Strafrecht

Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Piloten bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Aktenzeichen  M 24 K 16.1381

Datum:
16.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LuftSiG LuftSiG § 1, § 7
StPO StPO § 257c
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
LuftSiZÜV LuftSiZÜV § 5 Abs. 1, Abs. 2
LuftVG LuftVG § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 u. 5
LuftPersV LuftPersV § 18 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Als Luftfahrer (§ 4 Abs. 1 S. 1 iVm § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG) unterliegt der Inhaber einer unbefristet gültigen Lizenz für Verkehrspiloten (airline transport licence – ATPL(A)) der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG), auch wenn er nicht mehr als Verkehrspilot tätig ist, weil er grundsätzlich berechtig ist, privat zu fliegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit wegen des beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bereits zu verneinen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit im Luftverkehr. Dabei können die Verwaltungsbehörden und -gerichte von den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ausgehen, auch wenn es auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage zulässig, insbesondere statthaft (§ 42 Abs. 1 Altern. 2 VwGO).
Der Kläger galt zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeits-überprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) bis zum Abschluss der – rechtzeitig am … Juni 2015 drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der letzten Zuverlässigkeitsfeststellung – beantragten Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Diese Zuverlässigkeitsfiktion endete jedoch, nachdem der Antrag vom … Juni 2015 mit streitgegenständlichem Bescheid vom … März 2016 abgelehnt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 27.07.2007 – 8 CS 07.1023 – juris, Rn. 18), so dass der Kläger mit einer isolierten Anfechtungsklage sein Klageziel, die Zuverlässigkeit festgestellt zu bekommen, nicht erreichen könnte.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom … März 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass durch die Beklagte seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit festgestellt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
2.1. Der Bescheid des Beklagten vom … März 2016 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vor Erlass des Bescheides angehört worden. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom … Juni 2015 (Bl. 4 d. A.) im Rahmen der Anhörung gegenüber der Beklagten Stellung genommen, der Kläger selbst wurde am … November 2015 von der Beklagten zu seiner aktuellen Situation und den gegen ihn vorliegenden Erkenntnissen befragt (Bl. 61 d. A.). Dass dem im Schreiben vom … September 2015 vom Klägerbevollmächtigten geäußerten Wunsch, ihn vor der Entscheidung in die Erörterung einzubeziehen und ihn ggf. mit dem Hausjuristen sprechen zu lassen, nicht nachgekommen wurde, ändert daran nichts. Im Übrigen wäre die erforderliche Anhörung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden.
2.2. Der Bescheid vom … März 2016 ist auch materiell rechtmäßig. Ausgangspunkt der Prüfung ist § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG. Nach dieser Vorschrift hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1 LuftSiG) die Zuverlässigkeit unter anderem solcher Personen zu überprüfen, die Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sind.
2.2.1. Der Kläger ist Luftfahrer i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG, da er Inhaber einer – unbefristet gültigen – Lizenz für Verkehrspiloten (airline transport licence – ATPL(A)) ist, die ihn nach FCL. 505 a) (1) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom … November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie alle Rechte des Inhabers einer LAPL (light aircraft pilot licence – Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge), einer PPL (private pilot licence – Privatpilotenlizenz) und einer CPL (commercial pilot licence – Berufspilotenlizenz) auszuüben. Auch wenn er nicht mehr als Verkehrspilot tätig ist, hat er somit grundsätzlich die Berechtigung, privat zu fliegen.
2.2.2. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit i. S. v. § 7 Abs. 1 LuftSiG werden in § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran „Zweifel verbleiben“. Es ist also nicht erforderlich, explizit eine Unzuverlässigkeit festzustellen; vielmehr genügen bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit, um eine solche nicht (mehr) festzustellen. Umgekehrt folgt daraus, dass zuverlässig im Sinne dieser Normen nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen; wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen – die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG U. v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257, Leitsatz 2, juris).
Eine strafrechtliche Verurteilung ist Anlass, die luftrechtliche Zuverlässigkeit des Betreffenden in Frage zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist; auch ist nicht erforderlich, dass die Verfehlungen einen speziellen luftverkehrsrechtlichen Bezug haben. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit i. S. d. LuftSiG ist vielmehr, ob sich bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles aus den zugrunde liegenden Umständen Bedenken dahingehend ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulationen die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BayVGH, B. v. 14.07.2015 – 8 ZB 13.1666 – juris).
Die Regelbeispiele des § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrpersonal (LuftPersV), insbesondere die dort in Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) und b) normierten „Untergrenzen“ zuverlässigkeitsausschließender Strafzumessungen, haben für die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Altern. 2 LuftVG, der sog. „security“, keine Relevanz (BayVGH, B. v. 26.01.2016 – 8 ZB 15.470 – juris, Leitsatz 3 und Rn. 34).
2.2.3. Gemessen an diesen Maßstäben ergeben sich Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers aus seiner Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2013, rechtskräftig seit 21. März 2013, wegen Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamt-Geldstrafe in Höhe von 700 Tagessätzen zu je 120,00 Euro (Bl. 192 ff d.A).
2.2.3.1. Das Gericht macht die in dem vorgenannten Urteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage für die Entscheidung darüber, ob der Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers zu recht in Zweifel gezogen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen (BayVGH, B. v. 26.01.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 21 m. w. N.).
Vorliegend wurden gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2013 keine Rechtsmittel eingelegt. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurden allesamt abgelehnt. Den Ausführungen des Landgerichts … im Beschluss vom … Februar 2015 zufolge ist keineswegs von der Nichtigkeit des Urteils des Amtsgerichts … vom … März 2013 auszugehen.
