Strafrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Haftantrag gem § 62 Abs 2 AufenthG 2004 verletzt bei fehlender örtlicher Zuständigkeit der antragstellenden Behörde den Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG – vollständige Übernahme eines Verwaltungsverfahrens überschreitet Grenzen der Amtshilfe

Aktenzeichen  2 BvR 742/10

Datum:
13.7.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110713.2bvr074210
Normen:
Art 104 Abs 1 S 1 GG
Art 2 Abs 2 S 2 GG
Art 35 Abs 1 GG
§ 106 Abs 2 S 1 AufenthG 2004 vom 25.02.2008
§ 62 Abs 2 AufenthG 2004
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 3 Abs 1 FrhEntzG
§ 3 Abs 2 Nr 3a VwVfG HA
§ 3 Abs 5 S 1 VwVfG HA
§ 4 Abs 1 VwVfG HA
§ 5 Abs 1 Nr 5 VwVfG HA
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Februar 2010, Az: 2 Wx 111/09, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 22. September 2009, Az: 329 T 52/09, Beschlussvorgehend AG Hamburg, 14. August 2009, Az: 219j XIV 41031/09, Beschluss

Tenor

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 14. August 2009 – 219j XIV 41031/09 -, des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2009 – 329 T 52/09 – und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2010 – 2 Wx 111/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Haftantragstellung durch die Hamburger Ausländerbehörde betreffen.
2. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften
in Freiheitsentziehungsverfahren.

I.
2
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Nach einem erfolglosen Asylantrag und einer Zurückschiebung nach
Dänemark im Jahre 2002 reiste er 2009 erneut nach Deutschland ein. Am 27. Juli 2009 wurde er in Hamburg vorläufig festgenommen.
Wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
eingeleitet, in welchem am 28. Juli 2009 Haftbefehl erging.

3
2. Die aufgrund des früheren Asylantrages des Beschwerdeführers zuständige Ausländerbehörde des Kreises U. bat die Hamburger
Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3. August 2009, “die Abschiebung des Betroffenen in Amtshilfe zu organisieren, ggf. die
Haft zur Sicherung der Abschiebung zu beantragen und wenn notwendig die Passersatzpapierbeschaffung einzuleiten”. Auf Antrag
der Hamburger Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer daraufhin mit Beschluss vom 14.
August 2009 die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG an.

4
3. Gegen die Anordnung der Sicherungshaft legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, in welcher er unter anderem
die Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde für die Stellung des Haftantrages in Frage stellte und eine an Verfahrensmängeln
leidende Anhörung durch das Amtsgericht bemängelte. Auch rügte er, das Amtsgericht habe die Ausländerakten nicht beigezogen
und daher den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hielt
die Hamburger Ausländerbehörde aufgrund des Amtshilfeersuchens für die Antragstellung für zuständig, ohne dazu Näheres auszuführen.
Die Ausländerakten lagen dem Landgericht bei seiner Entscheidung vor.

5
4. Die sofortige weitere Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 18. Dezember
2009 erledigten Freiheitsentziehung begehrte, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2010 zurück. Die Stellung
des Haftantrages durch die Hamburger Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe begegne keinen rechtlichen Bedenken. Art. 35 Abs.
1 GG hebe die Verpflichtung zur Amtshilfe hervor; die nähere gesetzliche Ausgestaltung der Amtshilfe in §§ 4 ff. des Hamburgischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebe keine Unzulässigkeit der Amtshilfe. Diese sei unter anderem dann möglich, wenn die ersuchende
Behörde die Handlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Diese Voraussetzung sei
hier erfüllt gewesen, weil sich der Beschwerdeführer in Hamburg in Haft befunden habe. Die Organisation der Abschiebung in
Nordrhein-Westfalen einschließlich einer Verlegung des Beschwerdeführers dorthin hätte das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit
verzögert. Umgekehrt hätte die zuständige Ausländerbehörde in U. eine Abschiebung über den Flughafen Hamburg nur mit unvertretbarem
organisatorischen, personellen und ökonomischen Aufwand durchführen können, weil ein Beamter nach Hamburg hätte anreisen müssen,
um dort die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Das Verfahren vor dem Amtsgericht leide auch nicht an formellen
Fehlern. Die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte durch das Amtsgericht sei nur dann beachtlich, wenn sich aus den Akten
Tatsachen oder Anhaltspunkte ergäben, die gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Haft sprechen; dies sei
hier nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei ein Verstoß jedenfalls geheilt, nachdem das Landgericht die Akten vor seiner Entscheidung
beigezogen habe. Bei der Beiziehung von Verfahrensakten handele es sich anders als bei der Anhörung des Betroffenen nicht
um einen nicht mehr heilbaren Formverstoß.

II.
6
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Zuständigkeitsnormen komme bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
eine grundrechtssichernde Funktion zu; Art. 104 Abs. 1 GG erhebe die in einem freiheitsbeschränkenden Gesetz enthaltenen Formvorschriften
zum Verfassungsgebot. Der Haftantrag sei durch die örtlich unzuständige Behörde gestellt worden, und die Voraussetzungen für
eine Amtshilfe hätten in formeller und materieller Hinsicht nicht vorgelegen. Es sei zweifelhaft, ob der Kreis U. ein hinreichend
bestimmtes Amtshilfeersuchen gestellt habe, weil er die Entscheidung über die Stellung eines Haftantrages der Hamburger Ausländerbehörde
überlassen habe. Die Amtshilfe dürfe sich außerdem nur auf Hilfstätigkeiten erstrecken und könne nicht, wie hier, die gänzliche
Übernahme eines Falles betreffen. Darüber hinaus wäre die Antragstellung der Ausländerbehörde U. ohne zusätzlichen Aufwand
selbst möglich gewesen, indem sie den Haftantrag und die zugehörigen Unterlagen übersandt hätte. Auf die Erwägungen des Oberlandesgerichts
bezüglich anderer Verfahrenshandlungen als der Antragstellung komme es insoweit nicht an.

7
Ferner rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte durch das Amtsgericht. Es gehöre zur unverzichtbaren
Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit sich auf eine
zureichende Sachverhaltsgrundlage stützen; zur gebotenen Sachverhaltsaufklärung sei dabei regelmäßig die Ausländerakte beizuziehen.
Die relevanten Unterlagen seien dem Amtsgericht auch nicht unabhängig von der Ausländerakte bekannt gewesen.

III.
8
Zur Verfassungsbeschwerde sind folgende Stellungnahmen eingegangen: Die Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt
Hamburg hat sich der Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts angeschlossen. Der Kreis U. hat im Wesentlichen
ausgeführt, eine Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde sei nach Nr. 71.1.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV) begründet, weil der Beschwerdeführer in Hamburg aufgegriffen worden sei; des Amtshilfeersuchens
habe es daher nicht bedurft. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Äußerung des Vorsitzenden des V. Zivilsenats übermittelt.
Dieser hält es bereits für zweifelhaft, ob es sich bei dem Schreiben des Kreises U. vom 3. August 2009 um ein Amtshilfeersuchen
handele, weil Amtshilfe begrifflich die auf ein Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe zwischen Behörden sei, während das Ersuchen
hier mehrere Teilakte umfasse. Zudem seien jedenfalls die Voraussetzungen für eine Amtshilfe nicht erfüllt, insbesondere weil
die Haftantragstellung, auf die es hier allein ankomme, für den Kreis U. nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden
gewesen wäre (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG). Eine originäre Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde sei nach den insoweit
einschlägigen Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gegeben.

9
Die Ausländerakte sowie die Akte des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

B.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, soweit sie die
Haftantragstellung durch die Hamburger Ausländerbehörde rügt. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde insoweit zur Entscheidung
an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b Satz 1 BVerfGG).

