Aktenzeichen M 12 K 17.920
Leitsatz
1 Eine Beziehungstat liegt bei einer einmaligen Tat vor, die aus einem nicht wiederholbaren Affektzustand heraus begangen wurde (sog. elementar-eruptive Gewalttat). Eine Beziehungstat liegt nicht schon deshalb vor, weil die Tat im Rahmen einer Beziehung begangen wurde. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Erschleichung von Aufenthaltstiteln betrifft einen Kernbereich des Aufenthaltsrechts und stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen ein öffentliches Interesse dar, dem ausländerrechtlich erhebliches Gewicht zukommt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, § 113 Abs. 5 VwGO.
I.
Die Ausweisung des Klägers aus der BRD durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch den Beklagten getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 12).
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall.
1. Vom Kläger geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, § 53 Abs. 1 AufenthG. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). Dabei gilt für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 16 m.w.N.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten ausgeht.
Der Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom … Juli 2016, rechtskräftig seit 25. August 2016, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich um schwerwiegende Taten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Körperverletzung ist ein Delikt, das die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit als hohes Schutzgut betrifft und damit die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Außerdem ließ sich beim Kläger eine hohe Intensität der Tathandlung feststellen. So schlug der Kläger die Geschädigte zuerst mit dem Handy auf dem Kopf, würgte sie anschließend und schlug ihr in den Rücken.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tat um eine einmalige Beziehungstat handelt, die weitere Gewaltdelikte ggf. unwahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Beziehungstat liegt nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts bei einer einmaligen Tat vor, die aus einem nicht wiederholbaren Affektzustand heraus begangen wurde (sog. elementar-eruptive Gewalttat). Eine Beziehungstat in diesem Sinne liegt nicht immer schon dann vor, wenn die Tat im Rahmen einer Beziehung begangen wurde (BayVGH B.v. 29.1.2014 – 10 ZB 13.1137 – juris Rn. 6). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger eine erneute Beziehung eingeht, in der ähnliche Probleme auftauchen werden. Zudem sprechen der Anlass und die Länge der Tat dagegen, da der Kläger die Geschädigte erst mit dem Mobiltelefon schlug, anschließend würgte und auf den Rücken schlug, daraufhin das Handy der Geschädigten funktionsuntüchtig machte und sie bis zum Morgen nicht mehr aus dem Hotelzimmer ließ. Der Kläger vermutete auf dem Handy Fotos von sich und der Geschädigten und zerstörte es nach eigener Aussage, damit keine Fotos an seine Ehefrau geschickt würden. Die Geschädigte hatte bereits im Vorfeld des Treffens im Hotel angedroht, diese der Ehefrau des Klägers zu schicken. Somit entstanden die Taten des Klägers nicht aus einem nicht wiederholbarem Affektzustand heraus, sondern der Kläger ergriff Maßnahmen, um seine Ehe zu schützen.
Zudem machte Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom … Februar 2017 falsche Angaben, als er angab, bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Tatsächlich war der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom … Juli 2016, rechtskräftig seit 25. August 2016, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt worden. Dies zeigt, dass der Kläger bewusst in der Vergangenheit falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde gemacht hat und eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch in Zukunft falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde machen wird. Die Behörde ist auf richtige Angaben der Ausländer angewiesen.
Zudem bestehen generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Der Gesetzgeber hat – in Anknüpfung an die seit § 10 AuslG 1965 ununterbrochen bestehenden Rechtslage – in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Ausweisungsrechts auch ausdrücklich die Maßgeblichkeit generalpräventiver Erwägungen unterstrichen (vgl. BT-Drs 18/4097, S. 49), soweit nicht die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, zu denen der Kläger nicht gehört (s.o.), betroffen sind. Angesichts dieses klar zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens, an der Möglichkeit einer generalpräventiv begründeten Ausweisung entsprechend der bisherigen Rechtslage festzuhalten, besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass auch nach dem neuen Ausweisungsrecht eine generalpräventive Ausweisung rechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 19.9.2016 – 19 CS 15.1600 – juris Rn. 34). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass – über eine ggf erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus – ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Das BVerfG hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83; B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77; B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06; B.v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/2000 – juris). Es liegt vorliegend im dringenden öffentlichen Interesse, die von dem Kläger begangenen Delikte neben den strafrechtlichen Sanktionen mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Im Hinblick auf die Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung sowie das Erschleichen eines Aufenthalts durch falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde soll Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße mit der sofortigen Aufenthaltsbeendigung mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten generalpräventiv vorzubeugen.
2. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
a) § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet nach dieser Gesamtabwägung überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24).
b) Im Hinblick auf den Kläger besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG. Denn er hat im Rahmen seines Antrags auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom … Februar 2017 falsche Angaben gemacht, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Darüber hinaus besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Der Kläger wurde am … April 2014 mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom … Juli 2016, rechtskräftig seit 25. August 2016, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt worden.
c) Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenüber.
d) Die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durchzuführende Gesamtabwägung ergibt unter Berücksichtigung der §§ 54, 55 AufenthG und unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass die Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist, weil das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt.
Im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände kann festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse überwiegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Vorliegend überwiegt das schwerwiegende Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG bzw. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG die Interessen des Klägers an einem Verbleib in der BRD, insbesondere sprechen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gegen die Ausweisung des Klägers.
Der Kläger hat keine Kernfamilie in Deutschland. Der Kläger hält sich erst seit knapp drei Jahren im Bundesgebiet auf, wobei der überwiegende Teil des Aufenthalts auf falschen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde beruhte. Daher ist es dem Kläger zumutbar, sich in China sozial und beruflich zu integrieren. Der Schutz der Bevölkerung vor Gewalttaten stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zu dessen Wahrung die Ausreise des Klägers notwendig und erforderlich ist. Das vom Kläger begangenen Gewaltdelikt der vorsätzlichen Körperverletzung ist eine besonders schwerwiegende Straftat und darf daher in die Abwägung mit dem entsprechenden Gewicht eingestellt werden. Die Erschleichung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer ausländerrechtlichen Urkunde durch vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde verletzt elementare Regeln des Ausländerrechts und ist keinesfalls mehr eine nur geringfügige Straftat (z.B. VG München, B.v. 26.2.2007, M 24 S. 06.4922). Die Erschleichung von Aufenthaltstiteln betrifft einen Kernbereich des Aufenthaltsrechts und stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen ein öffentliches Interesse dar, dem ausländerrechtlich erhebliches Gewicht zukommt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig.
II.
Nr. 2 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht sowohl § 11 Abs. 1 AufenthG aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung als auch die fehlende Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG und aufgrund der Straffälligkeit des Klägers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht.
a) Der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG bereits die Sperrwirkung der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Ausweisung entgegen. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die Sperrwirkung der Ausweisung greift gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Wirksamkeit der Ausweisung von Widerspruch und Klage unberührt bleibt, unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist (vgl. Hailbronner, AufenthG, 91. Aktualisierung, September 2015, § 11 Rz. 18 f.). Eine Durchbrechung der Sperrwirkung ist aufgrund des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes jedoch dann erforderlich, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig erlassene Ausweisung abgelehnt wurde und sich die Ausweisung als rechtswidrig darstellt.
Wie oben bereits dargestellt ist die Ausweisung rechtmäßig, sodass die von ihr entfaltete Sperrwirkung der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht.
b) Darüber hinaus bestehen beim Kläger wie oben bereits dargestellt Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG und § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, welche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.
III.
Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids auf 2 Jahre weist keine Rechtsfehler auf.
1. Die Ausweisung des Klägers hat gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge. Dieses ist von Amts wegen zu befristen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Da es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
2. Die Beklagte berücksichtigte bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Im Rahmen einer prognostischen Einschätzung des Einzelfalls und unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, also verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK kam sie in nicht zu beanstandender Weise zu der in dem angegriffenen Bescheid verfügten Fristsetzung.
Diese Frist ist auch gemessen an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben des Art. 8 EMRK angesichts der fehlenden persönlichen und familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet nicht zu relativieren. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten können durch die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert werden.
IV.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.