Strafrecht

Schadensersatz aufgrund einer abgebenen Drittschuldnererklärung

Aktenzeichen  4 O 293/14

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130905
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826

 

Leitsatz

Die Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB setzt voraus, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts den Schaden und dessen Folgen vorausgesehen hat. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 112.863,17 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Zulässigkeit der Klage folgt aus § 32 ZPO.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klagepartei macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer abgegebenen Drittschuldnererklärung geltend.
Der Beklagte hat die Erklärungen gemäß Anlagen K5 und K6 im Oktober 2013 als Geschäftsführer der … angegeben, so dass gegen ihn persönlich nur ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB in Betracht kommt.
Dieser setzt ein sittenwidriges Handeln des Beklagten voraus. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt, BGB, 75. Aufl., § 826, Rn. 2). Der Schädiger muss grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Palandt, a.a.O., Rn. 8). Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Hierzu genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtigkeit des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen hat (Palandt, a.a.O., Rn. 10).
Danach müsste der Beklagte die Auskunft gegenüber der Klagepartei und dem Amtsgericht Laufen im Oktober 2010 bewusst unrichtig oder zumindest grob fahrlässig unrichtig abgegeben haben. Letzteres wäre dann sittenwidrig, wenn sich der Auskunftgeber der möglichen Schädigung derjenigen, die mit seiner Äußerung zwangsläufig in Berührung kommen, bewusst ist und sein Verhalten angesichts seiner Bedeutung für die Entscheidung dieser Person als rücksichts- und gewissenlos erscheint (Palandt, a.a.O., Rn. 27 f).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die beweisbelastete Klagepartei ein sittenwidriges Handeln des Beklagten nicht bewiesen.
1. Zwar steht – entsprechend der wiederholten Hinweise des Gerichts – nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Streitverkündete im Jahr 2013 im Namen der … von … aus Geschäfte geführt hat.
Dies folgt aus den Angaben des Zeugen … der die Räumlichkeiten in … am 27.08.2013 und 28.08.2013 observiert hat, der Zeugin … die als Vermieterin erklärt hat, dass der Streitverkündete auch nach dem Wechsel in die … für diese tätig war, und des Zeugen … der als zuständiger Bankmitarbeiter ab Januar 2013 nach ein Jahr lang normale Zusammenarbeit mit dem Streitverkündeten für die … geschildert hat. Letzterer hat ergänzend ausgeführt, im Januar 2013 sei ein neuer Factoring-Vertrag mit der Zweigniederlassung der … geschlossen worden. Ab Juni 2014 seien dann die Anwälte ins Spiel gekommen, die den Factoring-Vertrag gekündigt hätten. Er schätze, von Januar 2013 bis Mai 2014 etwa 4.000.000,00 € Umsätze gemacht zu haben, 80 % hiervon, mindestens 3.000.000,00 €, seien auf das Konto der … geflossen.
Sämtliche Zeugen hält das Gericht für glaubwürdig und ihre Ausführungen für glaubhaft. Keiner der Zeugen wies Belastungstendenzen auf und hat ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Die Angaben der Zeugen werden auch bestätigt durch die Ausführungen des persönlich angehörten Beklagten, die, wie die Klägerseite richtig darlegt, in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen sind. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, im Frühjahr 2014 gemerkt zu haben, dass der Streitverkündete in der Zwischenzeit mit seiner … Geschäfte gemacht und hier maßgeblich auch seine Firma vorgeschoben habe. Letztlich hat der Zeuge … sämtliche Angaben, soweit möglich, mit vorhandenen Belegen bestätigt.
Somit hat der Streitverkündete zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls im Zeitraum Januar 2013 bis mindestens April 2014 unter dem Namen der … Transportgeschäfte in erheblicher Größenordnung von mehreren Millionen Euro getätigt.
2. Nicht bewiesen hat die Klagepartei aus Sicht des Gerichts jedoch eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von den Geschäften des Streitverkündeten unter der … im Zeitpunkt der Abgabe der hier in Streit stehenden Erklärungen, namentlich im Oktober 2013.
2.1 Der Beklagte erklärte hierzu im Rahmen seiner umfassenden persönlichen Anhörung zusammenfassend Folgendes:
Herrn … habe er in der Lobby des großen Bürohauses in Jena kennen gelernt, in welchem auch Herr … und der Beklagtenvertreter seine Kanzlei haben. Nach weiteren Gesprächen habe er Herrn … vorgeschlagen, dass er eine neue Firma in Österreich gründe, damit sie damit versuchen, die TimoCom Nummer zu bekommen. Am 15.01.2013 sei die neue Zweigniederlassung gegründet worden. Aufgrund der Tatsache, dass eine neu gegründete Firma die TimoCom Nummer nicht direkt erhält, habe er gesagt, sie lassen das Ganze bis Ende 2013 ruhen. Im März oder April 2014 habe seine Firma dann die Nummer bekommen. Dann hätte er gemerkt, dass der Streitverkündete in der Zwischenzeit mit seiner … Geschäfte gemacht habe und hier maßgeblich auch seine Firma vorgeschoben habe. Er selber habe von dem Geld nie etwas gesehen.
Im Jahr 2013 sollte mit der … gar nichts geschehen. Um die TimoCom Nummer zu erhalten, habe man mindestens ein Jahr Geschäftsbestehen nachweisen müssen. Der Streitverkündete habe gesagt, um dies nachzuweisen, würden sie die Aufträge der … rüberziehen.
Er selber sei im Dezember 2013 erstmals in … gewesen und hätte sich mit Herrn … getroffen. Hier sei es darum gegangen, wie es weitergehe.
Er sei damals auch scharf drauf gewesen, das Geschäft selber zu betreiben.
Geschäftsbeginn sollte 2014 mit der … sein. Im April oder Mai 2014 habe er Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern der … unterschrieben.
Zum endgültigen Zerwürfnis mit dem Streitverkündeten sei es im April 2014 gekommen. Bei der Einpflegung der Bilanzen sei herausgekommen, dass vom Streitverkündeten Gelder abgezweigt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er selbst der Meinung gewesen, dass für seine Firma noch nicht einmal eine Finanzierung vorhanden sei. Die müsste der Streitverkündete unter dem Namen der Firma bei der Bank erreicht haben.
Zum 30.10.2013 habe mit dem Streitverkündeten keinerlei Geschäftsbeziehung bestanden. Es sei lediglich eine zukünftige Zusammenarbeit geplant gewesen.
Er habe im Jahr 2014 alles versucht, die Firma zu retten. Den Streitverkündeten habe er im April 2014 zum Teufel geschickt.
Von ihm selbst seien zu keinem Zeitpunkt Zahlungen der … an den Streitverkündeten veranlasst worden. Es habe auch keinerlei vertragliche Beziehungen mit diesem gegeben.
Er sei weder angestellt gewesen noch habe es einen Beratervertrag gegeben. Es habe lediglich den Plan gegeben, zusammen zu arbeiten. Von ihm aus sei auch nie geplant gewesen, den Streitverkündeten als faktischen Geschäftsführer einzusetzen. Auch sei keine Strohmanntätigkeit seinerseits geplant gewesen.
Ende 2012 habe er selber einen Factoring-Vertrag bei der Bank unterschrieben; hierum sollte sich im Weiteren der Streitverkündete kümmern. Weitere Vollmachten als die übergebene Handlungsvollmacht habe er Herrn … nicht ausgestellt.
Die … habe er im Jahr 2011 übernommen. Es könne sein, dass er erst am 06.07.2012 als Geschäftsführer bestellt worden sei. Das Ganze sei länger her.
Das Gericht hält den Beklagten in den hier streitentscheidenden Punkten (Kenntnis der Tätigkeiten des Herrn … im Oktober 2013 bzw. im Jahr 2013) für glaubwürdig und seine Ausführungen für glaubhaft.
