Strafrecht

Rente, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Versicherung, Befreiung, Angeklagten, Freiheitsberaubung, Ruhestand, Miete, Ausbildung, Zeitpunkt, Schule, Sozialprognose

Aktenzeichen  820 Ls 275 Js 118454/20

Datum:
22.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22878
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Angeklagte J. E1. R., geb. … 1954 und die Angeklagte C. E2. D., geb. … 1965, sind schuldig der Freiheitsberaubung.
II. Sie werden deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr 6 Monaten
verurteilt
III. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
IV. Die Angeklagte tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen Angewandte Vorschriften: §§ 239 I, III Nr. 1 StGB

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)
I.
Der in München aufgewachsene Angeklagte R2. beendete die Schule mit dem Realschulabschluss und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Der Angeklagte arbeitete 17 Jahre in diesem Beruf, anschließend arbeitete er 15 Jahre in einer Versicherung und seine letzten Berufsjahre verbrachte er in einem Büro in einem Handwerksbetrieb. Der Angeklagte befindet sich seit Februar 2020 im Ruhestand. Er bezieht eine Rente in Höhe von 845,- Euro. Der Angeklagte lebt mit der Mitangeklagten D., mit der er auch verheiratet ist, von der er aber seit 2016 getrennt lebt, zusammen. Die beiden Angeklagten teilen sich die Miete in Höhe von 425,- Euro monatlich.
Die ebenfalls in München aufgewachsene Angeklagte D. beendete ihre Schullaufbahn zunächst mit dem Realschulabschluss. Nachdem sie durch verschiedene Fort- und Weiterbildungen die Hochschulreife erlangt hat, absolvierte sie an einer Fernuniversität in H. ein Psychologiestudium, welches sie als Diplompsychologin im Jahr 1999 abschloss. Die Angeklagte arbeitete niemals in diesem Beruf, sie verdiente ihren Lebensunterhalt mit der Verrichtung verschiedener Bürotätigkeiten. Die Angeklagte ist seit 4 Jahren erwerbsunfähig und bezieht Leistungen nach Hartz IV.
II.
Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte R2. ist der Sohn der Geschädigten Irene R2. Die Angeklagte D. ist die Schwiegertochter der Geschädigten und war bis zum 22.02.2019 ihre vorläufige Betreuerin.
Am 18.01.2019 holten die Angeklagten die Geschädigte Irene R2. bei ihrer Entlassung gemeinsam aus dem …-Klinikum, V.-straße …, H. ab und verbrachten diese – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – ohne deren Wissen zur Betreuung in ein geschlossenes Seniorenheim nach P. (Tschechien), in welchem die Geschädigte bis zum 08.08.2019 auf einer geschlossenen Station untergebracht war, obwohl – wie die Angeklagten wussten eine dauerhafte Unterbringung der Geschädigten in einer geschlossenen Einrichtung nicht notwendig war und von den Ärzten des …-Klinikums eine häusliche Betreuung der Geschädigten durch einen ambulanten Pflegedienst empfohlen wurde. Die für die Unterbringung notwendige gerichtliche Genehmigung lag – wie die Angeklagten wussten – nicht vor.
Die Geschädigte wurde am 08.08.2020 von den Zeuginnen B. und M.-R. befreit. Zum Zeitpunkt ihrer Befreiung aus dem Seniorenheim in Tschechien war die Geschädigte in einem stark verschmutzten und ungepflegten Zustand. Die Geschädigte hatte sehr fettige Haare und trug stark verschmutzte und klebrige Unterwäsche. Sie äußerte gegenüber den Zeuginnen, dass sie darauf warte, dass ihr Sohn wieder aus dem Urlaub kommt und sie dort abhole. Als die Zeugin B. der Geschädigten etwas später bei dem Gang zur Toilette half, stellte sie eine Wundlegung am Steißbein sowie drei tennisballgroße Hämatome am Rücken der Geschädigten fest.
Die Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte durch die nicht notwendige und nicht genehmigte Unterbringung auf einer geschlossenen Station länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird.
III.
Die Feststellungen zu Ziff. I. beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf der Verlesung ihrer Bundeszentralregisterauszüge vom 14.07.2021.
Die Feststellungen zum Sachverhalt unter Ziff. II. stehen zur vollen Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der vollumfänglichen und glaubhaften Geständnisse der beiden Angeklagten sowie der glaubhaften Bekundungen der Zeugen S. und M.-R.
IV.
Die Angeklagten haben sich somit der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. I, III Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
V.
Das Urteil beruht auf einer Verfahrensverständigung.
Nach Aufruf der Sache und nach Verlesung der Anklageschrift wurde mit den Verfahrensbeteiligten auf Initiative der Verteidiger Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung geführt.
Deren Inhalt waren die Erörterung der Sach- und Rechtslage, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie die Einlassung der Angeklagten zum Sachverhalt.
Als Ergebnis dieser Gespräche stellte das Gericht beiden Angeklagten im Hinblick auf eine Verurteilung für den Fall eines vollumfänglichen Geständnisses eine Freiheitsstrafe in Aussicht, deren Vollstreckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Die Verständigung kam zustande.
Zu Gunsten beider Angeklagten wurde das vollumfängliche Geständnis beider Angeklagten berücksichtigt, welches dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat.
Zu Gunsten beider Angeklagten sprach ferner, dass beide noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Weiter war zu sehen, dass beide Angeklagten (lediglich) mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Sie haben die Freiheitsberaubung der Geschädigten billigend in Kauf genommen, nicht jedoch beabsichtigt.
Weiter war zu Gunsten beider Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese offensichtlich mit der Pflege ihrer demenzkranken Mutter bzw. Schwiegermutter überfordert waren.
Zu Lasten beider Angeklagten fiel ins Gewicht, dass sich der Zeitraum der Freiheitsberaubung auf 7 Monate erstreckte.
Zu Ungunsten beider Angeklagten wirkte sich auch aus, dass sich die Geschädigte zum Zeitpunkt ihrer „Befreiung“ am 08.08.2019 in einem sehr schlechten psychischen und physischen Zustand befand.
Weiter ist zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese die Geschädigte am 18.01.2019 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Tschechien verbracht haben. Beide Angeklagten erzählten der Geschädigten, dass sie sie nur vorübergehend in dem Heim unterbringen würden, während sie selbst im Urlaub seien. Dies hatte zur Folge, dass die Geschädigte Monate lang – vergeblich – auf Besuche bzw. die Abholung durch ihren Sohn wartete.
Ungünstig wirkt sich auch aus, dass sich der Angeklagte R2. an Zusagen, die er in dem Anhörungstermin am 09.05.2019 gegenüber dem Betreuungsgericht getätigt hat, nicht gehalten hat.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten für beide Angeklagte für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend.
Die erkannte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 I, II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Beide Angeklagte haben eine günstige Sozialprognose, da sie nicht vorbestraft und sozial eingebunden sind.
Nach der Gesamtbetrachtung von Tat- und Persönlichkeit beider Angeklagten liegen trotz des erheblichen Unrechts und Schuldgehalts, der sich in der Strafe widerspiegelt, besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung als nicht unangebracht erscheinen lassen.
Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass beide Angeklagte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt habennicht vorbestraft sind und sich für ihr Verhalten entschuldigt haben.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 466 StPO.


Ähnliche Artikel


Nach oben