Strafrecht

Rechtmäßiges Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen Fehlens eines groben Verschuldens

Aktenzeichen  3 Ss OWi 22/16

Datum:
8.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 133233
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. I. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. September 2015 wird als unbegründet verworfen.
2. II. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt; ein Fahrverbot, welches noch im Bußgeldbescheid vorgesehen war, hat es nicht verhängt.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere das Absehen von Verhängung eines Fahrverbots.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Amtsgericht hat insbesondere die mit Tatsachen unterlegte Wertung getroffen, dass den Betroffenen angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls kein grobes Verschulden i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG an der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit trifft. Es hat deshalb trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach § 4 Abs. 1 BKatV rechtsfehlerfrei von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.
Das Amtsgericht hat besondere Umstände im Sinne einer für den ortsunkundigen Betroffenen überraschenden Verkehrsregelung festgestellt, die den Schluss auf ein Augenblicksversagen (vgl. zuletzt hierzu: OLG Bamberg Beschluss vom 22.12.2015 Az. 3 Ss OWi 1326/15 [bei juris]) nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Urteilsgründe legen dar, warum der Betroffene das einzige Verkehrszeichen, welches die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnete, zwar als solches erkannte, es jedoch nicht auf sich bezog und deshalb seinen Inhalt nicht zur Kenntnis nahm.
Aus den Urteilsgründen, sowie den nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG in Bezug genommenen Lichtbildern geht hervor, dass das Zeichen nicht nur wesentlich weiter von der Fahrbahn entfernt stand, als es die Ziffer III. 13. b) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den §§ 39 bis 43 StVO hätte erwarten lassen, sondern dass auch seine Unterkante – bedingt durch das Geländeniveau – niedriger angebracht war, als es die Ziffer III. 13. a) VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO vorsieht. Hinzu kommt, dass sich das Schild rechts neben einer asphaltierten Fahrspur befand, die wiederum rechts neben der durch einen Grünstreifen hiervon abgegrenzten Straße gebaut war.
Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abstellt, dass es sich bei der asphaltierten Fahrspur offensichtlich um einen Fahrradweg handle, sind ihre Ausführungen urteilsfremd. Aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt sich die Eigenschaft der Fahrspur als Fahrradweg gerade nicht.
Aus dem Umstand dass das Verkehrszeichen zudem schräg gegenüber dem Einmündungsbereich der Straße platziert war, aus der der Betroffene nach links einbog, ergibt sich weiterhin zwanglos, dass das Verkehrszeihen an einer Stelle stand, an der die Aufmerksamkeit des Betroffenen in erster Linie auf die Bewältigung des Einbiegevorgangs gerichtet war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß §§ 80a Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter durch Beschluss.


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