Zwar mag es sein, dass gewisse Zweifel aufkommen, wenn der Beklagte, der im Jahr 2012 für Herrn … tätig war, ausführt, den Streitverkündeten in der Lobby des Bürogebäudes kennen gelernt zu haben, während der Streitverkündete Mandant bei dem selben Rechtsanwalt war.
Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht umfangreich von dem Beklagten verschaffen konnte, geht es jedoch davon aus, dass der Beklagte sich im Hinblick auf ein „schnelles Geld“ von den Ausführungen des Streitverkündeten hat blenden lassen und in dessen Geschäfte unter dem Deckmantel der … jedenfalls im Jahr 2013 nicht eingeweiht war.
Der Beklagte hat auf das Gericht einen naiven Eindruck gemacht und dem Gericht überzeugend dargetan, scharf auf ein möglicherweise lukratives Geschäft gewesen zu sein, nachdem das Studium nicht wie gewünscht verlaufen ist. Er schien überzeugend verzweifelt, als er dargetan hat, praktisch vor dem Nichts zu stehen, pleite zu sein und für einen äußerst geringen Lohn bei einer Rechtsanwaltskanzlei zu arbeiten. Darüber hinaus hat der Beklagte auch keinen geschäftlich versierten Eindruck auf das Gericht gemacht. Hierfür spricht schon, dass er im Speditionsgeschäft keinerlei Vorerfahrung hatte.
2.2 Die Ausführungen des Beklagten, im Jahr 2013 keine Kenntnis von den Geschäftstätigkeiten des Streitverkündeten gehabt zu haben, stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der einvernommenen Zeugen. Sie werden durch diese vielmehr bestätigt.
Dem Geschäftsführer der Klägerin war der Beklagte während der Geschäftsbeziehung nicht bekannt.
Der Zeuge … hat den Beklagten vor Ort im August 2013 nicht angetroffen.
Die Zeugin … hat angegeben, erst im Jahr 2014 mitgeteilt bekommen zu haben, dass der Streitverkündete keine Rechte mehr habe, zu agieren. Kurze Zeit später am 25.06.2014 sei das Kündigungsschreiben des Beklagten eingegangen. Bis zu dem Telefonat mit dem Beklagten in diesem Zeitraum habe sie nur mit Herrn … Kontakt gehabt. Der Beklagte sei erst am Schluss aufgetaucht. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat die Zeugin mit Schreiben vom 06.08.2015 weitere Unterlagen an das Gericht übersandt. Aus diesen ergibt sich, dass der Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2014 gegenüber der Zeugin den Entzug sämtlicher eventueller Vollmachten mitgeteilt hat. Ebenfalls hat er mitgeteilt, der Streitverkündete habe an diesem Standort keinerlei Verfügungsbefugnis.
Der Zeuge … hat ausgeführt, die Zusammenarbeit mit der Spedition … habe bereits im September 2006 begonnen. Im Herbst 2012 habe der Streitverkündete mitgeteilt, eine Zweigniederlassung in … gegründet zu haben. Vorgelegt habe er hierzu unter anderem einen Asset Deal – Vertrag und einen Treuhandvertrag zwischen ihm und dem Beklagten vom 10.09.2012. Der Zeuge bestätigt, dass der beabsichtigte Asset Deal nie über die Bühne gegangen ist. Im Januar 2013 sei dann ein neuer Factoring-Vertrag mit der Zweigniederlassung der … geschlossen worden. Es sei eine aktuelle Vollmacht des Beklagten vorgelegt worden. Aus Sicht der Bank und der vorgelegten Unterlagen sei der Streithelfer wirtschaftlicher Eigentümer sowohl der … in Jena als auch der Zweigestelle der … in … gewesen. Zusammen gearbeitet worden sei dann ab Januar 2013 mehr als ein Jahr lang ganz normal mit dem Streithelfer. Ende April 2014 sei dieser dann erstmals mit dem Beklagten zu ihnen gekommen und es habe ein Gespräch gegeben. Am 03.06.2014 sei dann der Beklagte unangemeldet zu ihm gekommen und habe erklärt, dass die Treuhandvereinbarung bereits im Januar 2013 ersatzlos aufgehoben worden sei. Ob der Beklagte die ganze Zeit von den Tätigkeiten des Streithelfers Bescheid gewusst habe, könne er nicht sagen. Das Verhalten des Beklagten habe ihn nur gewundert. Er könne sich dieses so vorstellen, dass er im April erstmalig alles mitbekommen habe und die Sache erst einmal verarbeiten habe müssen.
Er habe mit dem Beklagten bis April 2014 keinen Kontakt gehabt.
Die Zeugen … und … konnten keine Angaben zu den Tätigkeiten bzw. Kenntnissen des Beklagten im Jahr 2013 tätigen.
Gemäß den übereinstimmenden Angaben der Zeugen … und … ist der Beklagte entsprechend seinen eigenen Angaben damit erstmals im Frühjahr 2014 mit den Geschäftspartnern (Vermieter und Factoringbank) in Kontakt getreten. Im Vorfeld, d.h. im Jahr 2013, hatte keiner der Zeugen persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Kontakt mit dem Beklagten.
2.3 Auch die übergebenen Unterlagen sprechen nicht gegen die Ausführungen des Beklagten.
Der Beklagte hat, wie er selber ausführt, dem Streithelfer am 10.09.2012 eine umfassende widerrufliche Handlungsvollmacht erteilt (Bl. 271 d.A.). Vom selben Tag stammt eine vom Zeugen … übergebene notarielle Treuhandvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer (Bl. 307 d.A.). Diesen notariellen Termin hat der Beklagte insoweit auch bestätigt.
Soweit der Zeuge … eine weitere umfassende widerrufliche Vollmacht des Beklagten vom 14.01.2013 vorgelegt hat, belegt diese eine Kenntnis des Beklagten von den Geschäften des Zeugen … im Oktober 2013, namentlich 10 Monate später, schon nicht. Zudem steht hierzu im Widerspruch, dass der Beklagte dem Zeugen … eine Vereinbarung vom 15.01.2013, namentlich einen Tag später als die ausgestellte Vollmacht, vorgelegt hat, aus welcher hervor geht, dass der Rechtsgrund für die Treuhandvereinbarung zum 31.12.2012 weggefallen ist. Diese Vereinbarung steht im Einklang mit den Ausführungen des Beklagten, welcher angegeben hat, keine weiteren Vollmachten an den Streithelfer ausgestellt zu haben. Darüber hinaus erscheint das Erfordernis einer erneuten Vollmacht fraglich, wenn doch die Vollmacht vom 10.09.2012 existiert. Diese dargelegten Widersprüche sind zu Lasten der beweisbelasteten Klagepartei zu werten. Auf die Echtheit der Handlungsvollmacht kommt es mithin nicht an.
2.4 Auch wurden weder seitens der Klagepartei noch seitens der einvernommenen Zeugen, insbesondere des Zeugen … keinerlei vertraglichen Unterlagen zwischen dem Streitverkündeten und der … vorgelegt, die Zahlungsansprüche des Streitverkündeten und eine Kenntnis des Beklagten hiervon begründen könnten.
2.5 Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte im Jahr 2013 gänzlich untätig war, wenn er von den Geschäften des Streitverkündeten gewusst hätte. Insoweit hätte er als Geschäftsführer doch zumindest finanzielle Interessen in Form einer Beteiligung an den Gewinnen gehabt.
2.6 Letztlich haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … gegen den Beklagten unter dem Az. … keine hier relevanten Zahlungsflüsse zwischen den Beteiligten (der … dem Streitverkündeten … und dem Beklagten) erbracht, die Ansprüche des Streitverkündeten begründen könnten. Die Staatsanwaltschaft hat hier die entsprechenden Kontobewegungen geprüft.
2.7 Zusammenfassend sei nochmal klargestellt, dass für ein sittenwidriges Verhalten auf eine Kenntnis des Beklagten im Oktober 2013 von den Geschäften und eventuellen Ansprüchen des Streitverkündeten abzustellen ist. Aus diesem Zeitraum stammen weder Unterlagen noch konnte einer der Zeugen eine Tätigkeit des Beklagten, die auf eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis schließen lässt, nachweisen.
3. Im Ergebnis hat die Klagepartei damit ein sittenwidriges Handeln des Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Drittschuldnererklärung im Oktober 2013 nicht bewiesen. Auf die Einvernahme der weiter benannten Zeugen haben die Parteien verzichtet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.


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