06.2020 mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Verurteilten wegen einer vorsätzlichen Straftat beendet wurde, sowie im sich anschließenden Zeitraum danach, nicht bilden. Wie die angefochtene Entscheidung zutreffend darlegt, ging dem Verurteilten am 15.09.2020 der gerichtliche Hinweis auf die von der Staatsanwaltschaft am 02.09.2020 wegen genannter rechtskräftiger Verurteilung vom 09.10.2019, rechtskräftig seit 09.06.2020, beantragte Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr zu, woraufhin die Bewährungszeit mit Beschluss vom 13.10.2020 auch tatsächlich verlängert wurde. Der Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten zwischen rechtskräftiger Verurteilung (09.06.2020) und gerichtlicher Anhörung zur Verlängerung der Bewährungszeit (15.09.2020) zu einem Zeitpunkt, als die ursprüngliche Bewährungszeit bereits abgelaufen war (08.05.2020), begründet ebenfalls kein schützenswertes Vertrauen, da dem Verurteilten zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung bewusst war, dass ein Straferlass bis dato nicht erfolgt war und er davon ausgehen musste, dass nach Kenntnisnahme der rechtskräftigen Verurteilung im Bewährungsverfahren ein solcher auch nicht erfolgen würde.
6. Dem Widerruf nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit (08.05.2021) stehen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Der Verurteilte wurde auf die Möglichkeit des Widerrufs nach Ablauf der Bewährungsfrist bereits mit Verfügung vom 10.12.2020 hingewiesen. Wie den schriftlichen Urteilsgründen in seinem Urteil vom 03.05.2021 entnehmbar, wurde die Möglichkeit des drohenden Bewährungswiderrufs zudem in der Hauptverhandlung thematisiert und im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Verurteilten berücksichtigt, so dass er auch schon aus diesem Grund noch vor Ablauf der Bewährungszeit am 07.05.2021 (erneut) Kenntnis des drohenden Bewährungswiderrufs hatte. Mit Verfügung des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – vom 08.06.2021 wurde der Verurteilte ergänzend zum drohenden Bewährungswiderruf aufgrund der seit 03.05.2021 rechtskräftigen Verurteilung vom 03.05.2021 gehört.
7. Die Kammer hat in nicht zu beanstandender Weise die vom Verurteilten geleisteten 250 Arbeitsstunden gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB mit 6 Wochen auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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