Strafrecht

Inhaltliche Anforderungen an Beschlussgründe nach § 72 OWiG

Aktenzeichen  201 ObOWi 161/21

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 14750
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 20, § 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3
SGB III § 284, § 404 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
AufenthG § 4a Abs. 5 S. 1
OWiG § 17 Abs. 3, § 72, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1
StPO § 261, § 344 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Auch wenn sich im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG der Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin auch auf den Akteninhalt erstreckt, soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt ist, müssen die Gründe eines verurteilenden Beschlusses nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale (§ 72 Abs. 4 Satz 3 OWiG) sowie des Rechtsfolgenausspruchs (§ 72 Abs. 4 Satz 5 OWiG) aus sich selbst heraus ermöglichen. Die Beschlussgründe müssen daher zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen sowie eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben; bloße Verweisungen auf den Akteninhalt genügen insoweit nicht (st.Rspr.; u.a Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 25.09.2019 – 202 ObOWi 1845/19 bei juris; KG, Beschluss vom 16.01.2019 – 3 Ws (B) 312/18 – 122 Ss 146/18 bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2018 – 4 RBs 387/18 = BeckRS 2018, 36213 und OLG Bamberg, Beschluss vom 27.11.2018 – 2 Ss OWi 1359/18 = OLGSt OWiG § 72 Nr. 9). (Rn. 6 – 7)

