Strafrecht

Strafzumessung: Anforderungen an eine Wiedergutmachungsvereinbarung

Aktenzeichen  5 StR 21/12

Datum:
1.3.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 46a Nr 1 StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 12. Juli 2011, Az: (513) 1 Kap Js 2225/10 KLs (20/11)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M.         die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklägervertreter ausgehandelte „Wiedergutmachungsvereinbarung“ auf einem – vom Landgericht verneinten – kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der „innerfamiliären Einigungsbemühungen“ nur dazu diente, eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren (UA S. 33). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.
Basdorf                                     Brause                                     Schaal
                      Schneider                                    Bellay


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