Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum, erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot, Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Zeitablauf, hinreichende Wahrscheinlichkeit für Cannabiskonsum oder Rückfallgefahr, Absolviertes besonderes Aufbauseminar, Ermessen

Aktenzeichen  11 CS 21.1000

Datum:
3.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33592
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 8
StVG § 2b Abs. 1
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3
FeV § 11 Abs. 6, Abs. 8
FeV § 14 Abs. 1 Satz 3
FeV § 36 Abs. 4
FeV § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Nr. 9.2.2 der Anlage 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 10 S 20.02442 2021-02-25 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L, die ihm im Jahr 2015 erteilt worden ist.
Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Ansbach vom 20. Juli 2017 führte der Antragsteller am 31. März 2017 gegen 13:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 2. Juni 2017 zufolge wurden bei der am 31. März 2017 um 15:09 Uhr entnommenen Blutprobe 2,3 ng/ml THC sowie 9,8 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 11. August 2017 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
Mit Bescheid vom 19. September 2017 ordnete das Landratsamt Ansbach daraufhin die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 36 FeV an. Am 26. Oktober 2017 ging die Teilnahmebescheinigung des Antragstellers beim Landratsamt ein.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog es dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. Februar 2019 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung unmittelbaren Zwangs die unverzügliche Vorlage des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Die dagegen gerichtete Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieben vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ohne Erfolg. Auf die Beschwerde des Klägers hin stellte der Senat mit Beschluss vom 9. März 2020 (11 CS 20.72) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Es spreche vieles dafür, dass das Landratsamt § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV nicht hinreichend beachtet habe. Die der Begutachtungsstelle übermittelte Akte habe auch polizeiliche Mitteilungen enthalten, die die Jahre 2008 bis 2010 beträfen. Im Berufungsverfahren werde zu prüfen sein, ob diese nicht gemäß § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vor dem Versand der Akten an den Gutachter hätten vernichtet werden müssen. Darüber hinaus komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV wohl auch deshalb nicht in Betracht, weil die Gutachtensanordnung unter Ermessensfehlern leide. Das Landratsamt hätte in den Blick nehmen müssen, dass der Antragsteller schon ein besonderes Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 2b Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 35, 36 FeV absolviert habe. Unabhängig davon, ob nur bei Hinzutreten weiterer Tatsachen in den jeweils anderen Maßnahmenkatalog übergegangen werden könne oder ob beide Maßnahmen unabhängig voneinander ergriffen werden könnten, müsse bei einer im Ermessen stehenden Gutachtensanordnung in jedem Fall begründet werden, warum ein Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht ausreiche. Daraufhin nahm das Landratsamt die Entziehung mit Bescheid vom 30. April 2020 zurück.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 forderte das Landratsamt den Antragsteller erneut auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Zu klären sei, ob nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV könne die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Letzteres sei beim Antragsteller aufgrund des vorgenannten Vorfalls am 31. März 2017 der Fall. Von gelegentlichem Cannabiskonsum sei auszugehen, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass er am 31. März 2017 erstmals Cannabis eingenommen habe. Bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens habe das Landratsamt neben der erheblichen Gefahr für den Straßenverkehr durch Cannabiskonsumenten auch berücksichtigt, dass seit der Fahrt unter Drogeneinfluss bereits mehr als drei Jahre vergangen seien. Allein durch den Zeitablauf hätten sich die Eignungszweifel jedoch nicht erledigt. Von der Begutachtung könne auch unter Berücksichtigung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach § 2b StVG nicht abgesehen werden. Ziel eines Aufbauseminars sei es nach § 2b Abs. 1 Satz 1 StVG, die Teilnehmer durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe zu veranlassen, eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. In einem besonderen Aufbauseminar seien nach § 36 Abs. 4 FeV dabei auch die Ursachen, die zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt hätten, zu diskutieren und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollten geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollten die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Ob der Antragsteller die Kursinhalte tatsächlich verinnerlicht habe und sein Verhalten künftig ändern werde, bleibe jedoch auch nach Absolvieren des Aufbauseminars offen. Eine psychologische Einschätzung über das künftige Verhalten erfolge hier, anders als bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung, nicht. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar könne daher weder die verkehrsmedizinische noch die verkehrspsychologische Untersuchung samt Prognose, ob der Antragsteller künftig den Konsum von Cannabis und die Verkehrsteilnahme trennen werde, ersetzen.
