Strafrecht

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Aktenzeichen  47 Ls 507 Js 2066/20

Datum:
28.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48646
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichem Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§ 264 I Nr. 1 StGB

Gründe

I.
1. Der 60-jährige geschiedene Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Er hat einen erwachsenen Sohn, welcher nicht bei ihm wohnt. Der Angeklagte wurde zuletzt am 10.01.2020 aus der Haft entlassen, wobei die verbliebene Reststrafe von ca. einem Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Er ist selbstständig als Unternehmensberater und Dozent an der tätig und verfügt derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,00 €. Er hat keine wesentlichen Schulden.
2. Der Angeklagte ist wie folgt vorbelastet:
“1. 17.04.2003 AG MÜNCHEN – 923 CS 488 JS 103587/03 – Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
45 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 16.11.2003.
2. 02.05.2005 AG MÜNCHEN – 844 CS 242 JS 227940/04 – Tatbezeichnung: Betrug in fünf Fällen
120 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
3. 24.01.2008 AG Nürnberg – 44 Ls 206 Js 26593/06 – Tatbezeichnung: Betrug in vierundzwanzig Fällen und versuchter Betrug in zwei Fällen
10 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit bis 23.01.2011.
Strafe erlassen mit Wirkung vom 29.10.2012.
4. 25.06.2012 AG Nürnberg – 44 Ls 207 Js 17994/11 – Tatbezeichnung: Betrug
-2 Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Bewährungszeit 5 Jahr(e) .
Bewährungszeit verlängert bis 24.01.2018.
Bewährungszeit verlängert bis 24.01.2019.
Strafaussetzung widerrufen.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 17.12.2023.
Ausgesetzt durch: 11.12.2019+StVK 637/19+D4300+LG Bayreuth.
Ende Freiheitsentzug (Strafe): 15.07.2019.
Bewährungshelfer bestellt.
Bewährungszeit verlängert bis 17.06.2024.
5. 19.12.2013 AG Nürnberg – 44 Ds 207 Js 15397/13 – Tatbezeichnung: Beleidigung
80 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.
6. 29.04.2016 AG Neumarkt/Oberpf. – 20 Cs 807 Js 27262/15 – Tatbezeichnung: Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
90 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.
7. 23.05.2019 AG Nürnberg – 44 Ds 807 Js 17215/18 – Rechtskräftig seit 23.05.2019 Tatbezeichnung: Diebstahl und Betrug in 33 Fällen Datum der (letzten) Tat: 04.03.2018 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 4, § 248 a, § 53
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 17.12.2023.
Ausgesetzt durch: 11.12.2019+StVK 1504/19+D4300+LG Bayreuth.
Ende Freiheitsentzug (Strafe): 10.01.2020.
Bewährungshelfer bestellt.
Bewährungszeit verlängert bis 17.06.2024.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte entwendete am 10.02.2018 aus der Wohnung des Geschädigten W eine Kreditkarte, um diese unberechtigt für sich zu behalten. Im Folgenden setzte er diese Karte in mindestens 33 Fällen, wie er wusste unberechtigt, zu Zahlungszwecken im Rechtsverkehr ein. Dabei täuschte er den jeweiligen Vertragspartnern vor, der berechtigte Karteninhaber zu sein. Insgesamt bereicherte er sich auf diese Weise über einen Gesamtbetrag von 2.356,38 € und schädigte entsprechend seine Vertragspartner.
8. 29.07.2020 AG Nürnberg – 44 Ds 203 Js 8031/20 – Rechtskräftig seit 12.08.2020 Tatbezeichnung: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs Datum der (letzten) Tat: 02.02.2020 Angewandte Vorschriften: StGB § 248 b Abs. 1, § 248 b Abs. 3
90 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
Die Geldstrafe aus dieser Verurteilung ist vollständig vollstreckt.
II.
Mit Antrag vom 07.04.2020 beantragte der Angeklagte bei der Regierung von Mittelfranken die Gewährung einer Überbrückungshilfe des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“).