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 09.03.2021 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.
Gegen den Betroffenen erging am 25.05.2020 ein Bußgeldbescheid des Hauptzollamtes wegen fahrlässiger Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns im Zeitraum zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.05.2019 sowie wegen fahrlässiger Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung am 19.06.2019. In dem Bußgeldbescheid wurden Geldbußen in Höhe von 5.000 Euro und von 250 Euro für die genannten Verstöße verhängt. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Beschluss gemäß § 72 OWiG vom 23.09.2020 hat das Amtsgericht den Betroffenen entsprechend dem Bußgeldbescheid schuldig gesprochen und Geldbußen in Höhe von 3.500 Euro und von 300 Euro verhängt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 29.01.2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.09.2020 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG hinsichtlich beider Taten statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat – zumindest vorläufig – auf die Sachrüge hin Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts genügt nicht den Anforderungen, die im Fall eines verurteilenden Beschlusses an die Beweiswürdigung zu stellen sind, und erweist sich deshalb als erfolgreich.
1. Die gegen die Durchführung des Beschlussverfahrens erhobene Verfahrensrüge entspricht aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift genannten Gründen nicht den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Ihr bleibt deshalb der Erfolg versagt.
2. Allerdings tragen die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, insbesondere die erfolgte Beweiswürdigung, die Verurteilung des Betroffenen nicht.
Für die Begründung eines verurteilenden Beschlusses gemäß § 72 OWiG gelten – wie sich insbesondere aus § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 OWiG ergibt – die Grundsätze für die Begründung eines Urteils entsprechend, denn der Beschluss nach § 72 OWiG ist grundsätzlich mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie das Urteil (Göhler/Seitz/Bauer OWiG 18. Aufl. § 72 Rn. 63). Wie ein Urteil ist auch der Beschluss nach § 72 OWiG der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Das Gericht prüft auch im Beschlussverfahren den Bußgeldbescheid als vorangegangene Entscheidung nicht nach, sondern entscheidet gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf schriftlicher Grundlage, ob der Betroffene hinsichtlich des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird (vgl. BeckOK/Hettenbach OWiG 29. Ed. [Stand: 01.01.2021] § 72 Rn. 41-43, Rn. 47 unter Hinweis u.a. auf BayObLG NJW 1972, 1771).
Auch wenn im Bußgeldverfahren an die Gründe eines Beschlusses nach § 72 OWiG keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und der Begründungsaufwand sich auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränken kann, müssen sie aber jedenfalls eine Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglichen (vgl. Göhler a.a.O. § 71 Rn. 42 ff. für das Urteil). Soweit die tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt ist, erstreckt sich der Umfang der Nachprüfung auch auf den Akteninhalt (Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 72 Rn. 79; vgl. auch KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 72 Rn. 58; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016 – 4 RBs 320/15 = BeckRS 2016, 3117; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 219). Das Rechtsbeschwerdegericht ist zwar im Beschlussverfahren in der Lage zu überprüfen, ob die getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt stehen, da § 261 StPO insoweit nicht gilt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 04.04.2003 – 2 SsOWi 48/03 = BeckRS 2003, 18177). Gleichwohl bleiben die Anforderungen an die Beweiswürdigung dieselben wie im Urteilsverfahren. Wollte man auf das Erfordernis einer Beweiswürdigung des Tatrichters völlig verzichten, weil das Rechtsbeschwerdegericht sich selbst aus den Akten eine Überzeugung bezüglich der Richtigkeit der Feststellungen verschaffen konnte, so würde dies dazu führen, dass die Rechtsbeschwerdeinstanz entgegen § 79 Abs. 3 OWiG von einer Rechtsüberprüfungsinstanz zu einer Berufungsinstanz würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2018 – 4 RBs 387/18 = BeckRS 2018, 36213). Es gilt zudem auch in Urteilsverfahren der Grundsatz, dass sich der Tatrichter nicht darauf beschränken darf, die erhobenen Beweise mitzuteilen, sondern vielmehr hat er das Ergebnis der Beweisaufnahme einer eigenen Würdigung zu unterziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2017 – 3 StR 145/17 = BeckRS 2017, 131902 = NStZ-RR 2018, 23 [Ls]). Ebenso wie es im Urteilsverfahren nicht genügt, die erhobenen Beweise nur aufzuzählen, reicht es für eine ausreichende Beweiswürdigung im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach § 72 OWiG nicht, allein auf den Akteninhalt zu verweisen.
Auf die Sachrüge hin prüft das Rechtsbeschwerdegericht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung den Beweisstoff lückenlos ausgeschöpft hat und keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (vgl. KK/Ott StPO 8. Aufl. § 261 Rn. 204 m.w.N.). Die Beschlussgründe müssen demnach zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen sowie eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben. Die Beweiswürdigung muss mithin so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ermöglicht (KG, Beschluss vom 16.01.2019 – 3 Ws [B] 312/18 = BeckRS 2019, 289). Auch muss die angefochtene Entscheidung, wenn sie nicht lediglich eine sachlich und rechtlich einfach gelagerte Fallgestaltung von geringer Bedeutung betrifft, regelmäßig erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Einlassung gefolgt wird oder ob und inwieweit die Einlassung als widerlegt angesehen wird (OLG Stuttgart NJW 1977, 1410).
3. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
