Strafrecht

Fluchtgefahr

Aktenzeichen  12 Qs 75/21

Datum:
26.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32586
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 7

 

Leitsatz

Allein der Umstand, dass sich der eines einzelnen Diebstahls (Wert des Diebesguts: 105 €) verdächtige, bislang nicht vorbestrafte Beschuldigte als Asylbewerber gewöhnlich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhält – in der er keinen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB begründet -, rechtfertigt nicht die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr. (Rn. 6)
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen als dass er sich ihm stellen werde (Bestätigung von BGH 1 StR 726/13). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

57 Gs 9698/21, 57 Gs 9700/21 2021-10-15 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

I.
Am 13. September 2021 reisten die beiden Beschuldigten, belarussische Staatsangehörige, in die Bundesrepublik ein und stellten Asylantrag. Sie sind in der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Z. untergebracht. Am 14. Oktober 2021 wurden sie vorläufig festgenommen, weil bei einem von ihnen anlässlich einer Personenkontrolle Diebesgut (Kosmetikartikel im Wert von 105 €) festgestellt werden konnte.
Den Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen die beiden Beschuldigten jeweils einen Haftbefehl wegen Diebstahls und bei B. zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung zu erlassen, lehnte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg am 15. Oktober 2021 ab, weil keine Haftgründe gegeben seien. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom selben Tag. Sie argumentiert, es müsse von einem gewerbsmäßigen Diebstahl ausgegangen werden. Zudem sei der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben, weil die Beschuldigten als Asylbewerber in der Erstaufnahmeeinrichtung keinen festen Wohnsitz und auch sonst keine Bindungen im Inland hätten.
Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde mit ausführlicher Begründung nicht abgeholfen und die Akte der Kammer vorgelegt.
II.
Die zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den beantragten Haftbefehl nicht erlassen.
Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist nach Aktenlage nicht gegeben. Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen als dass er sich ihm stellen werde (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, juris Rn. 15; Lind in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 112 Rn. 48 m.w.N.).
1. Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang allerdings der von der Beschwerde vertiefte Punkt, dass die Beschuldigten in der Erstaufnahmeeinrichtung keinen Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB innehaben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen (BayObLG, Beschluss vom 30. April 1985 – BReg 1 Z 16/85, juris Rn. 18). Das ist bei einer Erstaufnahmeeinrichtung ersichtlich nicht der Fall. Das ist für das Strafverfahren aber auch unerheblich. Erforderlich und ausreichend ist dort vielmehr, dass mit einer zügigen und geordneten Durchführung des Verfahrens gerechnet werden kann. Grundbedingung hierfür ist die Kommunikationsmöglichkeit zwischen Staatsanwaltschaft bzw. Gericht und dem Beschuldigten, wozu etwa gehört, dass Zustellungen an den Beschuldigten ausgeführt werden können. Das verlangt aber nicht ein Maß an Ortsstabilität, wie es bei einem Wohnsitz der Fall wäre. Ausreichend ist, wenn sich der Beschuldigte an einem der Justiz bekannten Ort aufhält und dort zuverlässig kontaktiert werden kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 1 Ws 168/15, juris Rn. 19 f.).
Das ist bei den beiden Beschuldigten der Fall. Sie halten sich in der Einrichtung nachweislich auf, haben dort Schlafplätze und eigene Spinde. Die Kammer geht aufgrund telefonischer Auskunft der Erstaufnahmeeinrichtung im Übrigen von folgenden tatsächlichen Gegebenheiten aus: Die Bewohner sind dort registriert und bestimmten Zimmern als Wohnplatz zugewiesen. Eingehende Post wird zentral in der Einrichtung gesammelt und erfasst. Bewohner, für die Post eingegangen ist, werden mit Namen in eine aushängende Liste eingetragen. Sie können dann die Post bei der Ausgabe abholen. Wird ein Poststück nach zwei Tagen immer noch nicht abgeholt, sucht der Sicherheitsdienst – gegebenenfalls wiederholt – nach dem Bewohner und informiert ihn persönlich darüber, dass Post für ihn bereitliegt. Wird der Adressat auch nach einer Woche nicht aufgefunden oder angetroffen, geht das Poststück an den Empfänger als unzustellbar zurück.
Ein solcher tatsächlicher Rahmen ist im Ansatz für die genannten Erfordernisse und Zwecke des Strafverfahrens ausreichend, sodass jedenfalls insoweit die Anordnung von Untersuchungshaft nicht geboten erscheint. Ergänzend macht sich die Kammer hier die zutreffenden Ausführungen des Ermittlungsrichters in der Nichtabhilfeentscheidung zu eigen.
2. Jenseits dessen hätte die Kammer allerdings keine durchgreifenden Bedenken, den Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen, wenn die vorgelegte Akte das, was sie teils nur andeutet, auch belegen würde.
So sind beide Beschuldigte gut einen Monat vor ihrer vorläufigen Festnahme in die Bundesrepublik eingereist. Der Beschuldigte B. ist laut polizeilicher Vorgangsverwaltung seitdem viermal, der Beschuldigte R. einmal wegen Diebstahls in Erscheinung getreten. Allerdings finden sich zu diesen anderen mutmaßlichen Diebstählen keine weiteren Angaben in der Akte. Grundsätzlich können Seriendiebstähle kurz nach Einreise und Asylantragstellung als Indiz dafür gewertet werden, dass es dem Beschuldigten nicht um politischen Schutz, sondern vorrangig um die Gelegenheit zur schnellen rechtswidrigen Bereicherung bis zur allfälligen Abschiebung geht. Bei dieser Ausgangslage gibt es regelmäßig keinen Grund anzunehmen, der Beschuldigte wolle sich dem – das Geschäftsmodell störenden – Strafverfahren stellen, im Gegenteil. Um dies aber für eine Haftentscheidung schlüssig darlegen zu können, bedarf es der Zusammenführung der einzelnen Ermittlungsverfahren wegen der verschiedenen Diebstähle, weil erst so die Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) und damit der Fluchtanreiz wegen der erhöhten Strafdrohung fassbar werden. Daran fehlt es bislang.
Die fehlenden sozialen Bindungen im Inland führen daher angesichts der derzeit nur geringen tatsächlich belegten Strafdrohung – nämlich allein für den Diebstahl der Kosmetika – dazu, dass von einem ausreichenden Fluchtanreiz gegenwärtig nicht gesprochen werden kann.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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