Strafrecht

Verfolgungsverjährung wegen Ordnungswidrigkeit

Aktenzeichen  3 Ss OWi 792/16

Datum:
25.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135233
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Gründe

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.11.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Einstellung des Verfahrens.
Die Rüge des Betroffenen, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten und es liege daher ein Verfahrenshindernis vor, greift durch.
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 29.06.2016 Bezug, der er sich inhaltlich anschließt.
III.
Gemäß § 79 Abs. 3 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durch Beschluss (§§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG, 206a StPO) einzustellen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


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