Strafrecht

Notwendige Verteidigung bei Besitz kinderpornographischer Schriften

Aktenzeichen  5 Gs 978/20

Datum:
30.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29260
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 184b Abs. 3
StPO § 140

 

Leitsatz

Einem nicht vorbestraften, erwachsenen Beschuldigten, dem lediglich der Besitz kinderpornographischer Schriften, ggfs. Besitzverschaffung, gem § 184b Abs. 3 StGB zur Last gelegt wird, ist kein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ihm nach derzeitigem Ermittlungsstand weder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Anklage zum Schöffengericht droht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten …, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

Ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Strafprozessordnung) liegt nicht vor. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 Strafprozessordnung).
Nach derzeitigem Ermittlungsstand liegt dem nicht vorbestraften, erwachsenen Beschuldigten lediglich der Besitz kinderpornographischer Schriften, ggfs. Besitzverschaffung, gemäß § 184b Abs. 3 StGB zur Last. Insbesondere droht ihm nach derzeitigem Ermittlungsstand damit weder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch eine Anklage zum Schöffengericht. Erst dann, wenn sich diese Beurteilung nach Auswertung der sichergestellten Datenträger ändern sollte, könnten die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen.


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