Strafrecht

Rechtsbeschwerde, Rechtsfehler, wirtschaftliche Existenz, Darlegungslast, Steuerberatungsgesellschaft, Beschlussverfahren, Fortbestand, Gefahr, Grenze, Nachteil, Rechtsfolgenentscheidung, Richtigkeit, Nachprüfung, Prüfungsgrundlage

Aktenzeichen  2 Ss OWI 111/18

Datum:
21.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3949
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 4 S. 5
StPO § 267 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

31a OWi 126 Js 26831/16 (2) 2017-11-28 Bes AGREGENSBURG AG Regensburg

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 28.11.2017 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Beschlusses aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 12.02.2018 – im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 22.01.2018 Bezug genommen.
Anders als im Urteilsverfahren wird dem Rechtsbeschwerdegericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG durch die hier erhobene Sachrüge auch der Zugang zu den Prozessakten eröffnet, so dass dem Senat als Prüfungsgrundlage nicht nur die Beschlussurkunde, sondern der gesamte Akteninhalt zur Verfügung steht (KK-Senge OWiG 5. Aufl. § 72 Rn. 58 und 76, jeweils m.w.N.). Der Senat hat demgemäß auch das Vorbringen hinsichtlich einer Existenzgefährdung des Betroffenen durch Wegfall seines Arbeitsplatzes in den Schriftsätzen der Verteidigung vom 20.10.2017 und 30.10.2017 mit anliegender Stellungnahme der Consilia Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 27.10.2017 zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage des dortigen Vortrages bestand für den Tatrichter indes kein Anlass, sich mit einer Gefahr für den Fortbestand der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen auseinanderzusetzen. Unter dem Aspekt der Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG kann die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit nämlich allenfalls dann überschritten sein, wenn aufgrund des verhängten einmonatigen Fahrverbotes ernstliche Gefahr für den Fortbestand der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens sowie des Betroffenen auch für den Fall bestünde, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen des Fahrverbots gering zu halten (vgl. BVerfG NJW 1995,1541).
Hiervon muss der Tatrichter erst dann auszugehen, wenn der Betroffene verifizierbare Tatsachen substantiiert vorträgt, die die Annahme einer konkreten Existenzgefahr greifbar erscheinen lassen (BVerfG aaO). Erst wenn der Betroffene dieser Darlegungslast genügt, hat der Tatrichter nicht nur seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht nachzukommen, sondern auch deren Ergebnis in den Entscheidungsgründen so detailliert darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob die letztlich für die Rechtsfolgenentscheidung bestimmenden Erwägungen von Rechtsfehlern frei sind (§ 72 Abs. 4 S. 5 OWiG, § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG). Der nicht näher ausgeführte Vortrag des Betroffenen, wonach „ein Fahrverbot das Vertragsverhältnis mit dem einzigen Auftraggeber“ des Unternehmens „gefährden könnte“, weil „die Beschaffung eines Aushilfsfahrers für befristet auf einen Monat nahezu unmöglich erscheint“ (Stellungnahme der Consilia Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 27.10.2017 – Bl. 95 d.A.), genügt diesen Anforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


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