Strafrecht

Beweis, Vernehmung

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1710/18

Datum:
7.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 697
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 244 Abs. 3
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 77

 

Leitsatz

Bei dem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zur Feststellung des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (hier: Verfolgungsverjährung) handelt es sich, da nicht unmittelbar für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsam, nicht um einen Beweisantrag im Sinne der §§ 244 Abs. 3 StPO, 77 OWiG. Die insoweit unter Beweis gestellten Tatsachen sind vielmehr dem Freibeweisverfahren zugänglich und demgemäß von Amts wegen freisbeweislich festzustellen.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. August 2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Bei dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin handelte es sich nicht um einem Beweisantrag, der den Vorschriften der §§ 244 Abs. 3 StPO, 77 OWiG unterlag, weil er die Feststellung eines Verfahrenshindernisses und nicht unmittelbar den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch betraf. Da es um die Frage des Vorliegens des Verjährungseintritts und damit eines Verfahrenshindernisses ging, mussten die entsprechenden Tatsachen nicht im Strengbeweisverfahren geklärt werden, sondern konnten freibeweislich festgestellt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – 5 StR 250/18 [bei juris]; 06.05.2010 – 4 StR 98/10 = StraFo 2010, 255 = NStZ 2010, 504). Die Klärung, ob die Verjährung unterbrochen wurde, konnte das Amtsgericht durch Verlesung des Anhörungsprotokolls vornehmen, so dass auch die erhobene Aufklärungsrüge nicht durchgreift, weil sich das Tatgericht im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt dieser Urkunde nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen musste.
2. Die durch den Senat von Amts wegen freibeweislich an Hand des Akteninhalts vorzunehmende Prüfung der Verjährung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – 4 StR 76/15 = NStZ-RR 2016, 42 = wistra 2016, 109 = BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4 = StV 2017, 85) führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter Zugrundelegung des Anhörungsprotokolls besteht kein Zweifel daran, dass die Anhörung des Betroffenen am 10.09.2017 mit der Folge der Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durchgeführt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


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