Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrt mit E-Scooter unter dem Einfluss von Amphetamin und Cannabis, Bindungswirkung eines Strafurteils, Fahrverbot

Aktenzeichen  W 6 K 21.1113

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4110
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7
StVG § 3 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage, die sich in Anwendung von § 88 VwGO gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts A. … vom 6. April 2021 in Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 14. Juni 2021 richtet, ist unbegründet, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Bescheides vom 6. April 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2021 und sieht von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines medizinischen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen und es unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die vorherige Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens.
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A und B) und 2 (Fahrerlaubnisklassen C und D), wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52 – BeckRS 2020, 16897 Rn. 14; B.v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 12; B.v. 7.11.2019 – 11 ZB 19.1435 – juris Rn. 14; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – BeckRS 2019, 6040 Rn. 11; siehe auch VG Würzburg, B.v. 3.1.2017 – W 6 S 16.1300 – BeckRS 2017, 101885 Rn. 19).
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen nur geeignet, wer den Konsum und das Fahren trennen kann und wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt.
Ausnahmen von diesen Regeln werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeiten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, nicht erheblich herabgesetzt sind (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das in seiner Person gegebene Bestehen solcher atypischen Umstände substantiiert darzulegen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – BeckRS 2019, 17431 Rn. 22).
2. Dies zugrunde gelegt, hat sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Am 30. Mai 2020 (12:15 Uhr) führte der Kläger einen E-Scooter im Straßenverkehr, obwohl er unter der Wirkung von Betäubungsmitteln, nämlich 86,2 ng/ml Amphetamin sowie 1,8 ng/ml THC stand (Rechtsmedizinisches Gutachten des Universitätsklinikums B. … vom 10.7.2020). Der Kläger war damit bereits nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Des Weiteren hat sich der Kläger, der als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen ist, auch durch den Mischkonsum der Betäubungsmittel Amphetamin und THC gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Kläger war als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen, da nachweislich mehr als ein Konsumakt festzustellen war. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 3, 4) wird verwiesen. Beide im Blut des Antragstellers festgestellten Betäubungsmittel wurden über den maßgeblichen Grenzwerten (25 ng/ml Amphetamin und 1 ng/ml THC) festgestellt, sodass von einer erforderlichen kumulativen Wirkung der Betäubungsmittel auszugehen ist (so auch die Feststellungen im Rechtsmedizinischen Gutachten der Universität W. … vom 23.10.2020); lediglich der gleichzeitig festgestellte Alkoholkonsum (BAK 0,27 Promille) lag in einem niedrigen Bereich, in dem keine Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit festzustellen war (vgl. § 24a StVG). Der Kläger hat somit unter der Wirkung dieser Betäubungsmittel mit einem Kraftfahrzeug (E-Scooter, § 1 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV, § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) am Straßenverkehr teilgenommen.
Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Konsum der genannten Betäubungsmittel ausnahmsweise i.S.d. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nicht zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 bzw. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hätten führen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Fahreignung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wiedergewonnen haben könnte. Soweit der Bevollmächtigte auf das ärztliche Gutachten der T.. S.. L. … S. … G. … vom 3. Dezember 2019 verweist, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „derzeit“ beim Kläger kein Betäubungsmittelkonsum vorliegt, kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in jedem Fall am 30. Mai 2020 bzw. zeitnah an diesem Termin nachweislich Betäubungsmittel (Amphetamin und Cannabis) konsumiert hat.
3. Dem so gefundenen Ergebnis steht auch nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG die Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils des Amtsgerichts … vom 19. Februar 2021 (Az.: … … … … ….) entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14. Juli 2021 ausgeführt – bereits der am 30. Mai 2020 offenbarte Mischkonsum des Klägers die Bindungswirkung des Urteils entfallen lässt, da in jedem Fall eine solche Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 StVG mangels ausreichender Begründung in Bezug auf die Fahreignung des Klägers nicht besteht.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bestimmt: Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Umfang der Bindung ergibt sich hierbei aus der schriftlichen Begründung des Urteils (§ 267 Abs. 4 StPO) und gilt für den Sachverhalt, der (zweifelsfrei) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Voraussetzung für eine Bindung an die Entscheidung des Strafgerichts über die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ist das Vorhandensein einer ausdrücklichen Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Entscheidung. Die Tatsache einer Beurteilung der Eignungsfragen muss sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Urteils selbst ergeben. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn der Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahrteignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Hat das Strafgericht auf ein Fahrverbot (§ 44 StGB) erkannt, ohne ausdrücklich die Ungeeignetheit zu verneinen, so liegt keine die Fahrerlaubnisbehörde bindende Beurteilung der Eignungsfragen vor. Ebenso liegt keine Bindung vor, wenn das Gericht die Entziehung der Fahreignung nicht abgelehnt hat, weil es die Ungeeignetheit verneint, sondern aus anderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art, denn dann liegt eine Beurteilung der Eignung durch das Gericht nicht vor. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an eine strafgerichtliche Entscheidung, die die Eignung bejaht, auch dann nicht gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt zu beurteilen hat als der Strafrichter (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 3 StVG Rn. 59, 60 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend festzustellen, dass Anlass des Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19. Februar 2021 der Vorfall am 30. Mai 2020 (Fahrt mit einem E-Scooter) mit den festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen im Blut des Klägers gewesen ist, was u.a. zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) führte. Zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis führte das Amtsgericht aus:
„Das Gericht hat weiterhin davon abgesehen, den Angeklagten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und hat sich dafür entschieden, lediglich ein 6-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 1 StGB aufzuerlegen. Gemäß § 69 StGB wird jemanden die Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, sofern er hierfür verurteilt wird, die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 ist dies in der Regel unter anderem dann der Fall, wenn eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, wie hier, vorliegt. Von der Regelvermutung war vorliegend nach Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten aber abzusehen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Elektrokleinstfahrzeug um ein Fahrzeug handelt, von dem für dritte Personen eine eher geringe Gefahr ausgeht. Und zum anderen handelte es sich um eine kurze Strecke.“
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass es dem Strafgericht darum ging, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wonach in den Fällen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu widerlegen. Diese besonderen Umstände wurden darin gesehen, dass es sich vorliegend um ein Elektrokleinstfahrzeug gemäß § 1 Abs. 2 StVG i.V. m. § 1 Abs. 1 eKFV handelte, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV keiner Fahrerlaubnis bedarf, jedoch als Kraftfahrzeug gilt und damit auch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (Führen eines Kraftfahrzeugs) grundsätzlich eröffnete (anders als etwa beim Führen eines Fahrrads oder eines Pedelecs, § 1 Abs. 3 StVG). Da in Teilen der strafgerichtlichen Rechtsprechung der Führung eines E-Scooter im Straßenverkehr keine höhere Gefährlichkeit als der eines Pedelecs bzw. eines Fahrrads ohne Elektromotor zugemessen wurde und das Vorliegen sonstiger günstiger Faktoren in den Tatumständen, wie z.B. nur kurze gefahrene Strecken, festzustellen waren, bestanden aus Verhältnismäßigkeitsgründen Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und es wurde anstelle der Entziehung einer Fahrerlaubnis ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt (vgl. LG Dortmund, B.v. 7.2.2020 – 31 Qs 1/20 – juris; a.A. BayOStLG, B.v. 24.7.2020 – 205 StRR 216/20 – juris; LG Stuttgart, B.v. 12.3.2021 – 18 Qs 15/21 – juris).
Solche besonderen Umstände, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu widerlegen vermochten (E-Scooter, geringe Gefahr für Dritte, kurze Fahrstrecke), hat das Amtsgericht A. … im Falle des Klägers gesehen und deshalb lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt. Der Hinweis, dass deshalb zu Gunsten eines Fahrverbots von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wurde, lässt jedoch nicht erkennen, inwieweit das Strafgericht auch die Fahreignung des Klägers im Übrigen geprüft hat, insbesondere inwieweit und ob überhaupt der bei der Fahrt am 30. Mai 2020 festgestellte Betäubungsmittelkonsum sich auf die Beurteilung der Fahreignung ausgewirkt hat. Hierzu enthält das Urteil des Amtsgerichts A. … vom 19. Februar 2021 keine Ausführungen, welche jedoch nach § 267 Abs. 4 StPO veranlasst gewesen wären. Eine ausdrückliche Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, enthält das Urteil vom 19. Februar 2021 nicht. Aus der Tatsache, dass aus den genannten Gründen lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass die Fahreignung bejaht worden wäre. Die Bindungswirkung lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Kraftfahrteignung beurteilt hat. Die Begründung im Urteil des Amtsgerichts A. … vom 19. Februar 2021 lässt jedoch im Unklaren, ob die Kraftfahrereignung des Klägers eigenständig beurteilt wurde und dies lässt sich auch mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Gründe des Urteils und deren Auslegung nicht feststellen (BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 7 B 199/88 – juris; VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 23.10.2020 – 1 L 873/20 – juris). Eine Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts A. … vom 19. Februar 2021 bezüglich der Fahreignung des Klägers besteht somit nicht.
4. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheides vom 6. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. Nach § 47 Abs. 1 FeV sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich bei der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung Ihrer Verfügung angeordnet hat. Zwar ist zutreffend, dass im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Bescheide der Kläger noch nicht in der Lage gewesen ist, seinen Führerschein vorzulegen, da sich dieser wegen des angeordneten Fahrverbots (gültig bis 18.8.2021 laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft A. … vom 17.3.2021, Bl. 154 der Akte) und infolge eines vorangegangenen Beschlagnahmebeschlusses dieser Behörde nach § 111a StPO vom 10. November 2020 (Bl. 143 der Akte) noch in amtlicher Verwahrung bei der Staatsanwaltschaft A. … befand. Auf Anforderung des Landratsamtes wurde der Führerschein von der Staatsanwaltschaft A. … dem Landratsamt mit Schreiben vom 5. Mai 2021 übermittelt und ging dort am 7. Mai 2021 ein. Auch wenn der Kläger dadurch (vorerst) nicht in der Lage war, seinen Führerschein entsprechend der Regelung in Nr. 2 des Bescheides abzuliefern, so wäre er ohne diese Regelung nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrverbots (ab 18.8.2021) wieder in den Besitz des Dokuments gelangt. Dies gilt es nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 47 Abs. 1 FeV, die zwingend nach Verlust der Fahrerlaubnis die Abgabe des Führerscheins vorsieht, zu verhindern. Nach Ablauf des Fahrverbots zum 18. August 2021 stellt die Regelung in Nr. 2 des Bescheides den Grund dafür dar, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein von der Staatsanwaltschaft A. … anfordern konnte und nunmehr nicht herausgeben muss.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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