I.
11
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe die Ausländerakten nicht beigezogen, sind die Annahmevoraussetzungen
nicht erfüllt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist (§ 23 Abs.
1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

12
1. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und
damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen (BVerfGE 70, 297 ).
Um den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG zu genügen, sind bei einer Entscheidung
über eine Haftanordnung regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Dezember 2007 – 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 f.). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts
gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme
in Rede steht (BVerfGK 7, 87 ).

13
2. Inwiefern diese Maßstäbe hier dadurch verletzt worden sein können, dass das Amtsgericht die Ausländerakten nicht beigezogen
hat, ist nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist nicht dargetan, welche Informationen in der Ausländerakte enthalten
waren, aufgrund derer das Amtsgericht zu einer abweichenden Beurteilung der Haftfrage hätte gelangen müssen. Von einer weiteren
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

II.
14
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.

15
1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen
eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen
Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen
des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10 ). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung
der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen
Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ). Art.
104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen,
indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden
Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

16
b) Inhalt und Reichweite der Formvorschriften, deren Beachtung über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben
ist, sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten können.
Jenseits der Grenze der Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht verbleibt den Fachgerichten aber
Raum, sich zwischen mehreren möglichen Deutungen des Gesetzes zu entscheiden. Es bleibt in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte,
den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen. Das Bundesverfassungsgericht
greift erst dann korrigierend ein, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen
hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren
ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar und somit willkürlich ist (BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 – 2 BvR 1537/08 -, juris, Rn. 14).

17
2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben stehen die angegriffenen Entscheidungen nicht im Einklang.

18
a) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtete sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
(FreihEntzG). Nach dessen § 3 Satz 1 konnte die Freiheitsentziehung nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde
anordnen. § 3 Satz 1 FreihEntzG gehörte mit seiner Bestimmung, dass ein Haftantrag von der zuständigen Behörde zu stellen
ist, zu den Formvorschriften, deren Beachtung durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben ist (BVerfG, Beschlüsse
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 – 2 BvR 1537/08 -, juris, Rn. 16, und vom 4. Oktober 2010 – 2 BvR 1825/08
-, juris, Rn. 36).

19
b) Die Gerichte haben, indem sie eine Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde für die Stellung des Haftantrages angenommen
haben, § 3 Satz 1 FreihEntzG in einer Weise angewendet, die unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist.

20
aa) Das Amtsgericht hat sich mit der Frage der Zuständigkeit der Ausländerbehörde nicht auseinandergesetzt. Das Landgericht
hat ohne weitere Begründung eine zulässige Antragstellung im Wege der Amtshilfe angenommen. Das Oberlandesgericht ist ebenfalls
der Auffassung, die Ausländerbehörde in Hamburg sei nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
über die Amtshilfe zur Stellung des Antrages befugt gewesen. Diese Rechtsauffassung verfehlt den Gehalt der herangezogenen
Bestimmungen in verfassungsrechtlich erheblicher Weise.

21
(1) Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschriften über die Amtshilfe in Abschiebungshaftsachen überhaupt eine von der ersuchenden
Behörde abgeleitete Zuständigkeit der ersuchten Behörde begründen können (umstr.; verneinend OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 13. November 1998 – 20 W 442/98 -; ebenso OLG München, Beschluss vom 28. September 2006 – 34 Wx 115/06 -; jeweils zitiert
nach Winkelmann, Online-Kommentar Migrationsrecht.net, Freiheitsentziehungs- und Haftrecht, S. 35 bzw. S. 9 ; offen
gelassen in OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 14 Wx 10/08 -; OLG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 16 Wx 215/08;
KG, Beschluss vom 25. August 2006 – 25 W 70/05 -; jeweils zitiert nach Winkelmann, a.a.O., S. 21 , S. 17 bzw.
S. 30 ).

22
(2) Jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Amtshilfe hier in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.

