Strafrecht

Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Einkommen, Umzug, Angeklagten, Anklageschrift, Gesamtstrafe, Betrieb, Schaden, Zeuge, Strafrahmen, Strafvollstreckung, Zeitpunkt, Aussage des Zeugen, positive Sozialprognose

Aktenzeichen  813 Ls 740 Js 2242/20 (3)

Datum:
21.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45068
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 269 I, III i.V.m. § 267 III S. 2 Nr. 1, § 263 I, III 2 Nr. 1, 25 II, 52, 53
StGB § 263 Abs. 1, 27, 53

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Angeklagten sind schuldig
der Angeklagte B der Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 tatmehr heitlichen Fällen und des gemeinschaftlichen Betrugs in 60 tateinheitlichen Fällen,
der Angeklagte A der Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen. Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen.
2. Die Angeklagten werden daher verurteilt
– der Angeklagte B unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Mühlheim vom 19.06.2018 sowie unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
– der Angeklagte A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.
3. Die Freiheitsstrafen werden jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
4. Hinsichtlich des Angeklagten B wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.996,00 EUR angeordnet.
5. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Soweit der Angeklagte A verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen werden die ausscheidbaren Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten A der Staatskasse auferlegt.

Gründe

(Hinsichtlich des Angeklagten B abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)
I.
1. …
2. … Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. Insofern wurde auch das entsprechende Urteil des AG Mühlheim auszugsweise verlesen. Auch auf dieses wird insofern Bezug genommen.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1. 13.09.2006 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel
Tatbezeichnung: Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat: 09.08.2006
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG .
2. 31.05.2007 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis und Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 23.09.2006
Richterliche Weisung
Erbringung von Arbeitsleistungen
Ermahnung
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG
3. 01.10.2007 Amtsgericht Neumünster
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 20.04.2007
Verfahren eingestellt nach § 47 JGG
4. 23.09.2009 Amtsgericht Neumünster
Rechtskräftig seit 01.10.2009
Tatbezeichnung: Besonders schwerer Raub, besonders schwere Erpressung in 2 Fällen, davon in einem Fall Versuch
Datum der (letzten) Tat: 17.12.2008
1 Jahr(e) 10 Monat(e) Jugendstrafe
5. 23.06.2010 Amtsgericht Neumünster
Rechtskräftig seit 23.06.2010
Tatbezeichnung: Versuchter gewerbsmäßiger Betrug, gewerbsmäßiger Betrug in 4 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 09.06.2009
2 Jahr(e) Jugendstrafe
Bewährungszeit 3 Jahr(e)
Strafaussetzung widerrufen
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 05.08.2016 Strafaussetzung widerrufen
6. 29.07.2010 Landgericht Kiel
Rechtskräftig seit 29.07.2010
Tatbezeichnung: gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem versuchten Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit zehnfachem versuchten Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit neunfachem versuchten Betrug
Datum der (letzten) Tat: 30.06.2008
1 Jahr(e) 6 Monat(e) Jugendstrafe
Bewährungszeit 3 Jahr(e)
Strafaussetzung widerrufen
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 05.08.2016
Strafaussetzung widerrufen
7. 04.04.2011 Amtsgericht Lübeck
Rechtskräftig seit 12.04.2011
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 10.12.2010
Erbringung von Arbeitsleistungen
Richterliche Weisung
8. 16.06.2011 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen
Datum der (letzten) Tat: 06.04.2011
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
9. 24.08.2011 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen
Datum der (letzten) Tat: 12.03.2011
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
10. 07.09.2011 Amtsgericht Lübeck
Rechtskräftig seit 07.09.2011
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 06.03.2011
4. Woche(n) Jugendarrest
Richterliche Weisung
11. 12.12.2011 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 30.10.2011
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
12. 23.12.2011 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck
Tatbezeichnung: Entziehung elektrischer Energie in Tateinheit mit Hausfriedensbruch
Datum der (letzten) Tat: 17.10.2011
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
13. 11.07.2012 Amtsgericht Neumünster
Rechtskräftig seit 27.09.2012
Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 27.04.2012
40 Tagessätze zu je EUR Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26.09.2013
14. 29.11.2012 Amtsgericht Neumünster
Rechtskräftig seit 12.11.2013
EUR Geldstrafe
Tatbezeichnung: Beleidigung Datum der (letzten) Tat: 00.09.2012 60 Tagessätze zu je …
15. 02.12.2014 Amtsgericht Köln
Rechtskräftig seit 02.12.2014
Tatbezeichnung: Versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung
Datum der (letzten) Tat: 07.10.2014
4. Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 01.12.2016
Bewährungshelfer bestellt
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 19.01.2020
16. 02.05.2016 Amtsgericht Grevenbroich
Rechtskräftig seit 18.11.2017
Tatbezeichnung: Gewerbsmäßiger Betrug in 3 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 11.09.2015
1. Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe
17. 04.02.2020 Amtsgericht Kiel
Rechtskräftig seit 29.02.2020
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 16.09.2019
30 Tagessätze zu je … EUR Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Maßnahme nach: BtMG § 33 Ziffer 17 BZR ist vollständig vollstreckt.
