Strafrecht

Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Angeklagte, Kaufpreis, Hauptverhandlung, Freiheitsstrafe, Angeklagten, Bank, Zeitpunkt, Gutachten, Verkauf, Strafrahmen, Kenntnis, Umfang

Aktenzeichen  435 Ls 511 Js 2080/19

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33322
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichem Bankrott zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
II. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 56 StGB

Gründe

Dem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde
I.
1. Der geständige Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte ist verheiratet, erhält monatlich Rente in Höhe von € und hat drei Kinder, welche in seinem Haushalt leben. Seine Ehefrau ist beruflich als selbständige Buchhalterin tätig und verdient monatlich netto € bis € netto. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. €.
2. Am 02.01.2019 beantragte Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter der beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – N die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – N vom 24.04.2019 wurde Rechtsanwältin mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt.
Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – N eröffnete mit Beschluss vom 01.10.2019 das Insolvenzverfahren (IN 7/19) über das Vermögen des Angeklagten und bestellte Rechtsanwältin zur Insolvenzverwalterin.
Spätestens seit 10.09.2018 war der Angeklagte – wie er wusste – nicht mehr in der Lage, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Denn an diesem Tage gab der Angeklagte vor der Obergerichtsvollzieherin als Vermögensauskunft ab (DR II Nr. 0959/18). Nach dem Vermögensverzeichnis verfügte der Angeklagte nahezu über keinerlei liquide Mittel. Dagegen bestanden zu diesem Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter der in Höhe von mindestens 40.000,00 € zuzüglich Zinsen und Kosten hieraus.
Entgegen den insolvenzrechtlichen Pflichten unterließ es der Angeklagte gegenüber dem Insolvenzgericht bzw. der Insolvenzverwalterin zu offenbaren, dass er Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ist.
Der Angeklagte war – wie er seit dem 29.05.2019, spätestens jedoch zum 19.09.2019, wusste – Eigentümer dieses Grundstücks, dass er im Wege der Erbschaft aufgrund des notariellen Testaments vom 14.04.1992 und vom 28.09.2011 von Frau erlangt hatte.
Am 19.09.2019 verkaufte und veräußerte der Angeklagte mit notariellem Kaufvertrag des Notars in Fürth (URNr. 19 F 2555) das oben genannte Anwesen an Herrn zum Kaufpreis von €. Der Kaufpreis sollte bei Fälligkeit auf das Nachlasskonto der bei der R . Mit der IBAN: eingezahlt werden.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.10.2019 veranlasste der Angelagte, dass der Kaufpreis – entgegen der Bestimmung des notariellen Kaufvertrages – auf sein neu eröffnetes Konto bei der Bank mit der IBAN: eingezahlt wird. Entgegen der Erwartung des Angeklagten wurde die Tranksaktion nicht durchgeführt und der Geldbetrag dem Konto des Käufers wieder gutgeschrieben.
Am 29.09.2019 wurde zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung gemäß dem notariellen Kaufvertrag in das Grundbuch eingetragen.
II.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigener glaubhafter Einlassung sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die der Angeklagte als richtig erkannt hat.
Der Angeklagte hat den unter I. 2. Festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Sein Geständnis ist auch glaubhaft, da es in sich schlüssig vorgetragen und von Täterwissen gekennzeichnet ist.
Das Geständnis des Angeklagten deckt sich darüber hinaus mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
Mit in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 02.01.2019 beantragte dieser gegenüber dem Amtsgericht Nürnberg die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten.
Aus den ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlüssen des Amtsgerichts N ergibt sich, dass dieses mit Beschluss vom 24.04.2019 Rechtsanwältin mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt und mit Beschluss vom 01.10.2019 das Insolvenzverfahren (IN 7/19) über das Vermögen des Angeklagten eröffnet und Rechtsanwältin zur Insolvenzverwalterin bestellt hat.
Sowohl aus dem Gutachten als auch aus dem Bericht der Insolvenzverwalterin, welche ebenfalls verlesen wurden, ergibt sich, dass diese keine Kenntnis von der Immobilie und deren Verkauf hatte.
Das Gericht hat zudem den Kaufvertrag über das Grundstück Z zwischen dem Angeklagten und dem Käufer verlesen. Aus diesem ergibt sich, dass der Angeklagte am 19.09.2019 das Grundstück zu einem Verkaufspreis von EUR an den P verkauft hat. Aus dem Vertrag ergibt sich weiter, dass der Kaufpreis zunächst auf das Konto IBAN zu zahlen war.
Aus der verlesenen Geldwäscheanzeige der N ergibt sich jedoch, dass die Überweisung auf das Konto IBAN erfolgte.
Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Eröffnungsunterlagen über dieses Konto erfolgte die Eröffnung wenige Tage vor der Überweisung am 23.10.2019.
Das Gericht hat daher keinerlei Zweifel, dass es dem Angeklagten von Anfang an darauf ankam sowohl das Eigentum an dem Grundstück Z, als auch die Einkünfte aus dessen Verkauf gegenüber der Insolvenzverwalterin zu verheimlichen.
III.
Der Angeklagte hat sich daher wie im Tenor bezeichnet schuldig gemacht, nämlich des vorsätzlichen Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB.
IV.
Die Strafe war dem Strafrahmen des § 283 I StGB zu entnehmen, mithin Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren.
Bei der Strafzumessung wurden zu Gunsten des Angeklagten folgende Umstände berücksichtigt:
– das Geständnis und die damit gezeigte Reue und Schuldeinsicht,
– der Umstand, dass keine Vorbelastungen vorliegen.
Demgegenüber musste zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden:
– die Höhe des verursachten Schadens.
– die erhebliche kriminelle Energie
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr tat- und schuldangemessen.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da eine günstige Sozialprognose vorliegt. Es handelt sich für den Angeklagten um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Dies wird dem Angeklagten zur Warnung dienen.
V.
Kosten: §§ 464, 465 StPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben