Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer nicht hinreichend substantiiert begründeten Verfassungsbeschwerde – unzureichende Sachverhaltsdarlegung, pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze

Aktenzeichen  1 BvR 1149/10

Datum:
8.3.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110308.1bvr114910
Normen:
GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 116 S 1 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. März 2010, Az: 5 W 30/09, Beschlussvorgehend LG Potsdam, 16. März 2009, Az: 8 O 277/08, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach
muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten
Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 81,
347 ; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt
sein soll (BVerfGE 99, 84 ). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen.
Sie enthält keine ausreichende Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen und
die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen, gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte
der Beschwerdeführerin verletzten.

2
Falls die Forderung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsverfahren aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden
kann, droht den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin keine weitergehende persönliche Inanspruchnahme. Dies kann aufgrund
der Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht überprüft werden, weil auch der Wert der im Eigentum der Beschwerdeführerin
stehenden Grundstücke nicht angegeben ist. Soweit pauschal auf frühere Schriftsätze verwiesen wird, verkennt die Beschwerdeführerin,
dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen
herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).

3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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