II.
1. Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht hinsichtlich des Angeklagten B folgender Sachverhalt fest:
a) Der Anschuldigte B war seit 24.09.2015 als user „…” Mitglied des Online-Untergrundforums „…” sowie seit etwa Mai 2016 Mitglied des Online-Untergrundforums „…” (username ebenfalls „…”).
Unter anderem beabsichtigte der Angeklagte, sich durch den Verkauf diverser von ihm mittels verschiedener Bildbearbeitungstools selbst abgeänderter Scans echter Dokumente über diese Foren eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Am 26.09.2015 stellte der Angeklagte mit einer um 16:41 Uhr auf „…” im dor tigen Forenabschnitt „services“ geposteten Nachricht seine angebotenen Dienste selbst wie folgt dar:
„Ich als ausgebildeter Mediengestalter biete hier mein Service für jegliche Grafiken und das Fälschen von Dokumenten an. Ich arbeite schnell, genau und zuverlässig. Kommuniziert wird kurz und knapp. Die Bezahlung findet bei Grafiken aller Art vorher statt und bei Dokumenten erst nachdem ich sie fertiggestellt habe. Nach der Fertigstellung bekommt Ihr von mir eine zensierte Vorschau des Dokumentes damit Ihr überprüfen könnt ob alles in Ordnung ist. Wenn die Bezahlung erfolgt ist werden die Dateien versendet. Customer pays first, Treuhand ist aber ebenfalls möglich. Ich erstelle so gut wie alles im Grafikbereich.
Logos, Corporate Design, Werbebanner, Animierte Werbebanner, Webseiten Layouts, Print Design, Produktpräsentationen uvm. Ich benutze keine Public Vorlagen, meine Dokumente sind immer komplett vom Original nachgezeichnet um z.8 Schriftabweichungen zu vermeiden. Je nach Wunsch kann das Dokument für den Used Look ausgedruckt, gefaltet und wieder eingescant werden.
– Preise: (…)
– Rechnung 10 € BTC
– Kontoauszug 10 € BTC
– Ausweis Scan auf Wunschdaten 35 €
– Meldebescheinigung 35 € BTC
– Lohnabrechnung 50 € BTC
– PSD Format (…) Rechnung 50 € BTC, Kontoauszug 50 € BTC, Ausweis Scan auf Wunschdaten 150 € BTC, Meldebescheinigung 150 € BTC, Lohnabrechnung 200 € BTC”
Entsprechend dieser selbst dargestellten Arbeitsmethodik stellte der Angeklagte (von seiner Wohnanschrift in aus handelnd) im Zeitraum vom 24.09.2015 bis zum 25.04.2018 auf den jeweiligen Auftrag anderer Forenmitglieder hin 52 gefälschte – zumindest durch Änderung des Vor- und Nachnamens sowie der korrespondierenden elektronischen Signatur – Ausweisscans her, welche er nach Abschluss der Änderungsarbeiten in Dateiformat dem jeweiligen Auftraggeber übermittelte.
