Strafrecht

Keine Fahreignung aufgrund Drogenkonsums

Aktenzeichen  W 6 S 15.1440

Datum:
5.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5
StVG § 3Abs. 1 S. 1
FeV FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.2, Nr. 9.5, Vorbemerkung 3
ZPO ZPO § 114

 

Leitsatz

1. Der einmalige Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Auch ohne betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen ist der Konsument im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist die Einnahme von Amphetamin nachgewiesen ist der Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Beweiserhebung zwingenden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die kombinierte Einnahme von Amphetamin und Cannabis schließt aufgrund der umabschätzbaren Wechselwirkungen die Kraftfahreignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus.  Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Sofortverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
1. Die am 12. Oktober 1973 geborene Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt nach 31.12.1988).
Nachdem dem Landratsamt M. bekannt geworden war, dass die Antragstellerin in das Bezirkskrankenhaus … eingewiesen worden war, weil sie angeblich unter einem Drogenproblem gelitten habe, forderte es die Antragstellerin zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf. Laut dem ärztlichen Gutachten der TÜV … GmbH vom 28. September 2015 hat die Antragstellerin angegeben, sie habe nur ein einziges Mal Speed probiert. Danach sei sie drei Tage wach gewesen. Zwischendurch habe sie Marihuana geraucht, um herunterzukommen. Seit diesem Erlebnis habe sie mit illegalen Drogen nichts mehr zu tun. Eine Nachfrage des Landratsamts M. beim Bezirkskrankenhaus … – nach Schweigepflichtentbindung – ergab, dass bei der Antragstellerin am Einlieferungstag (10.6.2015) im Blut Amphetamin (> 2000 ng/ml) sowie Cannabinoide (73 ng/ml) nachgewiesen worden seien.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt M. der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. November 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. I). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Aschaffenburg am 22. April 1992, Listennummer …, für die Klasse 3 und die darin enthaltenen Klassen, dem Landratsamt M. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, zurückzugeben (Nr. II). Für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Nr. II wurde der Antragstellerin die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Die Antragstellerin habe nachweislich Amphetamin konsumiert. Der letzte Konsum liege gerade knapp sechs Monate zurück. Die Fahreignung sei wegen des Konsums einer harten Droge entfallen. Die Fahreignung sei noch nicht wieder zurück gewonnen worden. Aus den aktenkundigen Tatsachen folge, dass die Antragstellerin wegen des Konsums von Amphetamin zurzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Fahrerlaubnis habe ihr daher entzogen werden müssen, nachdem sie die durch Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und die Rechtsprechung vorgegebene Abstinenzzeit von einem Jahr noch nicht habe nachweisen können. Die sofortige Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Es wäre verantwortungslos gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern, wenn der Antragstellerin gestattet würde, bis zur Bestandskraft dieses Bescheides weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen. Es sei momentan nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin wieder Drogen konsumiere.
2. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015, bei Gericht eingegangen am 18. Dezember 2015, ließ die Antragstellerin im Verfahren W 6 K 15.1439 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2015, Az.: 341-1430.6, wiederherzustellen.
Außerdem ließ die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragen.
Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen: Die Antragstellerin sei keine Drogenkonsumentin. Sie sei denunziert worden. Sie sei am 10. Juni 2015 für wenige Stunden in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus … gewesen. Grund sei eine Anpassungsstörung gewesen. Sie habe ihrem Ex-Freund geschrieben, dass sie Suizid begehen wolle. Sie habe sich ins Bett gelegt und aus einem Schrank ein paar Schmerztabletten zu sich genommen. Sie könne nicht ausschließen, dass sie auch Tabletten in Pulverform zu sich genommen habe. Auch Amphetamin habe im Schrank gelegen. Sie könne nicht ausschließen, dass sie in diesem Zusammenhang Amphetamin unwissentlich mitkonsumiert habe, da zwei Söhne Kontakt zu Drogen gehabt hätten. Das Gutachten der TÜV … GmbH vom 28. September 2015 gehe von Fahrtauglichkeit aus. Ein aktueller Drogenkonsum könne nicht nachgewiesen werden. Während des laufenden Verfahrens werde die Antragstellerin darüber hinaus diverse Drogenscreenings beibringen, die belegten, dass sie gerade nicht abhängig sei. Die Antragstellerin sei bis heute unfallfrei gefahren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis und die Entziehung des Führerscheins seien nicht ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin habe nicht das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung dargetan. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt, weil ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit überhaupt nicht bestehe. Die Antragstellerin sei nicht drogenabhängig, sie habe durch ein neues ärztliches Gutachten des TÜV vom 28. September 2015 nachgewiesen, dass sie gerade keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Die Antragstellerin sei in keinster Weise negativ aufgefallen, weder habe sie einen Unfall verursacht, noch weise ihr Punktekonto in Flensburg Punkte auf.
3. Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte das Landratsamt M. im Wesentlichen seine Begründung aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führte weiter aus, die Antragstellerin habe anlässlich der Begutachtung am 28. September 2015 angegeben, dass sie einmal Speed konsumiert habe. Weiterhin sei anlässlich der Aufnahme der Antragstellerin in das Bezirkskrankenhaus … Amphetamin im Blut nachgewiesen worden. Im bisherigen Verfahren hätten weder die Antragstellerin noch die bevollmächtigten Rechtsanwälte angegeben, dass die Aufnahme von Amphetamin erfolgt sei. Erst im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei hiervon erstmals die Rede gewesen. Der nun geschilderte Umstand der angeblich versehentlichen Aufnahme von Amphetamin sei wenig glaubhaft und müsse als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. I des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. II des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. III des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße begründet. Die Begründungspflicht soll der Behörde unter anderem den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ausgehend davon hat der Antragsgegner schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus dem gesetzlichen Auftrag ergebe, die Verkehrsgemeinschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Wegen der großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei das öffentliche Interesse am Schutz fremder Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer so gewichtig, dass demgegenüber das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, regelmäßig zurücktreten müsse. Es wäre verantwortungslos gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern, der Antragstellerin zu gestatten, bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle im Fahrerlaubnisrecht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (BayVGH, B.v. v. 15.12.2014 – 11 CS 14.2202 – juris mit Verweis auf Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Ob die im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder – wie die Antragstellerseite rügt – überwiegende und dringende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorliegen bzw. die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt wurden, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses (SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; OVG NRW, B.v. 12.5.2014 – 16 B 330/14 – juris).
Aufgrund summarischer Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Hauptsache der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid vom 30. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin als Konsumentin von Cannabinoiden (Marihuana) und Amphetamin (Speed) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihre Kraftfahreignung nicht wiedererlangt hat. Dies hat das Landratsamt M. in seinem Bescheid zutreffend festgestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsgründe Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer – gegebenenfalls weiteren – Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).
Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717; B.v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris; B.v. 10.6.2014 – 11 CS 14.347 – juris; B.v. 12.11.2012 – 11 ZB 12.1579 – juris; OVG NRW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris; B.v. 10.2.2015 – 16 B 86/15 – juris; B.v. 24.10.2014 – 16 B 946/14 – juris; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; ThürOVG, B.v. 9.7.2014 – 2 EO 589/13 – ThürVBl 2015, 40, jeweils m. w. N.).
Darüber hinaus führt auch der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen – wie hier Amphetamin – nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris; BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32/12 – BVerwGE 148, 230). Gerade die vorliegende Kombination von Amphetamin und Cannabis (Marihuana) ist besonders gefährlich, weil ein solcher Konsum zu unabschätzbaren Wechselwirkungen führen kann, was deshalb nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls die Fahrungeeignetheit nach sich zieht. Die Fahrerlaubnisentziehung ist somit doppelt gerechtfertigt (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 4.6.2007 – 11 CS 06.2947 – juris).
3. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Antragstellerin insbesondere Amphetamin (Speed) und Cannabinoide (Marihuana) konsumiert. Die Beweiswürdigung des Landratsamtes M. unter Heranziehung der gutachterlichen Erkenntnisse ist in der Sache nicht zu beanstanden.
Aufgrund des Gutachtens der TÜV * GmbH vom 28. September 2015, welches seinerseits auf den Angaben der Antragstellerin und den dazu vorgelegten Unterlagen beruht, steht der Konsum von Amphetamin und Marihuana zweifelsfrei fest. Das Gutachten zitiert den Unterbringungsbeschluss, wonach gegen die Antragstellerin in der Vergangenheit schon wiederholt wegen Amphetamin ermittelt worden sei. Des Weiteren hat die Antragstellerin bei der Begutachtung ausdrücklich angegeben, ein einziges Mal Speed probiert zu haben. Danach sei sie drei Tage wach gewesen. Zwischendurch habe sie Marihuana geraucht, um herunterzukommen. Sie hat damit laut Gutachten ausdrücklich ihr Probierverhalten von Amphetamin und Cannabis eingeräumt. Das Gutachten stellt eine eigenständig verwertbare neue Tatsache dar (VGH BW, U.v. 11.8.2015 – 10 S 444/14 – VRS 129, 95; BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 20.09 – Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 7).
Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass das ärztliche Gutachten vom 28. September 2015 an formellen oder materiellen Mängeln leidet oder sonst nicht verwertbar wäre. Die Antragstellerin hat gegen das Gutachten nichts substanziiert eingewendet.
Für den Betäubungsmittelkonsum der Antragstellerin spricht zudem die eigene Einlassung der Antragstellerin, wonach sie Amphetamin – angeblich unwissentlich und unwillentlich – sowie nachweislich bewusst Marihuana konsumiert habe. Hinzu kommen der aktenkundige Nachweis von Amphetamin und Cannabinoiden im Blut der Antragstellerin seitens des Bezirkskrankenhauses Lohr sowie weitere Hinweise aus den polizeilichen Ermittlungsakten.
4. Der zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehende – zusammenhängende – Konsum von Amphetamin und Cannabinoiden hat zwangsläufig die Kraftfahrungeeignetheit der Antragstellerin bewirkt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV kann die Regelvermutung in Nr. 9.1 bzw. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann in einem anderen Licht erscheinen, wenn eine Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Solche besonderen Umstände, die vor Erlass des Entziehungsbescheides eine weitere Aufklärung im Rahmen eines medizinischen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nahegelegt hätten, sind hier weder substanziiert vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.10.2014 – 16 B 946/14 – juris; BayVGH, B.v. 10.6.2014 – 11 CS 14.347 – juris). Dafür ist bei der Antragstellerin nichts Relevantes ersichtlich.
Auch soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Einnahme von Amphetamin unwillentlich und unwissentlich erfolgt sei, besteht keine Veranlassung, ausnahmsweise von der Vermutung der sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig ergebenden Wertung abzuweichen. Denn behauptet eine Person, in deren Körper Betäubungsmittel oder Abbauprodukte nachweislich vorgefunden wurden, sie habe die Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat derartigen Behauptungen nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen Beachtlichkeit zuerkannt (vgl. SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; B.v. 14.12.2012 – 3 B 274/12 – LKV 2013, 180; OVG NRW, B.v. 27.10.2014 – 16 B 1032/14 – juris; OVG MV, B.v. 25.8.2014 – 1 M 78/14 – VRS 127, 200; BayVGH, B.v. 21.11.2012 – 11 CS 12. 2171 – juris; B.v. 24.7.2012 – 11 ZB 12.1362 – juris). Erst wenn solche substanziierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181 – juris; B.v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407; B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – juris; B.v. 26.10.2012 – 11 CS 12.2182 – juris; B.v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427 – juris; OVG NRW, B.v. 13.2.2015 – 16 B 74/15 – juris; B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – Blutalkohol 49, 179; B.v. 29.7.2009 – 16 B 895/09 – NZV 2009, 522; OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10 – NJW 2011, 1985; VGH BW – U.v. 21.2.2007 – 10 S 2302/06 – VBlBW 2007, 314).
