Strafrecht

Einkommen, Angeklagte, Rechtsfolgenausspruch, Staatsanwaltschaft, Meinungsfreiheit, Berufung, Landtag, Angeklagten, Internet, Form, Berufungshauptverhandlung, Freiheitsstrafe, Beleidigung, Zeitpunkt, gefestigter Rechtsprechung

Aktenzeichen  14 Ns 402 Js 59939/20

Datum:
31.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49182
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 Cs 402 Js 59939/20 2021-04-26 Urt AGHERSBRUCK AG Hersbruck

Tenor

I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26.04.2021 wird als unbegründet verworfen.
II. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26.04.2021 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt wird.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften: StGB § 185, § 194, § 52

Gründe

I. Verfahren
1. Prozessgeschichte
Das Amtsgericht Hersbruck hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.04.2021 wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 27.04.2021, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Berufung eingelegt.
Gegen das vorgenannte Urteil hat ferner die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 27.04.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 27.04.2021, Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
2. Zulässigkeit und Begründetheit der Berufungen
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind statthaft, ferner form -und fristgerecht eingelegt und erweisen sich mithin als zulässig (§§ 312, 314 StPO).
In der Sache selbst hatte die Berufung des Angeklagten keinen Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer eine höhere Geldstrafe als das Amtsgericht verhängt.
II. Feststellungen
1. Person des Angeklagten
a) Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Der im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 68-jährige Angeklagte hat die Schulbildung der mittleren Reife und hat Wirtschaftsingenieur gelernt. Er bezeichnet sich selbst als erfolgreichen Unternehmer und ist Gesellschafter in mehreren Unternehmen. Er ist noch beruflich tätig und ist Geschäftsführer einer Baufirma, sowie Geschäftsführer von „… – Gesellschaft für freies Denken und politische Einflussnahme mbH“.
Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2010 geschieden. Er hat eine erwachsene Tochter. Er bezeichnet seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet und hat erklärt, dass er über monatliche Einkünfte verfügt, aus denen ihm ein tägliches Einkommen in Höhe von mindestens 200 Euro zur Verfügung steht.
b) Strafrechtliches Vorleben
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten keinen Eintrag.
2. Zur Sache
Der Angeklagte ist Verantwortlicher und Gründer, sowie Geschäftsführer der Plattform „…“, die sich im Internet unter anderen mit politischen Themen befasst. Diese Plattform existiert seit November 2019, hat zehn Beschäftigte und sendet nahezu täglich mehrere Videos. Im Mai 2020 hatte die Plattform ca. 100.000 Follower, heute sind es ca. 700.000 Follower.
Am 29.5.2020 lud der Angeklagte von den Räumen des Anwesens B. straße 7 in 9… S. aus auf seinem YouTube-Kanal ein Video mit dem Titel „Es ist Wahnsinn. Hier wird eine Volkswirtschaft kaputtgemacht und alle schauen zu“, hoch, das von den Followern des Angeklagten angesehen werden konnte.
Im Rahmen dieses Videos erscheint ab Minute 6.51 ein Bild, auf dem fünf Personen, unter anderen die Strafantragsteller … und … zu sehen sind, wobei im Hintergrund ein Plakat der Partei „die Grünen“ zu sehen ist. Über dem Bild befindet sich folgender Text: „Und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimm“ (smiley). „Das sind die Grünen im bayerischen Landtag … und nein: Das ist KEIN Scherz“. Der Angeklagte kommentierte dieses Foto mit folgenden Worten, um seine Missachtung gegenüber den auf dem Bild befindlichen Personen auszudrücken: „Ja und wenn ihr euch das anschaut, das sind welche, sind im bayerischen Landtag. Das ist jetzt kein Witz und das ist auch kein Scherz. Also wenn ich mir die Figuren anschaue und die bestimmen über unsere Zukunft und solche Leute sind gewählt, also das sind ja Lachnummern, das sind absolute Lachnummern diese Figuren. Das ist wirklich, das kannste normalerweise, wie es heißt, das kannste auf ne Kippenschachtel tun als Warnhinweis.
Bei sämtlichen auf dem Foto abgebildeten Personen handelt es sich um Menschen mit transsexuellem Hintergrund. Lediglich die Strafantragstellerin … ist ein Mitglied der Grünen im bayerischen Landtag. Die Zeugin … ist kein Mitglied der Grünen und auch nicht im Landtag vertreten. Über die anderen auf dem Bild enthaltenen Personen ist nichts Näheres bekannt.
Die Geschädigte … hat am 24.6.2020 Strafantrag gestellt (Bl. 24 d.A.).
Die Geschädigte … hat am 30.6.2020 Strafantrag gestellt (Bl. 62 d.A.).
Die Geschädigte … hat am 23.6.2020 vor der Polizeiinspektion B. eine Strafanzeige erstattet, in der ihr Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck kommt.
III. Beweiswürdigung
1. Die obigen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat zur Höhe seiner monatlichen Einkünfte keine konkreten Angaben gemacht. Er hat jedoch bestätigt, dass ihm mindestens ein monatliches Einkommen für sich persönlich zur Verfügung steht, welches einen Tagessatz von 200 Euro rechtfertigt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der vom Angeklagten selbst bestätigten Mindesthöhe des Einkommens zu zweifeln und hat dessen Angaben zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben beruhen auf dem in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 5.7.2021.
2. Zur Sache
a) Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen. Er hat auf Fragen, die das tatsächliche Geschehen betreffen, selbst Angaben gemacht. Im Übrigen hat er dort, wo es um rechtliche Wertungen ging, seine Anwälte vortragen lassen und hat diesen Vortrag als zutreffend und als eigenen Vortrag bezeichnet. Der Angeklagte hat bestätigt, dass er die Plattform „…“ seit November 2019 betreibt. Diese Plattform habe zehn Beschäftigte und habe heute ca. 700.000 Abonnenten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Videos seien es noch ca. 100.000 Abonnenten gewesen. Das verfahrensgegenständliche Video habe er von Sch. aus auf seinem YouTube Kanal hochgeladen.
Der Angeklagte räumte ein, dass nach seiner heutigen Kenntnis lediglich die Strafantragstellerin … Mitglied der Grünen im bayerischen Landtag sei; er habe im Nachhinein auch erfahren, dass zwei der fotografierten Personen keine Politiker sind.
Auf die Frage, wie er an das Foto gelangt sei, das er in das Video eingearbeitet hatte, erklärte der Angeklagte, er gehe regelmäßig die sozialen Netzwerke durch und finde dann derartige Fotos, die er nutze. Das verfahrensgegenständliche Foto habe er ebenfalls aus den sozialen Netzwerken. Dieses Foto sei bereits mit dem genannten Text überschrieben gewesen. Aus den sozialen Netzwerken habe er auch entnommen, dass es sich bei den abgebildeten fünf Personen um „die Grünen im bayerischen Landtag“ gehandelt haben soll. Er habe dies geglaubt und sei einem entsprechenden Irrtum unterlegen. Ihm sei zum damaligen Zeitpunkt weder die im Nürnberger Norden bekannte Politikerin und bayerische Landtagsabgeordnete … bekannt gewesen, noch die anderen Personen. Seine Äußerungen hätten deshalb auch nichts mit der sexuellen Identität dieser Personen zu tun. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass die Grünen dieses Foto selbst angefertigt und verbreitet hätten. Bei welchem Anlass das Foto gefertigt worden sei, wisse er nicht. Er habe sich damals auch keine Gedanken darüber gemacht, ob die Überschrift des Fotos (die Grünen im bayerischen Landtag) dahingehend zu verstehen sei, dass das Foto im Landtag gefertigt wurde oder ob die Überschrift dahingehend zu verstehen sei, dass es sich bei allen fünf abgebildeten Personen um Mitglieder der Grünen im bayerischen Landtag handelt. Die politische Position dieser Personen sei ihm dementsprechend auch nicht näher bekannt gewesen. Er sei allerdings davon ausgegangen, dass sie zu den Grünen gehören.
Auf die Frage, welche konkreten Umstände ihn dazu bewogen hätten, diese Personen als Lachnummern zu bezeichnen und worauf er bei deren Erscheinungsbild Bezug genommen habe, erklärte der Verteidiger, der Angeklagte werde keine Einlassung hierzu abgeben. Dem Angeklagten passe aber die Optik dieser Personen nicht, die in ästhetischer Sicht von seiner Vorstellung eines Politikers abweiche. Der Angeklagte bestätigte auch diese Erklärung als seine Einlassung.
