Strafrecht

Erfolglose Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 CS 19.1210

Datum:
5.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 842
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1 Satz 1; Anl. 4  Nr. 9.3, Nr. 9.5, Nr. 9.6.2

 

Leitsatz

1. Die Abhängigkeit von einem bestimmungsgemäß eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel fällt nicht unter Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV, sondern wird von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV erfasst. (Rn. 13)
2. Bei der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit, die durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde, findet deshalb nicht Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV Anwendung, sondern es muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, welche Anforderungen zu stellen sind. (Rn. 14)
3. Lag früher ein illegaler Betäubungsmittelkonsum vor, ist im Regelfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV mit einer medizinischpsychologischen Untersuchung zu klären, ob der Betreffende trotz der früheren Abhängigkeit von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug sicher führen kann und nicht zu erwarten ist, dass er erneut (illegale) Betäubungsmittel konsumiert. (Rn. 15)

Verfahrensgang

RN 8 S 19.207 2019-05-06 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Eurofestgesetzt.

Gründe

I.
Der im Jahr 1977 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, A79, B, BE, CE79, C1, C1E und L.
Mit Schreiben vom 19. April 2018 teilte die Polizeiinspektion Straubing der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe am 26. März 2018 unter dem Einfluss von Cannabis mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen. Eine Blutuntersuchung ergab einen Gehalt von 12,1 ng/ml Tetrahdrocannabinol und 162 ng/ml THC-COOH. Das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren stellte das Amtsgericht Straubing mit Beschluss vom 16. November 2018 nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.
Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die Polizeiinspektion Straubing der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller am 20. April 2018 völlig orientierungslos angetroffen worden sei und zuvor zwei Mal versucht habe, ein Auto zu entwenden. Ein Alkoholtest verlief negativ. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden fast 50 Gramm hochwirksames Marihuana aufgefunden, das er von seiner Ärztin verschrieben bekommen habe. Er wurde in das Bezirksklinikum M. aufgenommen und am 4. Mai 2018 entgegen ärztlichem Rat wieder entlassen.
Vom 11. bis 17. Juli 2018 befand er sich freiwillig im Bezirksklinikum. Gemäß dem vorläufigen Entlassungsbericht vom 17. Juli 2018 wurden ein Entzugssyndrom, eine psychotische Störung und ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (ICD-10 F12.3, 12.5 und 12.2) festgestellt.
Gemäß dem von der Antragsgegnerin daraufhin angeforderten ärztlichen Gutachten der pima mpu GmbH vom 5. Dezember 2018 ist der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe Cannabis als Medikament eingenommen und in der früheren Vergangenheit (nach seinen Angaben von 1995 bis ca. 2006/2007) auch missbräuchlich konsumiert. Im Jahr 2018 sei bei ihm vom Bezirksklinikum M. Cannabisabhängigkeit diagnostiziert worden. Die Abhängigkeit sei, trotz aktuellen Cannabisverzichts, noch nicht hinreichend überwunden. Im Übrigen bestünden aber keine Einschränkungen. Weder die der Verordnung von Cannabis zugrundeliegenden Erkrankungen noch mangelnde psychophysische Leistungsfähigkeit würden die Fahreignung in Frage stellen.
Daraufhin entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Januar 2019 die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids seinen Führerschein abzugeben und ordnete den Sofortvollzug an. Der Antragsteller sei gemäß dem Gutachten der pima mpu GmbH ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller hinterlegte seinen Führerschein bei seinem Prozessvertreter und nutzt die Fahrerlaubnis nach seinen Angaben derzeit nicht.
Über die gegen den Bescheid vom 7. Januar 2019 erhobene Klage (Az. RN 8 K 19.208) hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2019 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Für die Beurteilung der Fahreignung sei es unerheblich, dass die Abhängigkeit durch medizinisch verordnetes Cannabis entstanden sei. Die am 7. Januar 2019 angetretene Rehabilitationsmaßnahme könne selbst bei erfolgreichem Verlauf die Fahreignung nicht sofort wiederherstellen. Es sei dafür ein Jahr Abstinenz nachzuweisen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er sei durch medizinisch verordnete Cannabis-Produkte in die Abhängigkeit geraten. Er habe aber seit 21. Juni 2018 kein Cannabis mehr konsumiert, das ihm in der Zeit vom 20. September 2017 bis 20. Juni 2018 verordnet worden sei. Von 7. Januar bis 26. April 2019 habe er eine Therapie gemacht. Aus dem vorgelegten Entlassbericht der J. Fachklinik F. vom 2. Mai 2019 ergibt sich, dass sowohl bei Aufnahme in die Klinik, als auch bei unangekündigten Kontrollen kein Drogenkonsum nachweisbar gewesen ist. Der Antragsteller habe erstmals mit 18 Jahren Cannabis konsumiert. Ab dem 20. Lebensjahr sei der Konsum regelmäßig geworden. Im Jahr 2000 habe man Morbus Crohn diagnostiziert. In der Folge der Behandlung habe sich ein Schaden an der Wirbelsäule entwickelt, weshalb er opioidhaltige Schmerzmittel verordnet bekommen habe. Diese habe er übergebraucht und sei davon abhängig gewesen. Im Dezember 2016 bis April 2017 sei er mit Subutex substituiert worden, um von den opioidhaltigen Schmerzmitteln loszukommen. Dann sei er mit medizinischem Cannabis behandelt worden. Im April 2018 habe er als Reaktion auf den Konsum eine Psychose entwickelt und sei depressiv. Im Juli 2018 habe er letztmalig THC konsumiert und darauf eine Panikattacke bekommen. Die Abstinenzabsicht erscheine in Anbetracht der erlebten Psychose glaubhaft. Der Antragsteller trägt unter Vorlage einer Bestätigung der Caritas Fachambulanz vor, entgegen dem Bericht sei er auch an einer ambulanten Nachsorge interessiert und habe an einem Beratungsgespräch teilgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Zwar sind die Erfolgsaussichten im Klageverfahren offen, die Interessenabwägung fällt aber zu Lasten des Antragstellers aus.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Im vorliegenden Fall bestehen Zweifel, ob das Gutachten der pima mpu GmbH nachvollziehbar ist und die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf gestützt werden kann, denn es setzt sich nicht damit auseinander, dass nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Begutachtungsleitlinien, VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind) die Vorgaben hinsichtlich Betäubungsmittelabhängigkeit nicht gelten, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris).
Eine Abhängigkeit, die durch einen bestimmungsgemäßen (Dauer-)Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln entstanden ist, ist unter Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV „Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß bei Dauerbehandlung mit Arzneimitteln“ zu subsumieren und wird nicht von Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV erfasst, mit der nur die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, aber nicht von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln geregelt wird. Der Senat geht aber davon aus, dass ein aktuelles Abhängigkeitssyndrom, unabhängig davon, ob es durch psychoaktiv wirkende Medikamente oder illegale Betäubungsmittel entstanden ist, stets zur Fahrungeeignetheit führt. Nach Nr. 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien können unter Umständen Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erwartet werden, wenn Krankheiten und Krankheitssymptome mit höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel behandelt werden. Entscheidend für die Beurteilung ist dabei, ob eine Arzneimitteltherapie, insbesondere auch die Dauertherapie, zu schweren und für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psychophysischen Leistungssysteme führt. Medikamentöse Behandlungen, in deren Verlauf erhebliche unerwünschte Wirkungen wie Verlangsamung und Konzentrationsstörungen auftreten, schließen die Eignung in jedem Falle aus. Von Bedeutung sind dabei insbesondere alle zur Dauerbehandlung eingesetzten Stoffe mit anderen gefährlichen Nebenwirkungen bzw. Intoxikationssymptomen (Begutachtungsleitlinien, S. 80). Im Falle einer Abhängigkeit von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten, insbesondere mit zeitgleichem Entstehen einer Psychose, handelt es sich um eine erhebliche unerwünschte Wirkung der Therapie, die die Eignung ausschließt, und der Antragsteller war daher mindestens bis Ende Juni 2018 fahrungeeignet. Darüber hinaus erscheint es erforderlich, dass der Antragsteller in Zukunft vollständige Abstinenz einhält und weder illegales Cannabis noch betäubungsmittelhaltige Medikamente einnimmt, deren Verordnung nach der schweren Suchterkrankung und der ausgelösten Psychose ohnehin kontraindiziert ist (vgl. Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie, akt. Fassung Stand 15.8.2018, S. 4 und 9).
Allerdings ist nicht hinreichend geklärt, ob der Antragsteller bis zum Erlass des Entziehungsbescheids im Januar 2019 seine Fahreignung wiedergewonnen hatte, da ihm seit Juli 2018 kein medizinisches Cannabis mehr verschrieben worden ist. Bei der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung einer Medikamentenabhängigkeit, die durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde, findet Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV keine Anwendung. Es ist daher nicht zwingend eine Entwöhnungsbehandlung und einjährige Abstinenz erforderlich, sondern es muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, welche Anforderungen zu stellen sind. Dies haben sowohl die Gutachter als auch das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller allerdings nach eigenen Angaben einige Jahre einen erheblichen Konsum von illegalem Cannabis betrieben. Darüber hinaus ist er von opiathaltigen Schmerzmitteln abhängig geworden, weil er diese wohl auch missbräuchlich eingenommen hatte und muss wegen seiner Erkrankungen auch weiterhin zahlreiche verschiedene Medikamente, darunter Schmerzmittel und Psychopharmaka einnehmen. Es kann daher nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen davon ausgegangen werden, dass nach Beendigung der Einnahme der ärztlich verordneten cannabismittelhaltigen Medikamente sowie dem Abklingen der akuten Entzugssymptome die Fahreignung wiederhergestellt war. Angesichts der persönlichen Umstände des Antragstellers ist auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie in jedem Fall nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV mittels eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu klären, ob der Antragsteller trotz der früheren Abhängigkeit von ärztlich verordnetem Cannabis ein Kraftfahrzeug sicher führen kann und nicht zu erwarten ist, dass er erneut (illegale) Betäubungsmittel konsumiert. Darüber hinaus wäre medizinisch zu klären, ob die derzeitige Medikation die Fahreignung nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV einschränkt und möglicherweise Auflagen, z.B. regelmäßige Nachuntersuchungen, erforderlich sind.
Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten der Klage führt die Interessenabwägung dazu, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht vorläufig belassen werden kann, denn das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern im Straßenverkehr ausgehen, überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, vorläufig von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nunmehr erfolgreich eine Therapie abgeschlossen hat und motiviert erscheint, sein Leben ohne Abhängigkeit von Suchtstoffen zu gestalten. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass die Gefahr besteht, dass er sich angesichts seiner Schmerzen wieder illegale Betäubungsmittel beschafft und diese konsumiert, da er einige Jahre in erheblichen Mengen illegale Drogen konsumiert hat. Darüber hinaus ist nicht ganz geklärt, ob er tatsächlich nur durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des medizinischen Cannabis abhängig geworden ist, oder ob nicht doch ein übermäßiger Gebrauch stattgefunden hat. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses eine rechtmäßige Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erlassen wird und dem Antragsteller damit die Möglichkeit gibt, alsbald seine Fahreignung nachzuweisen.
Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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