In dem Antrag gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass die von ihm betriebene Unternehmensberatung namens „“ in der Rechtsform „e.K.“ firmiere. Weiter gab der Angeklagte wider besseres Wissen an, dass ihm aufgrund der Corona-Krise ein Liquiditätsengpass in Höhe von 9.000,00 Euro entstanden sei.
Bereits bei der Beantragung war der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass die Soforthilfe als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt wird, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Dies werde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass). Mit Email der Regierung von Mittelfranken vom 18.05.2020 war der Angeklagte nochmals auf die Definition des Liquiditätsengpasses, sowie darauf hingewiesen worden, dass die Soforthilfen einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume, Finanzierungskosten, Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte PKW etc.) leisten sollen und Personalkosten, sowie Privatentnahmen zu Lebenshaltungszwecken nicht enthalten und nicht förderfähig sind.
Aufgrund der entsprechenden Aufforderung seitens der Regierung von Mittelfranken per E-Mail vom 18.05.2020 bestätigte der Angeklagte mit E-Mail vom 28.05.2020 – weiterhin bewusst wahrheitswidrig – das Vorliegen dieses Liquiditätsengpasses und führte noch ergänzende Einzelheiten dazu aus. Er legte diesbezüglich – bewusst wahrheitswidrig – dar, dass den im Zeitraum April bis Mai 2020 fehlenden Einnahmen folgende Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb gegenüberstehen würden:
– Ausgaben aus Geschäftsbetrieb: Büro monatlich 150 €, Büro monatlich 180 €, Büro monatlich 90 €, gesamt monatlich 420 €
– Gewerbliche Miete: Büro monatlich 950 €, Büro monatlich 1.250 €, Büro monatlich 1.100 €, Gesamtmietaufwand monatlich 3.300 €
– gewerbliche Leasingaufwendungen für gewerblich genutzte PKWs monatlich wie folgt: 650 €, 650 €, 650 €, Steuer 350 €; sowie gewerbliche Leasingaufwendungen für Kopierer 110 € und die Telefonanlage/PC 150 €, somit ein Gesamtleasingaufwand monatlich in Höhe von 2.560 €
– Ausgaben für gewerbliche Versicherungen: Fahrzeuge jeweils 45 € monatlich, Fahrzeug Steuer 25 € monatlich, Betriebshaftpflicht 50 €, sowie Versicherung GF 65 € monatlich, Gesamtaufwand somit monatlich 275 €
– Kosten für Werbung monatlich 250 €.
Er gab an, dass sich hieraus ein monatlicher Engpass in Höhe von 6.850,00 € ergebe.
Tatsächlich war dem Angeklagten, was ihm bekannt war, in Folge der Corona-Krise kein Liquiditätsengpass durch gewerbebedingte Verbindlichkeiten entstanden.
Aufgrund der unzutreffenden Angaben im Antrag vom 07.04.2020 und in der E-Mail vom 18.05.2020 wurde dem Angeklagten – wie von ihm von vornherein beabsichtigt – von der Regierung von Mittelfranken durch Bescheid vom 29.05.2020 Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro gewährt und in dieser Höhe am 06.06.2020 auf das von ihm angegebene Bankkonto bei der Commerzbank ausgezahlt.
III.
Die Feststellungen zu I. 1. beruhen auf den nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten, dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, der vom Angeklagten als richtig anerkannt wurde, sowie dem Sachverhalt aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.05.2019, Az. 44 Ds 807 Js 17215/18 (BZR Ziff. 7).
Der Sachverhalt zu II. steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.
Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen und den objektiven Sachverhalt letztlich eingeräumt. Er hat zugegeben, den Antrag vom 07.04.2020 gegenüber der Regierung von Mittelfranken auf Gewährung der Corona-Soforthilfe aus den Mitteln des Bundes selbst gestellt zu haben. Die Frage, warum er im Antrag als Rechtsform seiner Firma „e.K.“ angegeben habe, konnte er nicht beantworten, gab jedoch zu, dass eine Eintragung nirgendwo erfolgt sei. Er bestätigte ebenfalls den Inhalt des vorliegenden Email-Verkehrs mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Regierung von Mittelfranken vom 18.05.2020 und 28.05.2020 (Blatt 15-18 EA) und seine in der Email vom 28.05.2020 erfolgten detaillierten Ausführungen zu seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen aus seiner beruflichen Tätigkeit. Diesbezüglich ließ er sich dahingehend ein, dass die Unternehmensberatung projektbezogen arbeite. Für die Ausführung von Projekten hole er sich Mitarbeiter auf Provisionsbasis. Für die Dauer der Projektarbeiten wäre es erforderlich Räume, z.B. in, anzumieten. Es habe zum Zeitpunkt ab März 2020 Anfragen für Projekte gegeben. Auf Nachfrage bestätigte der Angeklagte, dass er nicht denke, dass es den in der Email vom 28.05.2020 genannten monatlichen Mietaufwand von 3.300,00 € ab März 2020 tatsächlich gegeben habe. Leasingaufwendungen für Fahrzeuge würden über die Mitarbeiter verrechnet werden. Seine tatsächlichen Ausgaben zum März 2020 wären wahrscheinlich gering gewesen.
Der Angeklagte bestätigte ferner, dass es kein Geschäftskonto gebe und er sein privates Konto bei der für die Geschäfte verwendet habe. Im März 2020 habe er lediglich Einnahmen in Höhe von 145 € gehabt, davor keine.
Die Angaben des Angeklagten bei der Antragstellung vom 07.04.2020 ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Antrag.
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten steht insoweit fest, dass es den vom Angeklagten im Antrag vom 07.04.2020 angegebenen Liquiditätsengpass und die in der Email vom 28.05.2020 hierzu ergänzend angegebenen Verpflichtungen und gewerbliche Ausgaben, aus welchen sich der förderungsfähige Liquiditätsengpass seinen Angaben nach ergab, tatsächlich in der von ihm angegebenen Höhe nicht gegeben hat.
Vielmehr ergeben sich aus den Auszügen des Kontos des Angeklagten bei der keinerlei Hinweise auf berufsbedingte Ausgaben und Verpflichtungen, insbesondere keine Mietzahlungen, Leasingaufwendungen und Versicherungsbeiträge. Lediglich am 10.03.2020 ergibt sich die vom Angeklagten angegebene Einnahme in Höhe von 145,11 € des, am 03.04.2020 eine Gutschrift in Höhe von 80 €, am 06.04.2020 ein Gehalt von der Firma in Höhe von 268,19 €, am 08.04.2020 88,86 € der, sowie am 07.05.2020 eine Gutschrift von 65 €. Weitere positive Umsätze, welche auf eine berufliche Tätigkeit schließen lassen, sind von März bis Mai 2020 nicht ersichtlich. Der Eingang der mit Bescheid vom 29.05.2020 bewilligten Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € ist am 05.06.2020 verbucht.
Aus den verlesenen Kontoauszügen lassen sich des weiteren im Zeitraum vom März bis Mai 2020 keinerlei Ausgaben erkennen, welche im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, vielmehr handelt es sich um Kartenauszahlungen, Einkäufe in Supermärkten, Drogeriemärkten, Bekleidungsgeschäften, Fitnesstudio und Cafe- und Restaurantbesuche. Auch nach dem Erhalt der 9.000,00 € Soforthilfe ergeben sich aus den Kontoauszügen keinerlei Hinweise darauf, dass diese Geldmittel für gewerbliche/berufliche Zwecke verwendet wurden. Vielmehr ergeben sich auch hier die bereits genannten Verwendungen der Ausgaben für allgemeine Lebenshaltung, sowie Cafe- und Restaurantbesuche.
Das Gericht geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon aus, dass der Angeklagte – entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift – freiberuflich eine nicht in das Gewerberegister eingetragene Unternehmensberatung namens „“ betreibt, entgegen der Angaben des Angeklagten jedoch nicht unter der Rechtsform „e.K.“.