Bei der Bezugnahme auf die Warnhinweise auf Zigarettenschachteln habe er darauf verweisen wollen, dass diese Personen als Warnhinweis dienen, die Partei der Grünen nicht zu wählen.
b) Um den gesamten Kontext des verfahrensgegenständlichen Videos zu erfassen, hat die Kammer das Video durch Abspielen in Augenschein genommen. Das Video trägt den Titel „hier wird eine Volkswirtschaft kaputtgemacht und alle schauen zu“. Zu Beginn des Videos wird der Untertitel „der politische Wochenrückblick von …“ eingeblendet.
Der Angeklagte beginnt das Video mit den einleitenden Worten „diese Woche ist viel passiert“, wonach er sich kritisch über die Finanztransfers der europäischen Nordländer an die europäischen Südländer, die jahrelang Misswirtschaft getrieben hätten, äußert. Als nächstes blendet er ein Bild ein (Quellenangabe: Focus), das sich mit einem Auftritt des SPD – Politikers Ra. St. bei Ma. La. befasst. Es wird unter anderem ein Ausschnitt aus der Sendung von Ma. La. gezeigt und vom Angeklagten u.a. mit den Worten „Hirnis wie St.“ kommentiert. Die nächste Einblendung befasst sich mit einem Artikel über milliardenschwere Coronahilfen, die mit neuen Steuern finanziert werden. Dies kommentiert der Angeklagte mit einer Kritik an … Es folgt zum selben Thema eine Einblendung eines Bildes des europäischen Politikers Manfred Weber den der Angeklagte unter anderem mit folgenden Worten charakterisiert „solche Leute sind für mich Waschlappen“, „jetzt ist er nur ein Hinternkriecher“, „solche Orgelpfeifen bestimmen über unsere Zukunft“.
Als nächstes folgt die Einblendung eines Bildes aus Facebook über eine Sendung von Anne Will, in der die Grünenpolitikerin Annalena Baerbock die Bundesrepublik als größte Volkswirtschaft der Welt bezeichnet hat. Dies stellt der Angeklagte richtig und kritisiert, dass diesen Fehler niemand bemerkt habe.
Es folgt sodann ein Lob an einen Mitarbeiter, der … vorbildlich unterstütze.
Um 6.51 wird das verfahrensgegenständliche Bild eingeblendet, ohne dass hierzu eine Quellenangabe ersichtlich ist. Dieses Bild enthält die bereits oben festgestellte Überschrift und wird vom Angeklagten mit der oben erwähnten verbalen Kommentierungen versehen. Dieser gesamte Vorgang dauert bis Minute 7.15, also insgesamt 24 Sekunden. Auf dem Bild sind fünf Personen zu sehen, die sich vor einem Plakat der Partei „die Grünen“ ganz offensichtlich zur Anfertigung eines Fotos aufgestellt haben. Im Video ist auch gut zu erkennen, dass der Ort der Aufnahme ein Tagungsraum o.ä. Ist, was für die Interpretation des Angeklagten spricht, dass dieses Foto in bayerischen Landtag aufgenommen worden sein mag. Auf dem Bild steht ganz rechts die Abgeordnete …. Diese hat lange, bis auf die Schultern herabreichende blonde Haare. Die Abgeordnete trägt ein Sakko und eine weiße Bluse. Neben der Abgeordneten … steht in der vorderen Reihe (in der Mitte) die Strafantragstellerin …. Diese trägt einen quergestreiften Pullover und eine braune Jacke und hält in den Händen ein Stofftier. Neben Frau … steht eine lächelnde Person, ebenfalls mit langen Haaren, bekleidet mit einem Mantel. Die Personen in der hinteren Reihe sind deutlich unschärfer zu erkennen. Die linksstehende Person hat offensichtlich längere dunkle Haare und ist mit einem Mantel bekleidet. Die danebenstehende Person hat helle, blonde Haare und trägt offenbar auch einen Mantel.
Wegen der Einzelheiten dieses Fotos wird auf den in der Akte befindlichen und in Augenschein genommenen Screenshot verwiesen (§ 267 Abs. I S. 3 StPO).
Im Anschluss daran wendet sich der Angeklagte einem Bild zu, das die deutsche Bundeskanzlerin Merkel und den französischen Präsidenten Ma. zeigt und das mit der Unterschrift „Enkel-Trick: Smarter Betrüger klaut verwirrter Seniorin 135 Milliarden Euro. Die Polizei bittet um Mithilfe. “Eurobonds“.