a) Das Amtsgericht trifft, soweit es für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung ist, im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen: Der Betroffene ist Geschäftsführer der X GmbH, welche in Y und Z Verkaufsfilialen für syrische Lebensmittelspezialitäten betreibt. Zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.07.2019 habe der Betroffene – ausweislich einer tabellarischen Aufstellung – unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt für den Arbeitnehmer S. nicht den gesetzlichen Mindestlohn für monatlich 78 Stunden Arbeitszeit gezahlt, sondern monatlich nur zwischen 450 Euro und 575 Euro. Die Differenz zum Mindestlohn beläuft sich der Tabelle zufolge für den genannten Tatzeitraum auf 4.859,40 Euro. Zudem habe der Betroffene am 19.06.2019 einen irakischen Staatsangehörigen unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Tatgericht aus, dass sich der Betroffene zu den Tatvorwürfen nicht geäußert habe. Die Überzeugung des Gerichts stehe jedoch hinsichtlich des Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz fest aufgrund der Bußgeldakte, insbesondere aufgrund der schriftlichen Äußerungen des Arbeitnehmers S. zu seinen wöchentlichen Arbeitsstunden und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt, was im Widerspruch zu dem eingereichten Arbeitsvertrag und den eingereichten Lohnbescheinigungen stehe. Hinsichtlich der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Genehmigung ergebe sich die Überzeugung der Tatrichterin aus dem Inhalt der Bußgeldakte, insbesondere den Vermerken der Zollbeamten zum Antreffen des Arbeitnehmers bei Beginn der Betriebsprüfung am 19.06.2019.
b) Es fehlt insoweit an einer ausreichenden tatrichterlichen Beweiswürdigung, welche das Rechtsbeschwerdegericht auf eventuelle Rechtsfehler überprüfen kann.
aa) Den Beschlussgründen lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Angaben der Arbeitnehmer S. zu den von ihm geleisteten Arbeitsstunden und dem von ihm erzielten Arbeitseinkommen gemacht hat. Es wird nicht einmal ansatzweise deutlich, inwieweit diese Feststellungen im Widerspruch zu eingereichten Lohnbescheinigungen bzw. zum Arbeitsvertrag stehen. Insbesondere aber legt die Tatrichterin nicht dar, aus welchen Gründen sie von der Richtigkeit „der schriftlichen Angaben des Arbeitnehmers“ überzeugt ist, zumal sich aus den Beschlussgründen nicht ergibt, in welchem Zusammenhang diese „schriftlichen Angaben“ gefallen sind. Die Gründe erweisen sich auch deshalb als lückenhaft, da sich ihnen nicht entnehmen lässt, welche Angaben der Arbeitsvertrag bzw. die eingereichten Lohnbescheinigungen aufweisen, und ob hinsichtlich der Arbeitsstunden bzw. des erzielten Arbeitslohns schriftliche Unterlagen zu den Akten gelangt sind und gegebenenfalls welchen Inhalt diese hatten. Insbesondere aber lässt sich den Ausführungen der Tatrichterin nicht entnehmen, aus welchen Gründen sie den schriftlichen Angaben des Zeugen Glauben schenkt, obwohl diese in einem (nicht erläuterten) Widerspruch zu Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigungen stehen.
bb) Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG beschränkt sich die Beweiswürdigung darauf, auf den Inhalt der Bußgeldakten, insbesondere die Vermerke der Zollbeamten, zu verweisen. Dies lässt weder erkennen, was die Zollbeamten selbst festgestellt haben, noch hinsichtlich welcher weiteren Tatsachen auf den „Inhalt der Bußgeldakte“ Bezug genommen wird. Es bleibt damit unklar, welche Tatsachen das Amtsgericht für entscheidungserheblich erachtet. Die Beweiswürdigung ist auch insofern lückenhaft, als sich ihr nicht entnehmen lässt, ob der irakische Staatsangehörige als Zeuge vernommen worden ist und welche Angaben er gemacht hat.
III.
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen der angefochtene Beschluss insgesamt mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen und in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung und gegebenenfalls Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen, § 79 Abs. 6 OWiG.
IV.
1. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat, dass sich dieses zumindest im jetzigen Zeitpunkt, in welchem der Betroffene konkrete Einwendungen gegen den Schuldvorwurf erhoben hat, nicht mehr zur Entscheidung im Beschlussverfahren eignen dürfte, § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG, da aufgrund der schriftlich zu den Akten gelangten Unterlagen sich der Sachverhalt ohne Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wohl nicht hinreichend klären lassen dürfte (vgl. Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 72 Rn. 2).
2. Auch die (bisherigen) Ausführungen zur Rechtsfolgenbemessung stoßen auf rechtliche Bedenken.
a) Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind hierbei nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft und gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse.
b) Auch wenn den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG bei der Bemessung der Geldbuße nur nachrangige Bedeutung zukommt, so hat es das Amtsgericht jedoch in Anbetracht der nicht unerheblichen Höhe der verhängten Geldbußen versäumt, ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen. Hierunter sind alle Umstände zu verstehen, welche die Fähigkeit des Täters, eine Geldbuße in bestimmter Höhe aufzubringen, beeinflussen (BGH NJW 1952, 34, 35). Zwar sind keine übertriebenen Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu stellen. In dem Maße, in dem sich die Höhe der Geldbuße jedoch der nach dem Regelfall oder aufgrund besonderer Umstände anzunehmenden Grenze der Leistungsfähigkeit annähert, müssen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in den Vordergrund treten. Kommt eine relativ hohe Geldbuße, wie hier verhängt, in Betracht, muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden (Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 17 Rn. 22), da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 – 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = StraFo 2018, 309). Feststellungen, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen sind, sind geboten; bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. nur BeckOK/Graf a.a.O. § 17 Rn. 83 ff. m.w.N.).
V.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


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