Für das Gericht steht somit zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte in seinem Antrag vom 07.04.2020 auf Gewährung von Corona-Soforthilfe gegenüber der Regierung von Mittelfranken wahrheitswidrig angegeben hat, dass seine Firma unter der Rechtsform e.k. firmiere und ihm infolge der Coronakrise für die Zeit von März bis Mai 2020 ein Liquiditätsengpass in Höhe von 9.000,00 € entstanden sei. Seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben untermauerte der Angeklagte entsprechend durch seine weiteren Ausführungen in seiner Email vom 28.05.2020 gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Regierung von Mittelfranken. Tatsächlich hatte er, wie er wusste, in besagten Zeitraum keine betrieblichen Ausgaben.
Infolge der von ihm erfolgten Angaben erhielt er am 05.06.2020 aufgrund des Bescheids der Regierung von Mittelfranken von 29.05.2020 die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € ausgezahlt und verwendete diese im Nachhinein für private Zwecke.
Es bestehen keinerlei Zweifel dahingehend, dass es dem Angeklagten von vornherein darauf ankam aufgrund seiner bewusst wahrheitswidrigen Angaben die Soforthilfe zu erhalten, die ihm tatsächlich nicht zustand. Soweit der Angeklagte sich dahingehend einlässt, er nicht verstanden habe, was unter Liquiditätsengpass zu verstehen sei, so ist dies in keiner Weise glaubwürdig.
Der Angeklagte ist Dipl. Kaufmann und betreibt nach seinen eigenen Angaben eine Unternehmensberatung mit zum Teil umfangreichen Projekten. Die Erläuterungen und Ausführungen sowohl im Antrag als auch in der Email der Regierung von Mittelfranken vom 18.05.2020 dazu, was unter dem Liquiditätsengpass zu verstehen ist, sind für jedermann, aber insbesondere für jemanden mit dem beruflichen Hintergrund des Angeklagten, klar verständlich. Im Übrigen wurde gerade auch im genannten Zeitraum sehr ausführlich in der Presse über die Voraussetzungen der Coronahilfen berichtet. Der Angeklagte selbst hat auf die Email vom 18.05.2020 detaillierte Angaben zu jedem einzelnen vorgegebenen Punkt gemacht und diese für jeden Punkt nochmals aufgeschlüsselt (z.B. gewerbliche Mieten für,,). Hieraus folgt, dass der Angeklagte genau verstanden hat, was der Liquiditätsengpass ist und es ihm durch die von ihm getätigten falschen Angaben bewusst darauf ankam, die Hilfen zu erhalten, die ihm tatsächlich nicht zustanden.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit wegen vorsätzlichem Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Bei der vom Angeklagten beantragten Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine Subvention gemäß § 264 Abs, 8 Satz 1 StGB. Sie stellt eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen da, die ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
Der Angeklagte hat in seinem Antrag vom 07.04.2020 gegenüber der für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde, der Regierung von Mittelfranken, über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht, welche für ihn vorteilhaft sind.
Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB sind subventionserheblich Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind. Die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (BGH Urteil vom 04.05.2021, Az. 6 Str 137/21).
Dies ist vorliegend der Fall. Aus Ziffer 2 des Antragsformulars auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ergeben sich klar und eindeutig die subventionserheblichen Tatsachen, insbesondere auch, dass der wiederrum unter Ziff 1 genannte und definierte Liquiditätsengpass eine subventionserhebliche Tatsache ist.
Wie bereits unter Ziffer III. dargelegt hat der Angeklagte im Antrag bewusst wahrheitswidrige Angaben zum Vorliegen eines Liquiditätsengpasses gemacht und somit die Regierung von Mittelfranken als Subventionsgeber über das Vorliegen einer subventionserheblichen Tatsache getäuscht und hieraus unrechtmäßig eine Subvention in Form der Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € erlangt.
V.
Der erfolgten Strafzumessung wurden folgende Erwägungen zugrunde gelegt:
Der Strafrahmen hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Subventionsbetrugs folgt aus § 264 Abs. 1 StGB.