Schließlich geht der Angeklagte auf ein Bild der Firma B + I, zugehörig zur B. Gruppe in N., ein. Er erwähnt, dass die Frau des bayerischen Ministerpräsidenten S. etwas mit dieser Firma, die Face-Shields vertreibe, zu tun habe. Ironisch bemerkt der Angeklagte, dass er selbstverständlich keinen Zusammenhang mit der Politik herstellen wolle, „ein Schelm, wer Böses dabei denkt“.
Das Video endet mit einem Bild (Quellenangabe des Angeklagten: ein Freund von mir), das die These aufstellt, wir seien auf dem besten Weg, ein gleichgeschaltetes Volk zu werden. Auch dieses Bild wird vom Angeklagten politisch kommentiert.
c) Aus der verlesenen Aussage der Zeugin … ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Foto Anfang des Jahres 2019 entstanden ist. Der Angeklagte sei ihr nicht bekannt. Das Foto sei frei verfügbar gewesen, es habe jeder anschauen können, der gewollt habe. Sie sei von irgendjemanden auf das Video aufmerksam gemacht worden.
d) Aus der verlesenen Aussage der Zeugin … ergibt sich, dass das Bild anlässlich einer Pressekonferenz der Zeugin … vor zwei Jahren entstanden ist. Nach ihrer Kenntnis sei es von einem Mitglied der AfD mit einer wertenden Kommentierung auf Twitter kommentiert worden und geistere seitdem mit Kommentaren negativer Art durch das Internet. Sie selbst sei als Lobbyisten im Deutschen Bundestag tätig. Parteipolitisch sei sie nicht tätig. Sie sei auch kein Grünen – Mitglied und sei auch nicht im bayerischen Landtag. Es sei bekannt, dass mit Ausnahme von Frau … auf dem Foto keine politischen Mandatsträger zu sehen seien.
Die Zeugin vertritt in ihrer Aussage ferner die Auffassung, das Bild sei für die Meinungsbildung interessant, weil es Menschen mit nachträglich korrigiertem Geschlechtseintrag zeige.
e) Aus der verlesenen Aussage der Zeugin … ergibt sich ebenfalls, dass lediglich … Landtagsabgeordnete ist. Das Foto sei mit Einverständnis der auf dem Foto abgebildeten Personen im Landtag aufgenommen worden. Bei sämtlichen auf dem Foto abgebildeten Personen handele es sich um Personen mit transsexuellem Hintergrund.
f) Zusammenfassend ergibt sich aus der eigenen Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen … und …, dass das verfahrensgegenständliche Foto ca. Anfang 2019 mit Einverständnis der fotografierten Personen im bayerischen Landtag gefertigt wurde. Lediglich bei der Zeugin … handelt es sich um ein Mitglied des bayerischen Landtags. Die Kammer geht davon aus, dass sämtliche Personen der Partei der Grünen nahestehen, da sie sich in einem Büro der Grünen vor einem Parteiplakat fotografieren ließen. Dem Angeklagten war weder der Anlass der Anfertigung dieses Fotos bekannt, noch wusste er, um wen es sich bei den abgebildeten Personen handelt. Er ging aufgrund von ihm nicht geprüfter Angaben in den sozialen Netzwerken aber davon aus, dass es sich bei allen Personen um Politikerinnen der Grünen im bayerischen Landtag handelt. Der transsexuelle Hintergrund der Personen war ihm nicht bekannt (zumindest ist ihm eine diesbezügliche Kenntnis nicht nachzuweisen).
IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich damit schuldig gemacht der Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen. Die erforderlichen Strafanträge wurden von drei Personen (… und …) form- und fristgerecht gestellt. Die von der Geschädigten … am 23.6.2020 vor der Polizeiinspektion B. gestellte Strafanzeige lässt das Strafverfolgungsbegehren der Geschädigten ausreichend erkennen.
Das vom Angeklagten auf seiner Plattform … am 29.5.2020 eingestellte Video erfüllt den Tatbestand der Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen, da das vom Angeklagten für sich reklamierte Recht der freien Meinungsäußerung hinter den Ehrschutz der drei Antragstellerinnen zurücktreten muss.
1. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Der Umstand, dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 54, 129, 138). Eine strafrechtliche Sanktionierung knüpft somit an diese dementsprechend in den Schutzbereich fallenden und als Werturteil zu qualifizierenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit ein.