23
(a) Die Amtshilfe umfasst, was der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme zutreffend
hervorhebt, nur eine auf Ersuchen einer anderen Behörde geleistete ergänzende Hilfe (vgl. die Legaldefinition des § 4 Abs.
1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2009 gültigen Fassung – HmbVwVfG 2009). Daraus
ergibt sich, dass Amtshilfe notwendig auf bestimmte Teilakte eines Verwaltungsverfahrens begrenzt ist und nicht mit einer
vollständigen Übernahme von Verwaltungsaufgaben einhergehen darf. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geht die dem Grundsatz
nach in Art. 35 Abs. 1 GG normierte Amtshilfe nicht über eine Aushilfe im Einzelfall hinaus (vgl. BVerfGE 63, 1 ). Amtshilfe
besteht demnach in dem lediglich ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet, um dieser die Durchführung
ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 2, 1998, Art. 35 Rn. 11).
Sie beschränkt sich auf ein punktuelles Zusammenwirken mit Ausnahmecharakter (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG für die
Bundesrepublik Deutschland, 10. Aufl. 2009, Art. 35 Rn. 4).

24
(b) Demnach handelte es sich – ungeachtet der Verwendung der Bezeichnung “Amtshilfe” durch beide beteiligten Behörden – bei
dem Haftantrag der Hamburger Ausländerbehörde nicht um eine von § 4 Abs. 1 HmbVwVfG 2009 erfasste Amtshilfehandlung. Dies
ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Kreises U. vom 3. August 2009, welches sich nicht darauf beschränkt, die Hamburger
Ausländerbehörde um eine einzelne Unterstützungshandlung zu ersuchen. Vielmehr beinhaltet das Schreiben die Bitte, “die Abschiebung
des Betroffenen in Amtshilfe zu organisieren, ggf. die Haft zur Sicherung der Abschiebung zu beantragen und wenn notwendig
die Passersatzpapierbeschaffung einzuleiten”. Der Kreis U. gab damit das weitere Verfahren der Abschiebung aus der Hand und
legte es in die Verantwortung der Hamburger Ausländerbehörde. Eigene weitere Maßnahmen seitens des Kreises U. zum Zwecke der
erstrebten Abschiebung waren nicht vorgesehen und wären angesichts der gewählten Vorgehensweise auch nicht mehr möglich gewesen,
zumal sich der Kreis U. offensichtlich keine Kontroll- oder Einflussmöglichkeiten auf künftige Verfahrensschritte vorbehalten
hatte. Dieses Vorgehen übersteigt die Grenzen eines Amtshilfeersuchens und kommt einer Abgabe des Verfahrens gleich.

25
Eine dem entsprechende Übernahmeabsicht offenbart sich in dem Haftantrag der Hamburger Ausländerbehörde vom 12. August 2009,
worin diese erklärt, den Beschwerdeführer im Anschluss an das gegen ihn geführte Strafverfahren aus der Haft heraus in die
Türkei abschieben zu wollen. Hierhin liegt ersichtlich eine über eine Hilfeleistung bei einzelnen Verfahrenshandlungen hinausgehende
Übernahme des Verfahrens in Bezug auf alle für die erstrebte Abschiebung erforderlichen Verfahrenshandlungen. Die Hamburger
Ausländerbehörde brachte in dem Haftantrag zum Ausdruck, dass sie die Verantwortung für die gesamte weitere Durchführung des
Abschiebungsverfahrens und der damit verbundenen Schritte bei sich sieht.