Im Rahmen der Bemessung der konkreten Strafe hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser den objektiven Tatvorwurf im Wesentlichen eingeräumt und sich zur Sache eingelassen hat. Weiterhin wurde eine mögliche Teilrückzahlung des erhaltenen Betrages in Höhe von 5.000,00 € berücksichtigt.
Zu seinen Lasten waren indes die umfangreichen Vorstrafen zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist bereits erheblich einschlägig wegen Vermögensdelikten, insbesondere Betrugsstraftaten vorgeahndet und hat zum Teil erhebliche Freiheitsstrafen verbüßt. Zuletzt wurde er am 10.01.2020 vorzeitig aus der Haft entlassen, wobei die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es liegt daher im Bezug auf den hier zugrundeliegenden Vorwurf des Subventionsbetrugs durch Antragstellung vom 07.04.2020 eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit vor. Den Angeklagten haben ganz offensichtlich weder die zahlreichen Vorverurteilungen, noch die erfolgte Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung hinreichend beeindruckt.
Desweiteren war das dreiste Vorgehen und Ausnutzen staatlicher Hilfen in einer Notlage von nationaler Bedeutung straferschwerend zu berücksichtigen. Es wurden im März 2020 kurzfristig seitens der Regierung Überbrückungshilfen geschaffen mit dem Ziel unverschuldet aufgrund der Corona-Virus-Pandemie und des darauffolgenden Lockdowns in Notlage geratenen Kleinunternehmen und Selbstständigen der freien Berufe unbürokratisch und vor allem schnell zu helfen. Eine bis ins Detail erfolgende Prüfung jedes Antrags durch die bewilligenden Behörden, vorliegend die Regierung von Mittelfranken, war nicht möglich und hätte auch dem Zweck der sofortigen Hilfe widersprochen. Es musste daher staatlicherseits den Anträgen der Betroffenen vertraut werden und diese Situation hat der Angeklagte ausgenutzt. Letztlich wurden die erhaltenen Geldmittel vom Angeklagten auch nicht für gewerbliche Zwecke verwendet.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien daher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen.
Bei der Bemessung dieser Freiheitsstrafe wurde ein Härteausgleich von drei Monaten für die bereits vollstreckte, aber grundsätzlich gesamtstrafenfähige Verurteilung des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.07.2020, Az. 44 Ds 203 Js 8031/20, berücksichtigt.
Weiterhin wurde berücksichtigt, dass wegen dieser Verurteilung mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Restfreiheitsstrafen in Höhe von ca. einem Jahr zu rechnen ist.
Eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung kam nicht mehr in Betracht. Eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB ist nicht gegeben.
Der Angeklagte wurde erst am 10.01.2020 aus der Haft entlassen. Der Strafrest aus der zugrundeliegenden Verurteilung des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.05.2019, Az. 44 Ds 807 Js 17215/18, wegen Diebstahls und Betrugs in 33 Fällen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde die Reststrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.06.2012, Az. 44 Ls 207 Js 17994/11, welcher eine 2-jährige Freiheitsstrafe wegen Betrugs zugrunde lag (BZR Ziffer 4). Die Verbüßung dieser Freiheitsstrafe war zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden. Diese Bewährung wurde schließlich widerrufen nachdem der Angeklagte während der Bewährungszeit weitere Straftaten begangen hat, die zu einer Verurteilung führten (BZR Ziffer 5 und 6). Der Angeklagte stand somit zweifach unter offener Reststrafenbewährung. In Kenntnis dieser Umstände, der unmittelbar zuvor am 10.01.2020 erfolgten Haftentlassung, sowie in Kenntnis der Folgen bei der Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Strafaussetzung zur Bewährung, beging der Angeklagte nicht nur die weitere Straftat, welche zur Verurteilung vom 29.07.2020 wegen Unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (Tatzeit 02.02.2020) führte, sondern auch die diesem Urteil zugrundeliegende Tat. Dies zeigt, dass der Angeklagte sich ganz offensichtlich in keinster Weise von Vorverurteilungen, Haftverbüßungen und Strafaussetzungen zur Bewährung beeindrucken lässt. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.
VI.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 464, 465 StPO.


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