Nachdem innerhalb der bis zum 21. August 2020 gesetzten Frist kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
Am 8. November 2020 beschlagnahmte die Polizei den Führerschein des Antragstellers.
Am 11. November 2020 ließ der Antragsteller Klage gegen den Entziehungsbescheid Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Gutachtensanordnung vom 12. Juni 2020 sei ermessensfehlerhaft, da der festgestellte Cannabiskonsum des Antragstellers vor mehr als drei Jahren keine Zweifel an der Fahreignung mehr begründe und das Landratsamt auch bei dieser Aufforderung weder die Teilnahme an dem Aufbauseminar hinreichend berücksichtigt noch die die Jahre 2008 bis 2010 betreffenden polizeilichen Mitteilungen aus der Akte entfernt habe.
Das Verwaltungsgericht legte den Antrag dahin aus, dass er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins richte, und lehnte ihn mit Beschluss vom 25. Februar 2021 ab. Der Antrag sei unbegründet, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Das Landratsamt habe aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Gutachtensanordnung sei nicht zu beanstanden, da eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, der Verstoß gegen das Trennungsgebot am 31. März 2017 als weitere Tatsache Zweifel an der Eignung begründe und das somit eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden sei. Der Zeitablauf seit dem zugrundeliegenden Vorfall sowie der Vortrag des Antragstellers zu seiner Abstinenz stünden dem nicht entgegen. Ein hinreichender Gefahrenverdacht, der die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige, bestehe nach wie vor. Ferner habe das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise begründet, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar unzureichend sei, um die Eignungsbedenken auszuräumen. Ob die Mitteilungen zu Vorfällen aus den Jahren 2008 bis 2010 einem Verwertungsverbot unterlägen, könne dahinstehen. Zwar befänden sie sich nach wie vor in der dem Gericht übersandten Verwaltungsakte, eine Vorlage der vollständigen Akte an die untersuchende Stelle sei jedoch nicht erfolgt, da der Antragsteller sich mit der Begutachtung nicht einverstanden erklärt habe.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde lässt der Antragsteller zunächst sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholen (S. 2 bis 10 der Beschwerdebegründung v. 1.4.2021) und darüber hinaus im Wesentlichen ausführen, die Gutachtensanordnung sei ermessensfehlerhaft. Den öffentlichen Belangen sei ein etwaiger seltener Konsum gegenüberzustellen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zuletzt keine Drogen mehr genommen habe und den Konsum von Cannabis sowie das Führen von Kraftfahrzeugen sehr wohl trennen könne. Die Berücksichtigung des Vorfalls vom 31. März 2017 sei aufgrund des Zeitablaufs, der allein auf die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 4. Februar 2019 zurückzuführen sei, nicht verhältnismäßig. Seit 2017 sei der Antragsteller nicht mehr auffällig geworden. Ferner habe das Landratsamt nicht hinreichend begründet, weshalb eine Begutachtung nach dem Besuch des Aufbauseminars nach § 2b StVG noch erforderlich sei. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst sei ermessensfehlerhaft und die Anordnung des Sofortvollzugs nicht hinreichend begründet. Zudem sei wegen des Vorfalls vom 31. März 2017 bereits ein Fahrverbot verhängt worden. Die nunmehr ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis verstoße daher gegen den Gedanken der unzulässigen Doppelbestrafung. Die Mitteilungen zu Vorfällen aus den Jahren 2008 bis 2010 unterlägen einem Verwertungsverbot und befänden sich nach wie vor in der Akte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dies nicht deswegen unerheblich, weil eine Vorlage an den Gutachter unterblieben sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Akte auch vor einer etwaigen Vorlage an den Gutachter nicht bereinigt worden wäre.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und führt zur Bereinigung der Verwaltungsvorgänge aus, diese sei zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung nicht vorgenommen worden, weil sich noch Aktenteile beim Verwaltungsgericht Ansbach sowie der Landesanwaltschaft Bayern befunden hätten. Eine neue und vollständige Zusammenstellung sowie Nummerierung der bereinigten Akte sei deshalb zunächst unterblieben, wäre im Fall der Versendung der Akte an den Gutachter aber nachgeholt worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
1. Die Ausführungen auf den Seiten 2 bis 9 der Beschwerdebegründung erschöpfen sich in einer nahezu wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und genügen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses voraussetzen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2018 – 11 CS 18.435 – DAR 2019, 343 = juris Rn. 11; B.v. 14.9.2021 – 11 CS 21.1965 – juris Rn. 13; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a f.), ersichtlich nicht. Dieses Vorbringen war daher inhaltlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2003 – 1 CS 02.1922 – NVwZ 2003, 632 = juris Rn. 16 ff.).