Das Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2013 kann auch zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers herangezogen werden, obwohl es auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruht. Auch wenn im Rahmen einer solchen Verständigung ein Geständnis erfolgt, ist den Feststellungen im Strafurteil nicht weniger Bedeutung beizumessen. Denn Gegenstand einer solchen Verständigung dürfen nach § 257c Abs. 2 StPO nur die Rechtsfolgen und nicht der Schuldspruch sein. Vielmehr besteht auch im Falle einer Verständigung die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgende Verpflichtung des Strafgerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen. Dabei kann sich das Strafgericht zwar auf die geständige Einlassung des Angeklagten stützen, es muss aber von deren Richtigkeit überzeugt sein (VG Regensburg, U. v. 28.04.2016 – RN 5 K 15.1137 – juris Rn. 41 m. w. N. im Fall des Widerrufs einer Approbation wegen Unwürdigkeit). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Strafgericht seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Den Urteilsgründen zufolge steht der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt aufgrund des umfassenden Geständnisses des Angeklagten fest. Sein Geständnis war in Einklang mit der Beweislage nach Aktenlage. Die Gesamtschau der Beweislage nach Aktenlage lässt zur Überzeugung des Strafgerichts eine Verurteilung höchstwahrscheinlich erwarten. Aus diesem Grund ist das Gericht auch dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 unter Ziffer 2. gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsachenbehauptung, dass es im strafrechtlichen Verfahren gegen den Kläger, das Anlass des streitgegenständlichen Bescheides war, keine Sachverhaltsaufklärung gegeben hat, obschon 12 Entlastungszeugen benannt wurden, die benannten Zeuginnen einzuvernehmen, nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Strafprozess neu aufzurollen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Geständnis nur um eine „Zustimmung zur Verständigung nach § 257c StPO“, wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen, gehandelt hat. Dieses Vorbringen ist durch das Sitzungsprotokoll über die Verhandlung vor dem Amtsgericht … am … März 2013 widerlegt. Nach § 273 Abs. 1a StPO muss das Protokoll auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Verhandlung vor dem Amtsgericht … am … März 2013 kam es zu einer Verständigung gemäß § 257 c StPO (Bl. 186 d. A. oben). Nach Belehrung des Angeklagten/der Verteidigerin gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO und Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärt der Angeklagte (der Kläger des vorliegenden Verfahrens) nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin, dass der Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt wird (Bl. 186 d. A. Mitte). Da nach § 274 Abs. 2 StPO die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann und gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist, ist das Gericht auch dem in der mündlichen Verhandlung vom … Juni 2016 unter Ziffer 1. gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsachenbehauptung, dass der Kläger lediglich eine Zustimmung zur Verständigung nach § 257c StPO erteilt hat, die benannten Zeuginnen einzuvernehmen, nicht nachgekommen.
2.2.3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht die vom Kläger eingeräumte Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen geeignet, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen. Der Kläger hat erheblich, sowohl im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Steuern als auch im Hinblick auf den langen Tatzeitraum, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so dass Zweifel daran bestehen, ob der Kläger stets bereit sein wird, die Rechtsordnung zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz des Flugverkehrs in Ausübung seiner Privatpilotenlizenz jederzeit über seine Individualinteressen zu stellen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Zuverlässigkeit bei einem Inhaber einer Lizenz für Privatpiloten verneint hat, der wegen mittelbarer Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Rückerstattung von (lediglich) 418,00 Euro Umsatzsteuer zu einer Geldstrafe von (lediglich) 120 Tagessätzen verurteilt wurde (BayVGH, B. v. 26.01.2016 – 8 ZB 15.470 – juris). Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100,00 Euro ebenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit des dortigen Antragstellers gehabt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.10.2015 – OVG 6 S 24.15 – juris Rn. 3). Dieser Verurteilung lag der Vorwurf zugrunde, dass der dortige Antragsteller im Zeitraum von 2005 bis Anfang 2007 einen österreichischen Wohnsitz vorgetäuscht und dadurch Einkommensteuer hinterzogen hat.
Den dargestellten Zweifeln konnte der Kläger auch keine gewichtigen Gründe entgegensetzen, die dazu führen, die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat derart in den Hintergrund treten zu lassen, dass sämtliche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ausgeräumt worden wären.
Dass der Kläger nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vorgetragen hat, die Zuverlässigkeitsfeststellung allein für seine (privatrechtliche) berufliche Tätigkeit bei der Firma „…“, die angehende Verkehrsflugzeugführer in technischer Weise an die Tätigkeit als Flugzeugführer heranführt, zu benötigen, führt auch zu keiner anderen Einschätzung. Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger – solange er im Besitz der Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge ist – berechtigt, alle Rechte aus seiner Privatpilotenlizenz auszuüben. Die hieran anknüpfende luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG orientiert sich ausschließlich an den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs und sieht als abstrakter Gefährdungstatbestand keine Differenzierungen oder Abstufungen je nach Tätigkeit vor.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, dass die Verurteilung keine Auswirkungen auf seine Zuverlässigkeit nach LuftSiG haben werde, auch wenn ihm vom Amtsgericht … durch Zusendung der Vorgängervorschrift von § 18 LuftPersV (§ 24 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)) ein anderer Eindruck vermittelt worden sein mag. Denn unabhängig davon, dass er auch schon vor dem Amtsgericht … anwaltlich vertreten war, ist es ihm frei gestanden, sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an die Beklagte zu wenden und nachzufragen, ob und ggf. welche Auswirkungen die strafrechtliche Verurteilung auf seine luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit haben könnte.
Im Ergebnis hat der Beklagte somit zu Recht Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers angenommen und den Antrag auf erneute Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG abgelehnt.
3. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung – ZPO).
5. Dem Antrag, die Berufung zuzulassen, war nicht zu folgen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) ersichtlich ist.


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