Kommt der Betreffende hingegen den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (VG München, B.v. 29.10.2013 – M 6a S 13.3418 – juris; VG Aachen, B.v. 30.10.2012 – 3 L 498/12 – juris; VG Würzburg, B.v 14.12.2012 – W 6 S 12.1004 – juris). Denn der Betroffene ist auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO sowie § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt die Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CS 13.425 – juris; B.v. 27.3.2013 – 11 CS 13.548 – juris; B.v. 18.4.2011 – 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 – SVR 2011, 389).
Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, eine unbewusste Einnahme von Amphetamin nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Insofern lässt das Vorbringen der Antragstellerin zum Amphetaminkonsum ebenso wie zu dem weiterhin konsumierten Marihuana jegliche Substanziierung vermissen. Das betreffende Vorbringen ist – zumindest nach summarischer Prüfung – nicht als glaubhaft, sondern als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. An einem detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachvortrag fehlt es.
Aus den aktenkundigen Vorgängen, gerade auch aus den Einlassungen der Antragstellerin, ergeben sich deutliche Hinweise für ein Konsumverhalten, das die Kraftfahreignung der Antragstellerin ausschließt. Insgesamt spricht Durchgreifendes gegen einen unwissentlichen und unwillentlichen einmaligen Probierkonsum (vgl. auch VG Oldenburg, G.v. 11.6.2015 – 7 A 1603/15 – juris; VG Regensburg, U.v. 22.8.2014 – RO 8 K 14.1076 – juris; U.v. 8.10.2012 – RO 8 K 12.00888 – juris; VG München, B.v. 29.10.2013 – M 6a S 13.3418 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2013 – 14 L 501/13 – juris; VG Bayreuth, B.v. 3.7.2012 – B 1 S 12.427 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 29.6.2012 – 7 L 708/12 – juris).
So fehlt es schon an einer substanziierten näheren Darlegung, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zeitraum die Antragstellerin das Amphetamin konkret in welcher Menge konsumiert haben will. Der pauschale Hinweis, bei den sonstigen Medikamenten könnte sich auch Speed befunden haben, lässt konkrete Angaben vermissen, wie und wo die Medikamente aufbewahrt gewesen waren bzw. inwiefern dabei auch Speed enthalten gewesen sein könnte bzw. wie die jeweiligen Stoffe verpackt und gekennzeichnet gewesen sind. Im Übrigen leuchtet dem Gericht nicht ein, dass Amphetamin in verwechselbarer Weise ohne äußere Kenntlichmachung bei den sonstigen Medikamenten aufbewahrt gewesen sein sollte. Die Antragstellerin hat sich auch nicht näher dazu ausgelassen, inwiefern ihr etwa die Aufbewahrung von Amphetamin durch ihre Söhne in ihrer Wohnung bekannt gewesen ist, zumal nach den aktenkundigen polizeilichen Angaben bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen Amphetamins auch gegen die Antragstellerin selbst ermittelt worden ist.
Unglaubhaft ist das, das Amphetamin betreffende, Vorbringen auch deshalb, weil die Antragstellerin gegenüber der Begutachtungsstelle der TÜV … GmbH ausdrücklich angegeben hat, ein einziges Mal Speed probiert zu haben. Im Gutachten ist nichts davon erwähnt, dass dies unwissentlich und unwillentlich erfolgt sei. Auch im Verwaltungsverfahren hat die Antragstellerin bzw. ihr Bevollmächtigter nichts dahingehend geäußert. Das entsprechende Vorbringen eines versehentlichen Konsums der Antragstellerin kam erstmals und neu im Schriftsatz ihres Rechtsanwaltes im gerichtlichen Verfahren, was zusätzlich für eine Bagatellisierung und für eine nachträgliche Schutzbehauptung spricht (vgl. VG Regensburg, U.v. 22.8.2014 – RO 8 K 14.1076 – juris).
Die sehr hohe Konzentration des vom Bezirksklinikum Lohr nachgewiesenen Amphetamins im Blut könnte theoretisch angesichts der Halbwertszeiten von vier bis zwölf Stunden und der begrenzten Nachweisbarkeit nach der Einnahme im Blut bis zu maximal 48 Stunden (vgl. OVG MV, B.v. 25.8.2014 – 1 M 78/14 – VRS 127, 200; BayVGH, B.v. 19.10.2010 – 11 CS 10.2330 – juris; B.v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – juris; VG Bayreuth, B.v. 3.7.2012 – B 1 S 12.427 – juris) auch dafür sprechen, dass die Antragstellerin diese große Menge möglicherweise bewusst eingenommen hat, um einen glaubhaften Selbstmordversuch vorzutäuschen.
Des Weiteren fehlen jegliche nähere Angaben zum Marihuanakonsum der Antragstellerin. Ausweislich des Gutachtens der TÜV … GmbH vom 28. September 2015 hat die Antragstellerin ausdrücklich angegeben, nach dem Konsum von Speed sei sie drei Tage wach gewesen. Zwischendurch habe sie Marihuana geraucht, um herunterzukommen. Indes ist vielmehr ein bekanntes Konsummuster bei Drogenkonsumenten, dass die zunächst mit Amphetamin erreichte aufputschende Wirkung durch die nachträgliche Einnahme von Cannabis wieder beseitigt werden soll. Schon der Umstand, dass die Antragstellerin diesem Verhaltensmuster gefolgt ist, zeigt, dass sie zumindest insoweit eine gewisse Erfahrung aufweist, jedenfalls was die Wirkungsweise von Cannabis (Marihuana) in Bezug auf Amphetamin anbelangt. In dem Zusammenhang hat die Antragstellerin auch nicht weiter geäußert, woher sie Marihuana hatte, wann und wo und wie sie sich dieses konkret besorgt hatte. Sie lässt weiter jegliche Ausführungen vermissen, wie oft und in welchen Mengen sie Marihuana – eventuell auch schon früher – konsumiert hat. Immerhin gab sie an, drei Tage wach gewesen zu sein, so dass es nicht fern liegt, dass sie über mehrere Tage hinweg sozusagen als Gegenmittel Marihuana geraucht hat.
Gerade die gleichzeitige bzw. zusammenhängende Einnahme von Amphetamin und Cannabis in Kombination ist – wie bereits angeführt – besonders gefährlich, weil es zu unabschätzbaren Wechselwirkungen kommen kann, so dass schon allein deswegen eine Fahrungeeignetheit zu bejahen ist. Denn die Antragstellerin hat, obwohl sie selbst davon ausging, zuvor Amphetamin konsumiert zu haben, willentlich und wissentlich anschließend noch zusätzlich Marihuana geraucht. Dies bedingt für sich allein die Ungeeignetheit zum Kraftfahren, selbst wenn der Amphetaminkonsum zuvor unwissentlich und unwillentlich erfolgt sein sollte (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 – 11 CS 06.2947 – juris). Gerade eine unkontrollierte Selbstmedikation mit Marihuana zusammen mit anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen tangiert zusätzlich die Kraftfahreignung (vgl. OVG NRW, B.v. 4.5.2015 – 16 A 322/15 – SVR 2015, 397).
Hinzu kommt schließlich, dass die Antragstellerin nach polizeilichen Erkenntnissen in der Vergangenheit wiederholt unter anderem wegen Ermittlungen im Zusammenhang mit Amphetamin bekannt gewesen ist. In den betreffenden aktenkundigen polizeilichen Vermerken finden sich zudem Aussagen anderer Personen, die den Drogenkonsum der Antragstellerin in der Vergangenheit bestätigen.
So lässt sich gesamtwürdigend auch und gerade unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin feststellen, dass der von der Antragstellerin behaupteten unbewussten und unwillentlichen Einnahme von Amphetamin nach Überzeugung des Gerichts nicht geglaubt werden kann. Vielmehr spricht alles für einen bewussten und willentlichen Konsum von Amphetamin, gerade auch in Kombination mit Marihuana.
5. Die Antragstellerin hat ihre Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Denn war die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 11 ZB 15.2085 – juris; B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717; B.v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris; B.v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591 – SVR 2009, 111). Die Jahresfrist war indes bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. November 2015 bei weitem noch nicht abgelaufen. Soweit die Antragstellerin behauptet, seit 10. Juni 2015 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, waren bis zum Erlass des Bescheides vom 30. November 2015 erst knapp sechs Monate vergangen.
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr hinnehmen wollte, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedererlangung der Fahreignung gleichwohl zu verneinen. Denn zu der Behauptung der Abstinenz müssen zum einen der Nachweis der Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels hinzutreten (OVG NRW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris; SächsOVG, B.v. 12.12.2014 – 3 B 193/14 – juris; B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – DÖV 2015, 304; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – VerkMitt 2015, Nr. 11; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 11 ZB 15.2085 – juris; B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717; B.v. 14.7.2014 – 11 ZB 14.808 – juris).
6. Das Gericht hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Bedenken gegen den fortbestehenden Sofortvollzug der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sowie gegen die betreffende Zwangsmittelandrohung und die weiteren Nebenentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheides.
7. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist des Weiteren im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, die Antragstellerin – deren Konsum sowohl von Amphetamin als auch von Marihuana zweifelsfrei feststeht – bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2015 – 11 CS 15.1151 – juris; OVG NRW, B.v. 24.2.2015 – 16 B 1487/14 – juris; B.v. 24.10.2014 – 16 B 946/14 – juris).
Zudem hat die Antragstellerin Amphetamin (Speed) und Canabinoide (Marihuana) in Kombination konsumiert, was besonders gefährlich ist, weil dies zu unabschätzbaren Wechselwirkungen führen kann und mangels Kraftfahreignung die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausschließt (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 – 11 CS 06.2947 – juris). Unter diesen Voraussetzungen muss die Antragstellerin den Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen, weil hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus ihrer aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko liegt deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. OVG NRW, B.v. 9.7.2015 – 16 B 660/15 – juris; B.v. 13.2.2015 – 16 B 74/15 – juris). Ausgehend davon kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass die Antragstellerin bisher nicht negativ im Verkehr aufgefallen ist.
Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zugunsten der Antragstellerin spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und ihre private Lebensführung müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt.
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte die Beibringung von Drogenscreenings anspricht, sind solche allenfalls im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Fahreignung und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer im Regelfall einjährigen Abstinenz und einer danach erforderlichen positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung relevant.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 wurde der Antragstellerin nach dem 31. Dezember 1988 erteilt. Nach der Anlage 3 zur FeV lfd. Nr. 19 sowie Anlage 9 zur FeV lfd. Nrn. 47 ff. waren lediglich die Klassen B und C1 für den Streitwert relevant, welche die anderen Fahrerlaubnisklassen mit abdecken (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Die anderen Fahrerlaubnisklassen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 11 ZB 15.2085 – juris; B.v. 19.10.2015 – 11 CS 15.1988 – juris; B.v. 15.12.2014 – 11 CS 14.2202 – juris; B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl. 2014, 373). Nach Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs war danach zweimal der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 10.000,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 5.000,00 EUR festzusetzen waren.
9. Schließlich war – nach den vorstehenden Ausführungen – auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO).


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