2. Sollten die Ausführungen auf Seite 12 der Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein, dass der Antragsteller die in Nummer 2 des Entziehungsbescheids angeordnete Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Nummer 4 des Bescheids eigenständig angreifen will, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung. Im Übrigen wäre ein Eilantrag hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs aber auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn diese hat sich mit der Beschlagnahme des Führerscheins am 8. November 2020 erledigt (vgl. zum Zwangsgeld BayVGH, B.v. 25.10.2019 – 11 CS 19.1577 – juris Rn. 12 f.).
3. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Bestimmung normiert lediglich eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 23; B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20). Insoweit ist das Verwaltungsgericht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind und bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist. Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17; B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 46, 55). Dem hat das Landratsamt genügt, indem es – ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers – seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat.
4. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei einer eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Soweit die Beschwerdebegründung dem Darlegungsgebot genügt, rechtfertigt sie nicht die Annahme, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis formell oder materiell rechtswidrig war.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretene Gesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1528), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.
b) Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, denn die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Gutachtensanordnung war rechtmäßig.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorlagen. Daran hat sich auch bis zum Erlass des Bescheids nichts geändert.
(1) Das Landratsamt durfte davon ausgehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 14).
Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2021 – 11 CS 21.515 – juris Rn. 26; B.v. 25.6.2020 – 11 CS 20.791 – Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 23; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/17 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt.
Ein Konsumakt vor der Fahrt am 31. März 2017, den der Antragsteller auch eingeräumt hat, steht aufgrund des Ergebnisses der Blutuntersuchung fest.
Einen einmaligen Konsum im genannten Sinne hat der Antragsteller nicht substantiiert und plausibel dargelegt, so dass von mehrfachem Cannabiskonsum im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorfall ausgegangen werden muss. Der Antragsteller selbst hat zunächst in einem Schreiben vom 1. Oktober 2018 davon gesprochen, aufgrund des besuchten Aufbauseminars sowie aus anderen Gründen habe er völlig auf Drogenkonsum verzichten müssen und können, und später mit Schreiben vom 23. Januar 2019 ein spontanes Konsumereignis behauptet. In Einklang damit hat sein Bevollmächtigter im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von einem „etwaigen seltenen Konsum“ geredet und vorgetragen, es sei anzunehmen, dass der Antragsteller „zuletzt keine Drogen mehr genommen“ habe. Diesem Vorbringen lässt sich bereits nicht die Behauptung eines singulären Konsums am 31. März 2017 entnehmen, geschweige denn eine plausible Erklärung dazu, wie es zu dem Konsum gekommen ist und was den Antragsteller bewegt hat, trotz einer in den Raum gestellten Unerfahrenheit mit dem Verlauf des Rausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen.
(2) Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht auch die Zeitspanne von rund drei Jahren und drei Monaten zwischen der genannten Fahrt sowie den damit in zeitlichem Zusammenhang stehenden Konsumakten und der Gutachtensanordnung der Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums nicht entgegen. Dem Landratsamt war weder der Rückgriff auf den Vorfall am 31. März 2017 noch auf den weiteren Cannabiskonsum verwehrt.
Hinsichtlich der Fahrt unter Cannabiseinfluss, die in das Fahreignungsregister einzutragen war (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG, § 40 FeV, Anl. 13 lfd. Nr. 2.2.2 zur FeV), folgt dies daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung Taten verwertbar sind und dem Betroffenen vorgehalten werden können, solange sie – wie hier nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG – im Fahreignungsregister noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21.04 – NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 39 ff.; B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Inwieweit die in der Vergangenheit liegenden Konsumakte, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden können, beurteilt sich hingegen nach einer Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist zum einen, ob bei Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Gefahrenverdachts besteht, dass der Betroffene noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Zum anderen müsste sich, da das Merkmal der „Gelegentlichkeit“ insoweit der Abgrenzung zum einmaligen (experimentellen) Probierkonsum dient, ein erneuter Konsum auch nach innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 = juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 – 11 CS 20.1234 – juris Rn. 20; B.v. 20.11.2006 – 11 CS 06.118 – juris Rn. 20 f.; VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11 – VRS 124, 168 = juris Rn. 28; NdsOVG, B.v. 4.12.2008 – 12 ME 298/08 – juris Rn. 10; B.v. 7.6.2012 – 12 ME 31/12 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 11.4.2017 – 16 E 132/16 – juris Rn. 8 ff.).
Nach diesen Grundsätzen setzt der zeitliche Abstand zu den Konsumakten hier bei einer Gesamtbetrachtung keine relevante Zäsur. Aus der seither verstrichenen Zeit von rund drei Jahren und drei Monaten folgt nicht, dass die gebotene hinreichend stabile Änderung des damaligen, durch den Vorfall am 31. März 2017 belegten problematischen Konsum- und Fahrverhaltens des Antragstellers vorläge. Ebenfalls keine hinreichend belastbaren Rückschlüsse ergeben sich daraus, dass der Antragsteller seitdem nicht nochmals als Cannnabiskonsument aufgefallen ist. Zum einen ist die Dunkelziffer hoch (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11 – VRS 124, 168 = juris Rn. 28), zum anderen kommt einem Wohlverhalten unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens nur beschränkte Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – BayVBl 2006, 18 = juris Rn. 23; B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 = juris Rn. 27). Weiterhin hat der Antragsteller allein unsubstantiierte Angaben zu seinem Konsum gemacht, so dass auch sein Vorbringen zu dessen Aufgabe und dem behaupteten Einstellungswandel nicht nachvollzogen werden kann. Belastbare Abstinenznachweise hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. dazu BayVGH, B.v. 26.5.2021, a.a.O. Rn. 25 ff.). Weiterhin legt die am 31. März 2017 gegen 15 Uhr im Blut des Antragstellers nachgewiesene Konzentration von 2,3 ng/ml THC nach den Erkenntnissen über das Abbauverhalten von THC einen Konsum in den vorhergehenden sechs Stunden nahe (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.1.2017 – 11 CS 16.2401 – Blutalkohol 54, 140 = juris Rn. 14 ff.; B.v. 25.6.2020 – 11 CS 20.791 – Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 25), also am Vormittag oder Mittag des 31. März 2017. Dieser war, soweit ersichtlich, ein normaler Werk- und abgesehen davon auch Schultag für den Antragsteller, der seinerzeit die Fachoberschule besuchte. Ein solcher in einen gewöhnlichen Werktag eingebetteter Konsum legt aber, anders als ein Konsum in zeitlich und räumlich deutlich vom Alltagsleben getrennten Kontexten, etwa bei einer Party, ohne plausible Erklärung ein gefestigtes Konsummuster und einen nicht unerheblichen Konsum nahe (vgl. zu Konsummustern auch Kleiber/Soellner in Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl. 1998, S. 32). Somit bestand ein hinreichender Gefahrenverdacht, dass der Antragsteller noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist, und durfte das Landratsamt von dem Grundsatz ausgehen, dass nur ein medizinisch-psychologisches Gutachten Aufschluss darüber geben kann, ob der erforderliche stabile Einstellungswandel vorliegt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 = juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 – 11 CS 20.1234 – juris Rn. 21).
