Strafrecht

Rechtsfehler, Beweisaufnahme, Polizeibeamte, Visiertest, Messgerät, Verteidigung

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1178/16

Datum:
25.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 133216
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1, § 80a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2, § 473 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 20.06.2016 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
1. Die Rüge, das Amtsgericht habe die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 12.09.2016 genannten Gründen unbegründet.
Im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung vom 27.09.2016 bemerkt der Senat insoweit ergänzend:
Ein Hinweis auf einen nicht ordnungsgemäß durchgeführte Visiertest am Messgerät mag sich zunächst aus dem im Beweisantrag zitierten, vor der Beweisaufnahme eingeholten privaten Sachverständigengutachten ergeben haben, wonach Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die Reflexionseigenschaften des im Rahmen des Tests der Visiereinrichtung anvisierten Schildes, des Mastes, an welchem es angebracht war, und des dahinter liegenden Gebäudes nicht unterschieden. Das Gericht hat in seinen Urteilsgründen hierzu jedoch festgestellt, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass das anvisierte Schild eine Reflexionsrate von 100% aufgewiesen habe und dass diese sich jeweils verringert habe, sobald der die Messung durchführende Polizeibeamte im Rahmen der Visiertests nach links, rechts, oben oder unten am Schild vorbeivisiert habe. Angesichts dieser Erkenntnis waren die vom Privatsachverständigen geäußerten Zweifel an den unterschiedlichen Reflexionseigenschaften des Testobjekts und seiner Umgebung durch die Beweisaufnahme überholt.
2. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden, durch die Gegenerklärung der Verteidigung vom 27.09.2016 nicht entkräfteten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 12.09.2016 Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


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