Strafrecht

StB 30/20

Aktenzeichen  StB 30/20

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:291020BSTB30.20.0
Normen:
§ 101 Abs 4 S 1 Nr 4 Buchst c aF StPO
§ 101 Abs 4 S 1 Nr 5 Buchst c StPO
§ 101 Abs 7 S 2 StPO
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2020 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Generalbundesanwalt führte gegen mehrere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung – teils auch als Rädelsführer – an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML). Auf seinen Antrag ordnete das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 20. Februar 2014 (21 Qs 1/14) das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes bestimmter Beschuldigter und “weiterer unbekannter leitender Mitglieder der TKP/ML in den Gruppenräumen des Gästehauses” eines Arbeiterbildungszentrums in S.     im Zeitraum vom 14. bis 16. März 2014 an. Die Anordnung wurde vom Nachmittag des 14. März bis in den Abend des 16. März 2014 ausgeführt.
2
Der Generalbundesanwalt hat das Arbeiterausbildungszentrum    in S.     mit Schreiben vom 16. Juli 2015 über die Anordnung und Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unterrichtet. Der Drittbetroffene hat die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2014 durchgeführten Überwachungsmaßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt. Das Oberlandesgericht München, zu dem zwischenzeitlich Anklage erhoben worden war, hat mit der Urteilsverkündung durch gesonderten Beschluss am 28. Juli 2020 festgestellt, dass das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sowie die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme rechtmäßig gewesen seien. Dagegen richtet sich die nicht näher begründete sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen.
II.
3
Die gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.
4
1. Das Oberlandesgericht war für die Entscheidungen zuständig und hat darüber hinaus ohne Verfahrensfehler über die Anträge entschieden.
5
Es hatte gemäß § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO infolge der Anklageerhebung auch über den Antrag des Drittbetroffenen auf nachträglichen Rechtsschutz zu befinden, da ansonsten divergierende Entscheidungen zu befürchten wären (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – StB 20/09, BGHR StPO § 101 Abs. 7 Satz 4 Zuständigkeit 2 Rn. 6 ff.; zum Zuständigkeitswechsel nach Anklageerhebung BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – StB 12/08, BGHSt 53, 1 Rn. 14).
6
Der Beschwerdeführer war gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a und c, Abs. 7 Satz 2 StPO aF (entsprechend § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und c StPO nF) antragsbefugt, da er Inhaber des überwachten Gästehauses im Sinne des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c StPO aF war. Der Gesetzgeber hat die Benachrichtigungspflicht und die daran anknüpfende Antragsbefugnis für Inhaber einerseits sowie Bewohner andererseits im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 16/5846 S. 58; BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 363 ff.). Da die Rechte des Inhabers unabhängig von einer Aufzeichnung von dessen Kommunikation durch die regelmäßig heimliche Einbringung der Überwachungstechnik in die Wohnung beeinträchtigt werden (BT-Drucks. 16/5846 S. 58) und zudem Vereine als Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1997 – StB 27/96, BGHSt 42, 372, 375 f.), ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich. Dieser ist als das Bildungszentrum betreibende juristische Person insbesondere mit Blick auf das Ziel eines effektiven Schutzes der in Rede stehenden Grundrechte (s. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 364) als Wohnungsinhaber anzusehen. Das Gästehaus des Bildungszentrums kann dabei wegen des weit auszulegenden Begriffs der Wohnung nach Art. 13 GG eine solche darstellen (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 210 f. mwN).
7
Der Antrag war auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gestellt.
8
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung im nachträglichen Rechtsschutzverfahren zulässigerweise im Beschlusswege getroffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 – StB 20/09, BGHR StPO § 101 Abs. 7 Satz 4 Zuständigkeit 2 Rn. 11; vom 24. Juni 2009 – 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30 Rn. 17).
9
2. Die Anordnung der beanstandeten Maßnahme sowie die Art und Weise ihres Vollzugs waren gemäß §§ 100c, 100d, 101 StPO in der zum Zeitpunkt der Anordnung und der Überwachung geltenden Fassung rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, gegen den mit der sofortigen Beschwerde nichts vorgebracht wird.
10
Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen des Beschwerdeführers:
11
Der Anordnung des Landgerichts ist gemäß § 100c Abs. 1 Nr. 1, § 100d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO aF zu entnehmen, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründeten, bei der TKP/ML handele es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB. Der Beschluss legt, ausgehend von der Satzung der TKP/ML, im Einzelnen deren Zielsetzung, Organisation und Tätigkeiten dar. Für die auf dieser Grundlage vorgenommene rechtliche Bewertung kommt es nicht darauf an, ob bereits entsprechende Urteile deutscher Strafgerichte vorlagen, die TKP/ML auf einer “Anti-Terror-Liste” geführt wurde oder sie einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot unterlag.
12
Angesichts der vom Landgericht dargelegten klandestinen Strukturen ergibt sich, dass nach dem damaligen Ermittlungsstand Maßnahmen in Wohnungen der Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts führen würden (§ 100c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aF) und eine solche auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO). Dies gilt zumal angesichts der zeitlichen Abstände einzelner Zusammenkünfte der Beschuldigten und vor dem Hintergrund, dass die Teilhabe an dem zu erwartenden Führungstreffen als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt selbst eine strafbare Betätigung darstellen kann, deren Umfang und Inhalt anderweitig schwerlich aufzuklären ist.
13
Eine unverhältnismäßige Einbeziehung unbeteiligter Personen war aufgrund des anordnenden Beschlusses nicht zu befürchten, da sich dieser zwar auf alle (drei) Gruppenräume des Gästehauses bezieht, allerdings nur das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Worts der Beschuldigten sowie weiterer Mitglieder der TKP/ML gestattet. Wie vom Landgericht näher dargelegt, war eine weitere örtliche Eingrenzung im Vorhinein nicht hinreichend sicher möglich.
Schäfer                   Wimmer                     Anstötz


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