26
(c) Darüber hinaus wären auch die Voraussetzungen für ein Tätigwerden in Amtshilfe offensichtlich nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht
legt seiner Entscheidung – ohne die Vorschrift zu nennen – § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG 2009 zu Grunde, wonach eine Behörde insbesondere
dann um Amtshilfe ersuchen kann, wenn sie die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte
Behörde. Dieses Erfordernis sieht das Oberlandesgericht als erfüllt an und stellt unter anderem darauf ab, dass der Beschwerdeführer
in Hamburg aufgegriffen worden war und sich dort in Untersuchungshaft befand. Daher sei es zweckmäßig gewesen, die Abschiebung
einschließlich der Stellung eines Haftantrages durch die Hamburger Ausländerbehörde zu organisieren. Eine Überstellung des
Beschwerdeführers in den Zuständigkeitsbereich des Kreises U. sei demgegenüber ebenso untunlich wie eine Durchführung der
Abschiebung von Hamburg aus durch die Ausländerbehörde U..

27
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, eine zur Amtshilfe berechtigende und verpflichtende Situation im Sinne des § 5 Abs.
1 Nr. 5 HmbVwVfG 2009 zu begründen. Ausgehend von der Qualifizierung der Amtshilfe als ergänzende Unterstützung wäre im Rahmen
des § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG 2009 für die Ermittlung des Aufwandes nicht auf das gesamte Verwaltungsverfahren, sondern nur
auf den Teilakt abzustellen gewesen, für den die Erforderlichkeit einer Amtshilfe festgestellt werden soll. Dies betraf hier
allein die Stellung des Haftantrages. Auf die Frage, ob die zuständige Behörde auch für weitere Verfahrensschritte Amtshilfe
in Anspruch nehmen kann, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 16 Wx 215/08
-, juris, Rn. 8 f.).

28
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es für die Ausländerbehörde des Kreises U. einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet
hätte, selbst den Haftantrag zu stellen. Die Übermittlung des schriftlichen Haftantrages an das Amtsgericht Hamburg – etwa
per Telefax – wäre für sie nicht mit größerem Aufwand verbunden gewesen als für die Hamburger Ausländerbehörde. Davon getrennt
zu beantworten wäre die Frage gewesen, ob etwa für die Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht oder andere Verfahrensschritte
eine Amtshilfe zulässig gewesen wäre.

29
bb) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Gerichte im Ergebnis aus anderen, ohne weiteres erkennbaren Gründen zu
Recht die Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde angenommen haben (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Das Landgericht und
das Oberlandesgericht sind vielmehr zu Recht von einer originären örtlichen Zuständigkeit nur des Kreises U. ausgegangen.
Eine originäre örtliche Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde ergibt sich aus der mangels Regelung im Aufenthaltsgesetz
einschlägigen landesrechtlichen Bestimmung des § 3 HmbVwVfG 2009 nicht. Insbesondere fehlen für einen die Zuständigkeit begründenden
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3a HmbVwVfG 2009 zum Zeitpunkt der Haftantragstellung zureichende Anhaltspunkte
dafür, dass der erst kurz zuvor in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte,
sich nicht nur vorübergehend in Hamburg aufzuhalten (vgl. die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3
Satz 2 SGB I). Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft ist angesichts deren vorläufigen Charakters ebenfalls
nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Für eine Eilzuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde nach
§ 3 Abs. 5 Satz 1 HmbVwVfG 2009 wegen Gefahr im Verzug besteht bereits angesichts des zwischen der Kenntniserlangung der Behörde
von der Festnahme des Beschwerdeführers und der Stellung des Haftantrages liegenden Zeitraumes von über einer Woche kein Anhaltspunkt.

30
Soweit der Kreis U. in seiner Stellungnahme auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV)
Bezug nimmt – hier in Betracht zu ziehen wäre allenfalls eine Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Haftantragstellung geltenden
Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom
22. Dezember 2004 -, ist daran zu erinnern, dass Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG bei Freiheitsbeschränkungen auch Zuständigkeitsfragen
in den Vorbehalt des Gesetzes einbezieht (vgl. BVerfGE 105, 239 ) und Verwaltungsvorschriften insoweit eine Abweichung
von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 4. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 43).

C.
31
Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts
vom 24. Februar 2010 auf und verweist die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht zurück.

32
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.


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