Hierzu bediente sich der Angeklagte der Scans insgesamt 8 ihm zur Verfügung stehender Originalpersonalausweise. Der Angeklagte wusste hierbei jeweils, dass die von ihm erstellten Ausweisscans zur Eröffnung von Bankkonten und/oder der Registrierung von Nutzeraccounts unter Falschpersonalien verwendet werden sollten.
Beispielsweise wandelte der Angeklagte den Scan des Personalausweises der H geboren am .1991 in, Ausweisnummer, dergestalt ab, dass er diesen mit dem Namen „…” sowie einer entsprechenden elektronischen Signatur versah.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende von dem Angeklagten hergestellte Scans von Personalausweisen:
Name auf Echtdokument Name auf Falschdokument
.com,
(Domainname wechselnd www.w zusammen mit einem letztlich unbekannt gebliebenen Mittäter im September 2016 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den sog. Fakeshop „W”.
b) Ferner betrieb die Angeklagten B www.w .net bzw. www.w .de).
Bei Fakeshops handelt es sich um Internetseiten, die den äußeren Eindruck eines seriösen Online-Verkaufsportals erwecken, auf denen jedoch Waren angeboten werden, die tatsächlich nicht existent sind. Es besteht keinerlei Versandabsicht, den Tätern kommt es allein darauf an, Vorkassezahlungen auf Bankkonten zu veranlassen.
Die Betreiber boten über diesen Fakeshop Waschmaschinen sowie Wäschetrockner zum Kauf an, ohne willens und in der Lage zu sein, die Waren tatsächlich zu versenden. Aufgrund der professionellen Aufmachung des Fakeshops, der eine große Ähnlichkeit mit legalen Online-Shops aufwies, tätigte eine Vielzahl von Personen im Glauben an seriöse Kaufangebote Bestellungen und zahlte die verlangten Kaufpreise. Wie von den Betreibern beabsichtigt, erhielten die Käufer jeweils keine Ware.
Die Struktur des Fakeshops und der Umgang mit eingehenden Bestellungen sowie Anfragen der Besteller war bei „W “ stets wie folgt: Ein potentieller Kunde er hielt nach Erstellung eines Kundenkontos auf der Webseite eine Willkommens-Mail, in dem unter anderem der Benutzername genannt wurde. Sodann wurde die Bestellung bestätigt und binnen 24 Stunden eine weitere Mail mit den Zahlungsmodalitäten angekündigt. Diese Mail mit der Nennung der immer wieder angepassten Bankverbindungen erreichte den Kunden zumeist etwa 1 weitere Stunde später.
Zur Inbetriebnahme des Fakeshops mietete der Angeklagte B einen Server (Virtual Server bei, dem die IP-Adresse zugeordnet war) auf Fremdpersonalien an und erstellte die dem Fakeshop zugrundeliegenden Internetseiten.
Im weiteren Verlauf übernahm der unbekannt gebliebene Mittäter sämtliche Kundenbetreuung. So nahm er insbesondere in allen Fällen die E-Mail Korrespondenz mit etwaigen Interessenten und Käufern vor, wozu er u.a. die E-Mailadresse info@ nutzte. Weiter oblag dem unbekannten Mittäter die Verwaltung und Organisation der Zielkontoverbindungen. Um das eigene Entdeckungsrisiko zu verringern, veranlasste dieser hierbei einen häufigen Wechsel der Zielkontoverbindungen sowie deren Inhaber. Hierzu stand er in fortwährendem Kontakt – wechselweise persönlich oder über „…„- mit dritten Personen, welche auf seine Anweisung hin Konten auf den eigenen Namen oder Fremdpersonalien eröffnen sollten. Nach Eingang etwaiger Zahlungen sollten diese nach näherer Absprache bar abgehoben und entweder bar übergeben werden oder diesem in Bitcoin zutransferiert werden. Bei dem Inhaber der Zielkontoverbindung mit der IBAN: DE (Sparkasse), handelte es sich etwa um den anderweitig Verfolgten K, welcher zu dieser Zeit in Wohngemeinschaft mit dem Angeklagten A lebte.