2. Nach Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit allerdings seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, wozu auch § 185 StGB zählt.
Bei Anwendung dieser Strafnorm verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst die Ermittlung des Sinnes der infrage stehenden Äußerungen:
Die Äußerungen des Angeklagten, die auf dem Foto abgebildeten Personen seien „Figuren“ und „absolute Lachnummern“, die man „als Warnhinweis auf eine Kippenschachtel“ tun könne, sind erheblich ehrenrührig und geeignet, diese Personen in ihrem sozialen Geltungsanspruch massiv herabzuwürdigen.
Die Bezeichnung von Menschen als „absolute Lachnummer“ bedeutet, dass diese Menschen lächerlich und nicht ernst zu nehmen sind. Verstärkt wird diese Wertung dadurch, dass diese Personen als „Figuren“ bezeichnet werden.
Die Aussage, man könne das Foto als „Warnhinweis auf eine Kippensschachtel“ tun, assoziiert das äußere Erscheinungsbild der abgebildeten Personen mit ekelerregenden Aufnahmen von Krebsgeschwüren, abstoßenden Zahnreihen und sonstigen Krankheiten. Auch hier wird der herabwertende Gehalt der Äußerung durch die Bezeichnung von Zigarettenpackungen als „Kippenschachtel“ noch verstärkt.
Es bedarf daher keiner näheren Ausführungen dazu, dass diese Wertungen des Angeklagten für die abgebildeten Personen grob ehrverletzend sind. Daran ändert auch der Smiley auf der Bildüberschrift nichts. Hierdurch wird beim Betrachter des Fotos keinesfalls der Eindruck erweckt, die ehrkränkenden Beleidigungen sei nicht ernst gemeint, sondern der Smiley erscheint sogar als zusätzlich verhöhnende Kommentierung. Auch die kommentierenden Äußerungen des Angeklagten zum Foto geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass er die ehrverletzenden Äußerungen nicht ernst gemeint haben könnte oder zumindest relativieren wollte.
Der Angeklagte kann sich schließlich nicht darauf zurückziehen, er habe lediglich im Rahmen des „Wochenrückblicks“ über eine Äußerung in den Medien durch Einblendung eines Screenshots berichtet. Anders als in der Berichterstattung zu den sonstigen von ihm angesprochenen Themen liegt dem gezeigten Foto kein erkennbarer aktueller Anlass zu Grunde; der Angeklagte selbst hat erklärt, er wisse überhaupt nicht, bei welcher Gelegenheit das Foto angefertigt wurde. Auch findet sich auf dem Foto kein Quellennachweis, so dass der unbefangene Zuschauer davon ausgehen muss, dass der Begleittext auf dem Foto vom Angeklagten selbst angebracht worden ist. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Durch die Art der Berichterstattung und die zustimmend kommentierenden Äußerungen zu der Überschrift macht sich der Angeklagte die dort getätigten Äußerungen uneingeschränkt zu eigen und gibt sie für den unbefangenen Betrachter als eigene, von ihm vertretene Auffassung wieder.
3. Einer Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz bedürfte es nunmehr nicht, wenn es sich bei den vorgenannten Äußerungen um solche handelte, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; BVerfG NJW 2020, 2622, 2624). Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82, 272, 283) nimmt eine Äußerung den Charakter als Schmähung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik erfordert regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Eine Schmähung ist dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht.
Bei dem verfahrensgegenständlichen Foto und der Kommentierung des Angeklagten hierzu handelte es sich nach Auffassung der Kammer durchaus um einen Grenzfall zur bloßen Schmähkritik. Es wird nämlich ohne jegliche politische Auseinandersetzung in der Sache nur auf das äußere Erscheinungsbild der abgebildeten Personen abgehoben und diese werden alleine aufgrund ihres Aussehens ohne nähere Begründung herabgewürdigt.
Andererseits besteht aber doch ein – wenn auch schwacher – Bezug zur vorangegangenen Kritik an der Grünenpolitikerin Baaerbock. Auch wird durch die Überschrift auf dem Foto und die Kommentierung des Angeklagten deutlich, dass es ihm um eine Kritik an der Partei der Grünen geht und die auf dem Foto abgebildeten Personen zur Begründung dieser Kritik dienen sollen.
