Strafrecht

Mehrfacher Wechsel des Pflichtverteidigers bei fehlender Äußerung des Beschuldigten

Aktenzeichen  2 BGs 87/10

Datum:
24.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Verfügung
Normen:
§ 140 Abs 1 Nr 4 StPO
Spruchkörper:
Ermittlungsrichter

Tenor

1. Termin zur mündlichen Verhandlung für den Beschuldigten Alican T. wird auf Antrag seines Pflichtverteidigers, Herrn Rechtsanwalt Alexander F., vom 17. März 2010, bestimmt auf
Mittwoch, den 31. März 2010, 10.00 Uhr
Bundesgerichtshof, 76133 Karlsruhe Herrenstraße 45a,
Westgebäude, Zimmer 406.
Zu diesem Termin ist der Beschuldigte vorzuführen.
2. Der Antrag des Wahlverteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt W., ihn statt Rechtsanwalt F. zum Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Der Beschuldigte hat sich in seiner Befragung zu diesem Antrag nicht dazu geäußert, ob es seinem Wunsch entspricht, Rechtsanwalt F. als seinen Pflichtverteidiger abzulösen. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die einen solchen Austausch rechtfertigen könnten, zumal das Gericht dem Beschuldigten bereits einen von ihm gewünschten Wechsel des Pflichtverteidigers ermöglicht hat (vgl. auch Nr. 2 g der gemeinsamen Empfehlung der Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109, 110).
3. Abschriften von 1. und 2. an:

4. Ablichtung von 1. der Verfügung an:

5. Mit Anlagen
an den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
….
zur Kenntnis und mit der Bitte, die Vorführung des Beschuldigten zu veranlassen.
6. Wv. zum Termin
Dr. Mutzbauer
Richter am Bundesgerichtshof


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