Der Angeklagte B nahm (von seiner Wohnanschrift in aus han delnd) auf Weisung des unbekannt gebliebenen Mittäters hin die Funktion des Administrators bzw. Designers des Fakeshops ein. Unter anderem durch das Erstellen und Einpflegen optisch ansprechender Banner, das Einpflegen einer Datenbankdatei sowie die Erstellung diverser Angebote mit Bildern von Waschmaschinen und Wäschetrocknern übernahm er die Erstinstallation des Fakeshops. Zur weiteren Administration des Fakeshops stand der Angeklagte fortlaufend in Kontakt mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter – vermutlich über „“. Nach der Erstinstallation übernahm der Angeklagte B auf dessen Geheiß hin sowohl das Einpflegen neuer Zielkontoverbindungen auf der Website als auch den Umzug des Fakeshops auf einen anderen Server soweit dies zur Minimierung des eigenen Entdeckungsrisikos erforderlich war.
Unter Anwendung der vorbeschriebenen Arbeitsmethodik veranlassten die Betreiber des Fakeshops beispielsweise 284,25 Euro für eine Waschmaschine, welche der Geschädigte in der irrigen Annahme, er würde hierfür tatsächlich die entsprechende Ware geliefert bekommen, veranlasste. Die Zahlung wurde am 07.09.2016 dem Bankkonto mit der IBAN: … aus zu einer Vorkassezahlung von gutgeschrieben, wodurch dem Geschädigten ein Schaden in dieser Höhe entstand. Der Schaden lag hierbei bei mindestens 2.996,00 Euro.
Insgesamt entstand durch den Betrieb des Fakeshops ein Gesamtschaden von 19.975,75 Euro, wobei sich die Angeklagten hierdurch eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollten. Der Tatertrag des Angeklagten B Im Einzelnen handelte es sich um folgende Einzelfälle, wobei als Zielkonten die Bankverbindungen mit folgender IBAN Verwendung fanden: – DE – DE – DE – DE – DE – DE – DE – DE – DE Vorname
Fall-Nr.
Datum der
Nachname
(lfd. Nr im
Kontogut
des/der Ge
SB Fallakten
) schrift
schädigten
Wohnort Überweiaungsbetrag in EUR
9 (2)
13.09.16
311,75
10 (4)
13.09.16
299,25
11 (14)
13.09.16
311,75
12 (20)
13.09.16
274,25
13 (23)
13.09.16
259,25
14 (28)
13.09.16
574,25
15 (33)
13.09.16
274,25
16 (38)
13.09.16
259,25
17 (46)
13.09.16
299,25
18 (51)
13.09.16
274,25
19 (57)
13.09.16
311,75
20 (BI. 519
13.09.16
284,25
d. A.)
(Bestel
lungs
aufgabe)
21 (6)
14.09.16
274,25
22 (8)
14.09.16
299,25
23 (11)
14.09.16
336,75
24 (32)
14.09.16
499,25
25 (13)
15.09.2016
311,75
26 (15)
15.09.16
574,25
27 (21)
15.09.16
274,25
28 (44)
15.09.16
259,25
29 (59)
15.09.16
259,25
30 (61)
15.09.16
259,25
31 (7)
16.09.16
334,25
32 (34)
16.09.16
299,25
33 (37)
16.09.16
472,50
34 (39)
16.09.16
284,25
35 (25)
20.09.16
259,25
36 (35)
21.09.16
259,25
37 (47)
21.09.16
386,75
38 (41)
23.09.16
299,25
39 (36)
24.09.16
311,75
40 (18)
26.09.16

284,25
41 (30)
26.09.16
274,25
42 (3)
27.09.16
449,25
43 (22)
27.09.16
499,25
44 (26)
27.09.16
424,25
45 (40)
27.09.16
259,25
*8 (62)
12.09.16
461,75
259,25
46 (45) 27.09.1
2. Hinsichtlich des Angeklagten A steht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte stellte den Betreibern des sog. Fakeshops W in mindestens 2 Fällen die Kontoverbindung des anderweitig Verurteilten K bei der Stadtsparkasse als Zielkonto für entsprechend betrügerisch erlangte Kauf preiszahlungen zur Verfügung. Dies tat er in dem Wissen, dass es sich bei W um einen Fakeshop handelte und dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, die Bestellungen auch von Lieferungen der entsprechenden Waschmaschinen zu erfüllen. Der Angeklagte A erhielt hierfür einen Anteil in Höhe von 25% der erlangten Einnahmen.
