Strafrecht

Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung

Aktenzeichen  5 StR 616/19

Datum:
10.8.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:100820B5STR616.19.0
Normen:
§ 46 Abs 2 S 1 RVG
§ 46 Abs 2 S 2 RVG
§ 397a Abs 1 Nr 4 StPO
§ 400 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 20. Juni 2019, Az: 508 KLs 45/18nachgehend BGH, 19. August 2020, Az: 5 StR 616/19, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin A.    aus Berlin zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist.

Gründe

1
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten       K.   beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
2
Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A.    als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09).
3
Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten H.     zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2015 – 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
Cirener     
        
Gericke     
        
Köhler
        
Resch     
        
von Häfen     
        


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