Strafrecht

Verhängung der Jugendstrafe neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Aktenzeichen  2 StR 569/19

Datum:
26.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR569.19.0
Normen:
§ 5 Abs 3 JGG
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 30. August 2019, Az: 103 KLs 9/19

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I.     die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Angeklagten A.    und G.       haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten I.      ist mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG nur wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann danach von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95).
Dies hat die Strafkammer bedacht und die Verhängung der Jugendstrafe neben der Maßregel erläutert. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Franke     
        
Appl     
        
Eschelbach
        
Zeng     
        
Grube     
        


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