Da es in der politischen Auseinandersetzung auch erlaubt ist, Aussehen, Kleidung und äußeres Auftreten von Politikern zu thematisieren, kann vorliegend nicht von reiner Schmähkritik ausgegangen werden, mögen die Angriffe auch herb sein und z.T. unter der Gürtellinie liegen.
4. Ist eine Äußerung nicht als Schmähung oder Schmähkritik einzuordnen, bedeutet dies aber nicht, dass jegliche Äußerung per se von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Nach Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit vielmehr seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, wozu auch § 185 StGB zählt. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem Grundrecht des Äußernden auf Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre des Angesprochenen vorzunehmen (vgl. hierzu die instruktiven Entscheidungen BVerfG 2020, 2622, 2626; BVerfG 2020, 2629, 2630).
Bei der Abwägung ist eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre, die dem von der Äußerung Betroffenen andererseits droht, vorzunehmen. Es ist insbesondere der Kontext der Äußerungen zu beachten.
Das Recht, z.B. Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266, 293).
Eine umfassende Abwägung ergibt, dass vorliegend dem Grundrecht der persönlichen Ehre der Vorrang einzuräumen ist:
a) Das Interesse des Angeklagten bezieht sich vorliegend nicht auf eine Kritik von Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (ein solches Interesse wäre besonders hoch zu bewerten), sondern ausschließlich darauf, auf das nach seiner Meinung unpassende Erscheinungsbild politischer Mandatsträger und vor diesem Hintergrund auf die fehlende Kompetenz der Partei, welcher diese Mandatsträger angehören, hinzuweisen. Dieses Interesse wird allerdings durch den Umstand relativiert, dass der Angeklagte keine gesicherten Kenntnisse darüber hatte, ob die fünf Personen tatsächlich der von ihm kritisierten Partei angehören, ob es sich um Mandatsträger handelt und aus welchem Anlass das verfahrensgegenständliche Foto gefertigt wurde. Das äußere Erscheinungsbild von Mandatsträgern gewinnt nämlich umso eher an Bedeutung, als ein Bezug zu einer konkreten politischen Tätigkeit (z.B. Rede im Parlament) besteht; umgekehrt verliert das äußere Erscheinungsbild an Bedeutung, soweit es eine Person lediglich bei privaten Anlässen zeigt.
b) Beim Interesse der Geschädigten, von abwertenden Äußerungen verschont zu bleiben, ist zu berücksichtigen, dass sie sich bewusst für dieses Foto den Räumlichkeiten des Landtags zur Verfügung gestellt haben. Aus der Aussage der Zeugin … folgt, dass sich zumindest diese Zeugin darüber im Klaren war, dass das Bild, welches Menschen mit nachträglich korrigiertem Geschlechtseintrag zeigt, verbreitet werden und damit in der Öffentlichkeit Gegenstand von Diskussionen und Meinungsäußerungen werden kann.
c) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann auch erheblich sein, ob diese Äußerungen ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen sind. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. Demgegenüber kann z.B. bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Vorliegend ist festzustellen, dass die Äußerungen des Angeklagten und das mit den Kommentierungen gezeigte Bild nicht spontan erfolgt sind, sondern wohlüberlegt bei der Produktion der Sendung vorbereitet wurden. Der Angeklagte hatte hierbei ausreichend Gelegenheit, die Wirkung seiner Worte und die ehrverletzenden Auswirkungen auf die Geschädigten zu bedenken.
d) Abwägungsrelevant ist auch, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen die rechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren (BVerfG 2020, 2622, 2626 Rz. 33). Der Angeklagte hat bestätigt, dass ihm seine Anwälte jederzeit für Fragen und Rücksprachen – auch bei der Produktion von Videos – zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
e) Weiterhin ist bei der Abwägung auch die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger anzusehen als im gegenteiligen Fall. Vorliegend erfolgten die ehrkränkenden Äußerungen auf der Plattform des Angeklagten, die nahezu täglich sendet und einen sehr hohen Verbreitungsgrad mit ca. 100.000 Followern (zur Tatzeit) besaß. Dem Angeklagten war damit klar, dass die ehrkränkenden Äußerungen nicht nur einem kleinen Personenkreis bekannt wurden, sondern einer sehr hohen Anzahl von Besuchern seiner Plattform. Ferner war ihm auch klar, dass durch die Verbreitung im Internet derartige Äußerungen zeitlich nahezu unbeschränkt wieder aufleben können („das Internet vergisst nichts“), so dass sich die Geschädigten der Gefahr ausgesetzt sehen, auf Dauer mit diesen Äußerungen konfrontiert zu werden.
f) Ein ganz erheblicher Abwägungsgesichtspunkt ist die Frage, ob eine abschätzige Äußerung die Person als Ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Das Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher anzusetzen, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfG 2020, 2631, 2633). Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (BVerfG 2020, 2631, 2633, Rz. 23).
