Strafrecht

Freispruch vom Vorwurf des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Aktenzeichen  824 Cs 234 Js 109736/21

Datum:
11.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36379
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 279

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Angeklagte J. K. B. wird f r e i g e s p r o c h e n.
II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werde der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.
Dem Angeklagten lag folgender Sachverhalt zur Last:
Am 23.11.2020 gegen 09:02 Uhr wurde der Angeklagte am Ostbahnhof München von dort eingesetzten Polizeibeamten J., B. und T. ohne den vorgeschriebenen Mund-Nase-Schutz angetroffen. Auf Nachfrage händigte der Angeklagte den Polizeibeamten ein durch den Arzt und anderweitig Verfolgten Dr. K. auf ihn ausgestelltes Attest aus, das ihn vom Tragen einer Mund-Nasen-Schutzes aus angeblich medizinischen Gründen befreite. Wie der Angeklagte wusste, bestellte er dieses Attest zuvor bei Dr. K. mit Email vom 16.11.2020 zum Preis von 17,00 EUR, ohne jemals persönlich in dessen Praxis gewesen und von diesem untersucht worden zu sein und ohne, dass eine Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus in seiner Person liegenden medizinischen Gründen erforderlich war.
II.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Mit der für eine Verteilung notwendigen Sicherheit war ihm die Tatbegehung nicht nachzuweisen.
Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass Bekannte ihm den Arzt K. empfohlen hätten. Er habe dann eine Email an die Praxis geschrieben und durch die Praxis habe er das Attest zugesandt bekommen. Während der damaligen Pandemielage sei es zulässig und üblich gewesen, sich Atteste telefonisch ausstellen zu lassen.
Dem gegenüber sagten die beiden Polizeibeamten B. und T. aus, der Angeklagte habe vor Ort am Ostbahnhof angegeben, dass er die Daten und die Diagnose selbst per Hand in das Attest eingetragen habe.
Diese Aussage der Polizeibeamten kann das Gericht jedoch aufgrund der Aussage des Weiteren vernommenen Polizeibeamten Kriminalkommissar S. keinen Glauben schenken. Von diesem wurde das Attest in Augenschein genommen. Er gab an, dass das Verfahren gegen den K. für die Staatsanwaltschaft Augsburg bearbeite und deshalb sehr viele dieser Atteste gesehen habe. Für ihn scheine es so, dass die handschriftlichen Eintragungen auf dem Attest von einer Mitarbeiterin der Praxis, einer Frau L. stammen. Weiter legte der Zeuge S. Emailverkehr zwischen dem Angeklagten und der Praxis vor. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte tatsächlich per Email ein Attest zur Maskenbefreiung anforderte und dabei angab, dass er unter Hautirritationen, gelegentlicher Atemnot und Kopfschmerzen leide.
Diese Angaben wurden jedoch nicht wortgleich als Diagnose in das Attest übernommen. Somit musste der Angeklagte nicht davon ausgehen, dass das Attest ausgestellt wurde, ohne dass sich ein Arzt mit den Krankheitssymptomen befasst war.
Insofern war dem Angeklagten B. zumindest kein Vorsatz nachzuweisen, dass es sich hier um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis handelte.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 I StPO.

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