(3) Der Antragsteller hat mit der vorgenannten Fahrt gegen das Trennungsgebot verstoßen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 2. Juni 2017 hat er mit einer Konzentration von 2,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 9,8 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Somit hat er den maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten und war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 22439 = juris Rn. 37 ff.; BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris Rn. 12; B.v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690 – juris Rn. 15).
bb) Die Ausübung des demnach eröffneten Ermessens dahin, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, ist nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Ermächtigungszweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO).
Werden – wie vorliegend durch den erstmaligen Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot – Zweifel an der Fahreignung aufgeworfen, hat die Fahrerlaubnisbehörde diese zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs trennen wird, bedarf es dabei in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 25.17 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 – juris Rn. 31).
Davon ausgehend sind hier keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ersichtlich. Das Landratsamt hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei, insbesondere ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ausgeübt. Insbesondere hat es den Zeitablauf seit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 31. März 2017 in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass sich die Eignungszweifel dadurch nicht erledigt haben, sondern eine Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach wie vor geboten erscheint. Ferner hat das Landratsamt berücksichtigt, dass der Antragsteller an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat, und offengelegt, warum es eine medizinisch-psychologische Begutachtung noch für erforderlich hält. Seine Erwägung, allein die Teilnahme an dem Seminar erlaube nicht, den Erfolg der Maßnahme zu beurteilen und könne die medizinisch-psychologische Begutachtung nicht ersetzen, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 69 StGB Rn. 19b).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deswegen gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Art. 103 Abs. 3 GG), weil gegen ihn wegen der Tat am 31. März 2017 bereits ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung des Betroffenen ist eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und dient nicht der Sanktionierung eines Verhaltens (vgl. BVerfG, B.v. 18.11.1966 – 1 BvR 173/63 -BVerfGE 20, 365 = juris Rn. 17 ff.; VGH BW, B.v. 12.9.2005 – 10 S 1642/05 – ZfS 2006, 175 = juris Rn. 5).
cc) Ein formeller Mangel ist nicht ersichtlich.
(1) Inwieweit die auf die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme zielende Fragestellung – wie der Antragsteller meint – zu weit sein soll, ist nicht näher dargelegt. Im Übrigen orientiert sich die mitgeteilte Fragestellung an der in den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt) für den Fall des § 14 Abs. 1 FeV empfohlenen Formulierung (vgl. S. 63) und korrespondiert mit den Kriterien der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.
(2) Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde gleichfalls nicht hinreichend dargelegt. Davon abgesehen verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dazu, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht hingegen dazu, dem tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2010 – 5 B 2.10 – juris Rn. 12 zu Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
(3) Schließlich stellt sich weder die Gutachtensanordnung noch der Schluss aus der Nichtvorlage auf die mangelnde Eignung mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen polizeilichen Mitteilungen zu Ereignissen aus den Jahren 2008 bis 2010 als rechtswidrig dar. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV zu Recht verneint, weil die Akte dem Gutachter nicht vorgelegt wurde. Ob die Mitteilung der Polizei zu Vorfällen aus den Jahren 2008 bis 2010 einem Verwertungsverbot unterliegen, bedarf daher keiner Erörterung.
Nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV teilt die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV kann zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn es auf nicht mehr verwertbare Tatsachen gestützt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 11 CS 16.1523 – juris Rn. 23; OVG MV, B.v. 22.5.2013 – 1 M 123/12 – VRS 127, 269 = juris Rn. 21, 25; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 28; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 18.6.2021, § 11 FeV Rn. 114).
Hier hat das Landratsamt, da der Antragsteller keinen Gutachter beauftragt hatte, die Verwaltungsvorgänge weder dem Gutachter vorgelegt noch wurde auf dieser Grundlage und unter Verwertung der Vorgänge aus den Jahren 2008 bis 2010 ein Gutachten erstellt. Somit ist weder ein formaler Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV feststellbar noch ein inhaltlicher Verstoß gegen Verwertungsverbote.
dd) Folglich war dem Antragsteller nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zwingend die Fahrerlaubnis für alle Klassen zu entziehen, ohne dass dem Landratsamt ein Ermessen zustand (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 – 11 ZB 18.2066 – juris Rn. 18).
c) Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse, wie bereits erwähnt, regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17). Dem steht hier auch das von der Beschwerde angesprochene Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – BayVBl 99, 463 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33).
5. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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