Vorliegend ist festzuhalten, dass es sich die Kritik des Angeklagten an den abgebildeten fünf Personen ausschließlich auf deren Äußeres bezieht. Dem Angeklagten war weder die Identität dieser fünf Personen, noch deren Funktion im politischen Geschehen bekannt. Er ging lediglich aufgrund ungeprüfter Angaben in den sozialen Netzwerken davon aus, dass es sich um Abgeordnete der Grünen im bayerischen Landtag handelt. Der Angeklagte konnte sich demzufolge – mit Ausnahme des äußeren Erscheinungsbildes – nicht mit dem Handeln dieser Personen auseinandersetzen. Der Angeklagte konnte aber auch nicht darlegen, welche Umstände am äußeren Erscheinungsbild der fünf Personen ihn zu seiner massiven Kritik bewogen haben. Auch dem Betrachter des Fotos, bzw. des Videos erschließen sich derartige Umstände nicht. Es mag sein, dass das gesamte Erscheinungsbild dieser fünf Menschen als Person nicht dem ästhetischen Empfinden des Angeklagten entspricht. Dieser Gesichtspunkt ist im politischen Meinungskampf aber ein eher nebensächlicher Aspekt, der nur sehr wenig zur politischen Meinungsbildung beizutragen vermag und rechtfertigt nicht massive ehrkränkenden Äußerungen, weil er keine politischen Tätigkeiten oder Verhaltensweisen dieser Personen betrifft, sondern nur diese Personen als Ganzes abschätzig bewertet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit seiner Kritik in erster Linie die Partei der Grünen treffen will und zu diesem Zweck die fünf abgebildeten Personen stellvertretend für die Partei an den Pranger stellt. Die Geschädigten werden damit zu bloßen Objekten degradiert und dabei in der Öffentlichkeit vor einem großen Publikum massiv in ihrem sozialen Geltungsanspruch herabgewürdigt.
Bei einer Gesamtabwägung bestand deshalb für die Kammer kein Zweifel, dass das Gewicht des Grundrechts der freien Meinungsäußerung des Angeklagten unter diesen Umständen deutlich hinter den Ehrschutz der betroffenen Personen zurückzutreten hat.
V. Strafzumessung
1. Strafrahmen
Auszugehen war vom Strafrahmen des § 185 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
a) Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er den Sachverhalt und seine Verantwortlichkeit für das Video vollumfänglich eingeräumt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Video gegenwärtig im Internet nicht mehr verfügbar ist (wobei natürlich die Unwägbarkeit bleibt, dass es jederzeit wieder auftauchen kann).
Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte generell einer herben und beleidigenden Sprache gegenüber politischen Mandatsträgern bedient (vgl. die oben wiedergegebenen Äußerungen aus dem verfahrensgegenständlichen Video). Der Stil der von ihm geführten Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner befindet sich damit – für den Zuschauer erkennbar – allgemein auf einem eher überschaubaren Niveau, was dazu führt, dass jedenfalls der kritische Teil seine Zuhörerschaft die von ihm ausgesprochenen Beleidigungen zutreffend einzuordnen weiß.
Schließlich sprach zugunsten des Angeklagten, dass sich im Bundeszentralregister kein Eintrag befindet.
b) Zulasten des Angeklagten ist zu sehen, dass die ehrkränkenden Äußerungen gegen fünf Personen gleichzeitig gerichtet waren, von denen drei einen Strafantrag gestellt haben. Ferner ist der sehr hohe Verbreitungsgrad der Äußerungen im Internet, welcher dem Angeklagten bewusst war, strafschärfend zu berücksichtigen. Die Folgen für die Geschädigten gehen damit deutlich über eine im kleineren Kreise ausgesprochene Beleidigung hinaus.
Bei einer Gesamtabwägung hielt die Kammer deshalb die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen für erforderlich, aber noch für ausreichend.
Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer – unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Angeklagten – mit 200 Euro geschätzt.
VI. Kosten: § 473 StPO


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