Strafrecht

Vermögensabschöpfung beim Betäubungsmittelhandel: Berücksichtigung der unentgeltlichen Abgabe von Teilmengen an Vermittler

Aktenzeichen  3 StR 283/20

Datum:
20.8.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:200820B3STR283.20.0
Normen:
§ 73 StGB
§ 73c StGB
§ 29 BtMG
§ 29a BtMG
§ 267 StPO
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Trier, 8. Juni 2020, Az: 8032 Js 36486/19 – 5 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Juni 2020 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.360 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 32.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf hingegen der Korrektur. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe bei den ersten vier Taten jeweils ein Kilogramm Marihuana zum Grammpreis von 8 € veräußert, mithin insgesamt 32.000 € erlangt. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nach dem jeweiligen Ankauf des Marihuanas dem Vermittler des Geschäfts je 20 Gramm kostenfrei überließ. Damit reduzierte sich die Menge, die der Angeklagte verkaufte, um insgesamt 80 Gramm. Deshalb erlangte er als Veräußerungserlös insgesamt 640 € weniger, mithin 31.360 €. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.
4
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer     
        
Wimmer     
        
Paul   
        
Berg     
        
Erbguth     
        

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen