Strafrecht

Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Angeklagte, Gesamtfreiheitsstrafe, Zivilverfahren, Lebenszeit, Betreuung, Hauptverhandlung, Arbeit, Beleidigung, Angeklagten, Strafrahmen, fahrer, Kenntnis, angewendete Vorschriften, Richter am Amtsgericht, Richter auf Lebenszeit

Aktenzeichen  3 Ds 1031 Js 2825/21 bes , 3 Ds 1071 Js 5143/21 bes (2)

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 52469
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Weißenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 185, § 194, § 53

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig der Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen.
2. Der Angeklagte wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der am … geborene Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 700 EUR monatlich. Er hat Schulden zwischen 40.000 und 50.000 EUR, auf welche er jedoch keine Zahlungen leistet. Unterhaltspflichten bestehen nicht.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. 18.03.2015 AG Weißenburg i.Bay.

Rechtskräftig seit 07.05.2015
Tatbezeichnung: gef. Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vors. Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit vors. Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 21.01.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 315 Abs. 1 Nr. 1 a, § 315 b Abs. 1 Nr. 1, § 315 b Abs. 3, § 44, § 56, § 53, § 52, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 185, § 194, § 241 Abs. 1
1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
1 Monat Fahrverbot
Strafe erlassen mit Wirkung vom 26.07.2019
2. 05.06.2019 GStA München

Rechtskräftig seit 27.02.2020
Tatbezeichnung: Beleidigung in drei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 27.11.2018
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 53
40 Tagessätze zu je 20 EUR Geldstrafe
3. 15.09.2020 AG Weißenburg i.Bay.

Rechtskräftig seit 15.09.2020
Tatbezeichnung: Beleidigung in zwei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 28.05.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 53
60 Tagessätze zu je 20 EUR Geldstrafe
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
II.
1. Am 20.03.2021 versandte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnadresse … in … aus, ein Schreiben an das Amtsgericht Weißenburg i. Bay., Niederhofener Str. 9, 9… W. i. Bay., das am 23.03.2021 dort einging und am 24.03.2021 von dem Richter am Amtsgericht … zur Kenntnis genommen wurde. Das Schreiben enthielt die nachfolgenden Äußerungen, um die Missachtung des Angeklagten gegenüber dem Richter am Amtsgericht … auszudrücken:
„Dies nun abgestritten wird und der Richter … die Wahrheit nicht hören möchte und dies nun als Ausforschungsscheißdreck bezeichnet wird durch den unbabhängigen Richter … die beim gleichen Verein angestellt sind und spielen auf unsere kosten der Menschenwürde der Ausbeutung, Verschwendung und pures verprassen unseres der Familie … Ihre Vermögens der Name geschändet und Mißbraucht wird auf Provision und Gewinnorientiert als zum Vorteil bezeichnet wird durch das Amtsgericht Weißenburg in alt deutscher Manier was sich wieder spiegelt was in den Geschichtsbüchern steht und Juristisch vorgeganen wurde und nun ein Nazi Showprozess und Beschlüsse auf den anderen Folgt (…)“
„Was für eine Ausforschungsphantasien Richter … vorschweben (…) genauso waren die Nazi Showprozesse nicht nur des Geistes wiederspiegelt sondern auch das vorgehen und darstellungen diesem entspricht.“
„(…) Familien Namens … benutzt und in den dreck gezogen wird im Namen des deutschen Volkes durch die geschaffene Symbiose und Gegenseitige abhängigkeit der Richter und der inszenierten Nazi Arisierung geschuldet ist durch das Amtsgericht Weißenburg.“
„Auch bin ich Fassungslos wie der Richter … die Wahrheit nicht hören will und dies als Ausforschung bezeichnet haut es doch dem Fass den Boden weg jeder Lkw fahrer alle 5 Jahre auf seine Fähigkeit geprüft wird aber ein Richter auf Lebenszeit eingestellt wird und dann der Hafer sticht in der willkür und Rasen und Menschenverachtende vorgehensweiße nicht überprüft werden (…).
„Sarazin würde sagen das ist Genetisch bedingt und ich muss aus meiner Erfahrung sagen ja aus einem Esel machst kein Rennpferd (…)“.
„Dieses Vorgehen wiederspiegelt was in den Geschichtsbüchern der Anfangszeit gewährt und gehandelt wurde auch der Richter R1. F1. war auch wie Sie Herr … Richterlich unabhängig und nur dem Gesetz und nicht der innerlichen Überzeugung der Niedrigsten Beweggründe unterworfen. Das gleiche 100 % aber nicht Arbeit macht frei nein schöner verpackt die Fassade zum Wohl hört sich bisschen schöner an wie Arbeit macht frei.“
„Diese Fakten und eindeutigen Beweise als Ausforschungsversuch darzustellen steht im Richter F2. nichts nach (…).“
2. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags im Zivilverfahren … sandte der Angeklagte ein auf den 31.05.2021 datiertes Schreiben, welches am 01.06.2021 beim Amtsgericht Weißenburg i.Bay., Niederhofener Str. 9, 9… W. i. Bay. einging und welches seine Unterschrift trägt.
In diesem an den zuständigen Richter des Zivilverfahrens … gerichteten Schreiben äußerte der Angeklagte, um seine Missachtung gegenüber diesem auszudrücken Folgendes:
„Sehr geehrter Herr …
Einspruch gegen die Ihren dreckigen Beschluss der Ratenzahlung von Prozesskostenhilfe.
Sie als Richter mit fug Recht als Menschlichen Abschaum zu bezeichnen ist und eine Schande für eine demokratische Rechtsstaatlichkeit und Ihre Unabhängigkeit nutzen um aus Rasistischen Gründen und Motivation heraus auch die Betreuung eingeführt worden ist um gegen mich vorgehen zu können.
Nehme den Antrag der Prozesskostenhilfe zurück damit Ihre tiefe dreckige Befriedigung der Arisierung hergestellt wird (…)“.
Strafantrag wurde jeweils seitens des Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt.
III.
Der festgestellte Sachverhalt (II.) beruht auf den geständigen Angaben des Angeklagten sowie den auszugsweise verlesenen und in Augenschein genommenen Urkunden (Bl. 2/6 d.A., Bl. 3/4 und 14 der verbundenen Akte). Der Angeklagte räumte ein die oben genannten Schreiben ge- und unterschrieben zu haben sowie anschließend an das Amtsgericht, bzw. an Herrn R2. … versendet zu haben. Bei seinen Äußerungen bleibe er auch. Dies sei schließlich die Wahrheit. Das sei seine Meinung und diese dürfe er äußern. Es sei nicht sein Problem, wen das Amtsgericht Weißenburg die Wahrheit nicht vertrage.
IV.
Der Angeklagte hat sich dadurch der Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht. Bei den vom Angeklagten schriftlich an Richter … gerichteten Äußerungen handelt es sich unzweifelhaft um Beleidigungen, welche der Angeklagte gegenüber dem zuständigen Richter … entäußerte, um diesem gegenüber seine Missachtung auszudrücken. Ihm war dabei auch bewusst, dass dieser die Schriftsätze und die darin geschriebenen Beleidigungen als zuständiger Richter wahrnehmen werde. Dass die oben genannten Äußerungen nicht mehr von der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, ist offensichtlich. Auch dies ist und war dem Angeklagten bewusst.
IV.
Der Strafrahmen beträgt gem. § 185 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Innerhalb dieses Strafrahmens konnte lediglich die geständige Einlassung des Angeklagten zu dessen Gunsten gewertet werden.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte vollkommen uneinsichtig und ohne jede Reue zeigte. Vielmehr noch die von ihm getätigten Äußerungen aufrecht erhielt. Weiter war zu sehen, dass der Angeklagte bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist sowie dass die letzte ebenfalls einschlägige Verurteilung nicht lange zurücklag. Zudem sind die schriftlichen Beleidigungen, da im Rahmen eines Gerichtsverfahren zur Akte gereicht, für mehrere Personen als nur den insoweit geschädigten Richter … wahrnehmbar.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist das Gericht der Auffassung, dass hier Freiheitsstrafen von 3 Monaten für Fall 1 und von 4 Monaten für Fall 2 tat- und schuldangemessen sind.
Diese konnten unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere dem engen zeitlichen wie situativen Zusammenhang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten zurückgeführt werden.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist vorliegend zur Einwirkung auf den Angeklagten wie auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, § 47 StGB. Bei dem Angeklagte handelt es sich um einen hartnäckigen Rechtsbrecher. So ist der Angeklagte bereist mehrmals und deliktsgleich straffällig geworden. Insbesondere zeigte er sich auch in der mündlichen Hauptverhandlung völlig uneinsichtig und hielt seine beleidigenden Äußerungen weiterhin aufrecht. Die Persönlichkeit und vollkommene Uneinsichtigkeit und Reuelosigkeit lassen daher erwarten, dass sich der Angeklagte von einer weiteren Geldstrafe völlig unbeeindruckt zeigen wird.
Die Gesamtfreiheitsstrafe kann vorliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat angesichts des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht die Erwartung, dass sich dieser künftig, insbesondere ohne Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe, straffrei verhalten wird. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte die Verhandlung allein nicht zur Warnung dienen lassen wird. Er zeigte sich während der gesamten Hauptverhandlung uneinsichtig. Vielmehr bestand er weiterhin auf den gegenständlichen schriftlichen Äußerungen.
Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte bisher eine Bewährung durchgestanden hat. Jedoch wurde er auch nach dieser erneut und zudem einschlägig straffällig. Dies zeigt, dass die frühere Strafaussetzung nicht nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt hat. Dass der Angeklagte sich weder durch eine Geldstrafe noch durch eine Bewährungsstrafe von der Begehung weitere, insbesondere gleichgelagerter Straftaten hat abhalten lassen, sowie dessen Verhalten in der Hauptverhandlung zeigen, dass sich der Angeklagte von den bisherigen Sanktionen völlig unbeeindruckt zeigt. Das Gericht erachtet die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens bei dem Angeklagten nicht größer als diejenige neuer Straftaten.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.


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