Im Einzelnen handelt es sich hier um die Bestellung einer Waschmaschine mit Kaufpreis 299,25 Euro am 28.09.2016 durch den Geschädigten D sowie um die Bestellung einer weiteren Waschmaschine mit Kaufpreis 259,25 Euro ebenfalls am 28.09.2016 durch den Geschädigten Ho .
Soweit dem Angeklagten A im Rahmen der Anklageschrift darüber hinaus der gemeinschaftliche Betrieb des Fakeshops W zur Last gelegt worden war, war der Angeklagte A aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
III.
Die Feststellungen unter Ziffer I. stehen zur vollen Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie den jeweils im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und im Falle des Angeklagten B aufgrund des auszugsweise verlesenen Urteil des AG Mühlheim.
Die Feststellungen unter Ziffer II. stehen zur vollen Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung.
1. Der Angeklagte B hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich über seinen Verteidiger einräumen lassen. Sein Geständnis war glaubhaft und wurde überdies bestätigt durch die glaubwürden Aussagen der Zeugen We, E und W, die aufgefundenen USB-Sticks, welsowie die entsprechenden im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie der Berichte der Zeugen über die Auswertung des bei dem Angeklagten B cher Dateien zum Betrieb des Fakeshops W Ausweisscans enthielt.
2. Der Angeklagte A hat keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Aus den Ausführungen der Verteidigung sowie auch einigen Anmerkungen des Angeklagten A im Verlauf der Hauptverhandlung wurde aber deutlich, dass dieser den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet.
Hinsichtlich des dem Angeklagten ursprünglich zur Last gelegten Betriebs des Fakeshops W gemeinsam mit dem Mitangeklagten B konnte ein Tatnachweis nicht geführt werden. Insofern liegen keine hinreichenden objektiven Beweismittel vor, welche den Tatvorwurf insofern ausreichend stützen würden.
Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Angeklagte A Betrieb des Fakeshops zumindest insofern beteiligt hat, als er in 2 Fällen die Kontoverbindung des Zeugen K einem unbekannt gebliebenen Mittäter des Mitangeklagten B zur Verfügung gestellt hat. Damit hat er in den beiden Fällen, in denen die Kontoverbindung des Zeugen K bei der Sparkasse als Zielkonto für Bestellungen im Rahmen von W benutzt wurde, die Taten der Betreiber von W unterstützt.
Dies steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der im Selbstleseverfahren eingeführten Kontodokumente und Urkunden sowie insbesondere auch aufgrund der Aussagen des Zeugen We sowie des Zeugen K . angegeben, dass auf dem Konto des Zeufestgestellt war insofern sowohl glaubhaft als So hat insbesondere der Zeuge We gen K zwei Zahlungseingänge im Zusammenhang mit W werden konnten. Die Aussage des Zeugen We auch glaubwürdig und wurde bestätigt durch die im Rahmen der Hauptverhandlung eingesehenen Bankauskünfte.
Der Zeuge We K, welches nachweislich durch den Mitangeklagten B besondere da die entsprechenden Dateien auch auf dem bei dem Angeklagten B sichergestellten USB-Stick aufgefunden wurden, und der Angekalgte B diesbezüglich auch geständig war – insgesamt 5 Kreditkarten beantragt und ausgestellt wurden.
Zwei dieser Kreditkarten, nämlich die Kreditkarten mit der Endung und hätten letztlich dem Angeklagten A zugeordnet werden können. Diese seien nämlich bei zahlreichen Dienstleistern verwendet worden und bei mehreren Bestandsdatenauskünften seien mit Daten bzw. Teildaten des Angeklagten A beauskunftet worden. Be züglich einer Bestellung bei Amazon sei als Lieferanschrift der Kontakt der damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau des Angeklagten A angegeben worden und als hin terlegte Telefonnummer die Telefonnummer des Stiefvaters der jetzigen Ehefrau des Angeklagten A . Eine gesicherte Verbindung dieser beiden Kreditkarten zu dem Fakeshop W habe demgegenüber nicht festgestellt werden können.
Die Aussage des Zeugen We besondere offenbarte der Zeuge We hat auch für den Angeklagten entlastende Umstände insbesondere die fehlende Verbindung zwischen den Kreditkartenkonten und dem Fakeshop W habe den entsprechenden Server angemietet. Diesbeangegeben, dass dies nicht zutreffe, sondern dass der angemietet worden sei.
Entsprechendes gilt für die im Rahmen der Anklage gemachte Ausführung der Angeklagte A züglich hat der Zeuge We Server durch den Angeklagten B Der Zeuge K wurde durch das Amtsgericht Mönchengladbach u. a. wegen der beiden unter II.2. Aufgeführten zwei Zahlungseingängen im Zusammenhang mit W auf seinem Konto bei der Sparkasse rechtskräftig verurteilt.
Der Zeuge K hat im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme eingeräumt, dass hier durch ihn nach seiner Haftentlassung und im Zusammenhang mit dem Einzug in das betreute Wohnangebot ein Konto bei der Sparkasse eröffnet worden sei. Er hat weiter eingeräumt, mit dem Angeklagten A zusammen mehrere Internetbetrugsge schäfte getätigt zu haben, wobei sein Aufgabenbereich insbesondere darin bestanden habe, die Kontoverbindungen zur Verfügung zu stellen (er habe in diesem Zusammenhang dann auch noch zwei weitere Konten eröffnet), Waren entgegenzunehmen und Abhebungen zu tätigen. Der Name W selbst sage ihm konkret jetzt nichts, er wisse aber, dass der Angeklagte A an mehreren Fakeshops beteiligt gewesen sei und bezüglich dieser Fakeshops seien auch Zahlungen auf seinen Konten eingegangen. Konkret könne er hier noch dem Namen P nennen. Weiter habe er alles was er im Zusammenhang mit Fakeshops gemacht habe, mit dem Angeklagten A zusammen gemacht, er sei insofern mit niemand anderem in Kontakt gestanden. Die Aufteilung aus dem Fakeshopbetrieben sei generell so gewesen, dass ein unbekannter Mittäter die Hälfte des Erlöses erhalten habe und der Restbetrag 50 / 50 zwischen ihm und dem Angeklagten A aufgeteilt worden sei.
Das Gericht hält auch die Aussage des Zeugen K für glaubhaft und für glaubwür dig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er seine Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung weitgehend pauschal und mit wenig Detailreichtum gemacht hat, insofern ist aber zu berücksichtigen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen und hier im Raum gestehenden Vorwürfe bereits 5 Jahre zurückliegen. Der Zeuge K hat auch keinen Belas tungseifer gezeigt, sondern im Gegenteil auf Fragen wenig konkret und eher ausweichend geantwortet. Es gibt keinerlei Hinweise, dass er sich auch aus der polizeilichen Vernehmung im vorliegenden Verfahren irgendwelche Vorteile bezüglich seines eigenen Strafverfahrens (er war zum Zeitpunkt der Vernehmung bereits rechtskräftig verurteilt) oder im Rahmen der Strafvollstreckung erhofft hat.
Die Frage warum er hier überhaupt seine Konten zur Verfügung gestellt habe und ob er keine Angst vor Entdeckung habe, hat der Zeuge insofern beantwortet, dass ihm dies schon irgendwie bewusst gewesen sei, dass er das Geld damals aber zum Spielen gebraucht habe und ihm in dem Moment die weiteren Folgen egal gewesen seien. Diese Angaben passen auch zum persönlichen Eindruck des Zeugen, den dieser vor Gericht gemacht hat, so dass insofern ein konsistentes Gesamtbild des Zeugen K entsteht.
Nachdem der Zeuge K glaubwürdig ausgesagt hat, zu keinen anderen Fakeshop betreibern Kontakt gehabt zu haben und es überdies Indizien für eine Verbindung des Zeugen K und des Angeklagten B über das Verifizierungspaket K gibt, sowie unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen K, dass er sämtliche Fakeshopgeschichten hier mit dem Angeklagten A zusammen gemacht habe, besteht aus Sicht des Gerichts kein Zweifel, dass die Kontoverbindung der Sparkasse des Zeugen K hier durch den Angeklagten A eine, möglichen unbekannt gebliebenen Täter und Betreiber des Fakeshops als Zielkonto zur Verfügung gestellt wurde und zwar in Kenntnis der näheren betrügerischen Absichten durch den Betrieb dieses Fakeshops. Die aufgefundenen Indizien reichen demgegenüber nicht, um den Angeklagten A den Betrieb des Fakeshops W gemeinsam mit dem Mitangeklagten B nachzuweisen.
IV.
Aufgrund des unter Ziffer II festgestellten Sachverhalts war der Angeklagte B wegen Fäl schung beweiserheblicher Daten in 52 tatmehrheitlichen Fällen und gemeinschaftlichen Betrugs in 60 tateinheitlichen Fällen gem. §§ 269 I, III i. V. m. § 267 III S. 2 Nr. 1, 263 I, III S. 2 Nr. 1, 25 II, 52, 53 StGB zu verurteilen.
Der Angeklagte A war wegen des unter Ziffer II festgestellten Sachverhalts wegen Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen gem. §§ 263 I, 27, 53 StGB zu verurteilen. Mangels Tatherrschaft des Angeklagten A geht das Gericht hier nicht von einer mittäterschaftlichen Handlungsform auch hinsichtlich der 2 mit den Zahlungseingängen auf dem Konto K verbundenen Be trugsdelikte aus. Allerdings hat er hier durch das Zurverfügungstellen des Zielkontos des Zeugen K einen nicht ganz unwesentlichen Tatbeitrag geleistet und dadurch das Betrugsdelikt nicht unwesentlich gefördert, so dass der Tatbestand der Beihilfe erfüllt ist.
V.
1. Hinsichtlich des Angeklagten B waren die Strafrahmen dem § 269 III StGB i. V. m.§ 267 III StGB sowie dem § 263 III StGB zu entnehmen.
Zugunsten des Angeklagten B waren die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
– Geständnis bereits im Ermittlungsverfahren und auch später im Rahmen der Hauptverhandlung.
– Sehr kooperatives Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch Hinweise auf den konkreten ihn belastenden USB-Stick
– Zur Tatzeit keine Vorstrafen
– Einverständnis mit form- und entschädigungsloser Einziehung der sichergestellten Gegenstände
– Taten liegen lange Zeit zurück Geringe Hemmschwelle durch Anonymität
– Im Rahmen der Hauptverhandlung geäußerte Bereitschaft an der Entsperrung des noch sichergestellten BITCOIN-Wallets mitzuwirken.
Zu Lasten des Angeklagten B waren die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
– Beträchtlicher Schaden durch Betrieb des Fakeshops (insgesamt knapp 20.000 Euro, auch wenn sich dieser auf viele Geschädigte verteilt hat)
– Kriminelle Energie durch arbeitsteiliges Vorgehen, Verschleierung und relativ aufwendige Betrugsform
– Hinsichtlich des Betriebs des Fakeshops 60 tateinheitliche Fälle
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände hält das Gericht hinsichtlich jeden Falles der Fälschung beweiserheblicher Daten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen und hinsichtlich des Betriebs des Fakeshops eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
Darüber hinaus war die Gesamtstrafe aus dem Urteil des AG Mühlheim vom 26.04.2018 aufzulösen und die dort ausgesprochenen Einzelstrafen in die hiesige Verurteilung einzubeziehen.
Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten B sprechender Umstände hält das Gericht hier unter Einbeziehung der Verurteilung des AG Mühlheim eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie eine weitere zusätzliche Geldstrafe von 180 Tagessätzen á 30 Euro für tat- und schuldangemessen.
Die Voraussetzungen des § 41 StGB lagen hier vor, der Angeklagte hat seine Taten in Bereicherungsabsicht erzielt und soll diesbezüglich auch am Vermögen getroffen werden. Trotz der Privatinsolvenz liegt vorliegend auch keine finanzielle Überforderung vor, da der Angeklagte doch ein nicht unerhebliches Einkommen hat.
Unter Berücksichtigung auch der Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Schulden war die Tagessatzhöhe hier auf 30 Euro festzusetzen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden. So war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch nicht vorbestraft war und dass die Taten sehr lange zurückliegen. Der Angeklagte lebt nunmehr auch in gefestigten sozialen Verhältnissen, hat eine Arbeit und auch im Rahmen der hier durchgeführten Ermittlungen haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte nach der Verurteilung in BZR Ziffer 1 erneut straffällig geworden wäre. Dem Angeklagten war insofern eine positive Sozialprognose auszusprechen.
Es liegend vorliegend auch besondere Umstände vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung hier noch rechtfertigen. Dieses sind insbesondere aufgrund des abgelegten Geständnisses zu sehen, welches eine Beweisaufnahme erheblich abgekürzt hat sowie aufgrund des Umstandes, dass die Taten nunmehr bereits über 5 Jahre zurückliegen.
2. Hinsichtlich des Angeklagten A war der Strafrahmen dem § 263 I StGB zu entneh men.
Zwar lag letztlich vorliegend eine Beihilfe zu einem gewerbsmäßigen Betrug in 2 Fällen vor, da der Betrieb des Fakeshops W unzweifelhaft gewerbsmäßig erfolgt ist, allerdings war insofern der § 27 II StGB zu berücksichtigen, welcher eine obligatorische Strafmilderung vorsieht, so dass der Strafrahmen letztlich dem § 263 I StGB zu entnehmen war.
Zugunsten auch bezüglich des Angeklagten A war zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung eine erhebliche Zeit von über 5 Jahren verstrichen ist. Weiter war zugunsten des Angeklagten ein Härtefallausgleich hinsichtlich der grundsätzlich gesamtstrafenfähigen, jedoch bereits vollständig vollstreckten BZR Ziffer 17 vorzunehmen.
Zu Lasten des Angeklagten A war jedoch zu berücksichtigen, dass er vielfach und auch teils einschlägig vorbestraft ist, insbesondere BZR Ziffer 15 und 16 weisen hier hinsichtlich Betrugsdelikten einschlägige Vorstrafen auf. Insbesondere ist hier auch die sehr hohe Rückfallgeschwindigkeit zu BZR Ziffer 16 zu berücksichtigen. Obwohl der Angeklagte hier zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hat er wenige Monate später erneut ähnlich gelagerte Straftaten begangen. Einschränkend ist insofern jedoch auszuführen, dass trotz dieser Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Angeklagte bei Begehung der hiesigen Taten insofern keinen Hafteindruck hatte. Zu Lasten des Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, die nicht unerhebliche kriminelle Energie sowie der Umstand, dass er hier den Zeugen K, seinen damaligen Mitbewohner und Freund letztlich ausgenutzt hat.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten A sprechenden Um stände hält das Gericht hier jeweils eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des engen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs, hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Trotz der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten A konnte die Strafvollstreckung hier noch zur Bewährung ausgesetzt werden. So ist auch insofern zu berücksichtigen, dass die Taten lange Zeit zurückliegen und dass der Angeklagte nunmehr in einer gefestigten sozialen Beziehung und einer Familie lebt sowie sein erstes eigenes Kind erwartet. Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte auch ohne einen Hafteindruck hier keine weiteren Straftaten begehen wird, dies auch insbesondere vor dem Umstand, dass der Angeklagte nunmehr seit der Begehung der Taten und bis zur Verurteilung bereits einen ganz erheblichen Hafteindruck erhalten hat. Vorliegend liegen auch besondere Umstände vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, nämlich insbesondere die lange, seit der Tatbegehung vergangene Zeitdauer, während der keine weiteren Straftaten des Angeklagten bekannt wurden.
VI.
Hinsichtlich des Angeklagten B war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.996 Euro, welche er selbst durch den Betrieb des Fakeshops W erzielt hat, anzuord nen gem. §§ 73, 73 c StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten A wurde von der Einziehung von Wertersatz gem. § 421 I Nr. 1 StPO abgesehen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 467 StPO.


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