Strafrecht

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Aktenzeichen  1 OWi 99/21

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6866
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wird verpflichtet die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung der Ermittlungsakte beizufügen und dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen.
2. Die Kosten des Rechtsbehelfs und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Verteidiger begehrt mit seinem Antrag gerichtliche Entscheidung wegen der Weigerung der Verwaltungsbehörde, ihm im Rahmen der Akteneinsicht Einsicht in die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung zu geben.
Der Antrag ist zulässig und begründet, § 62 OWiG.
Der Betroffene hat einen aus dem Recht auf ein faires Verfahren resultierenden Anspruch auf Einsicht in Informationen, auch wenn diese bisher nicht Teil der Ermittlungsakte, aber an anderer Stelle vorhanden, sind, wenn die hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18).
Die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung enthält Informationen über die Wirksamkeit des Verkehrszeichens. Auf diese Informationen besteht deshalb im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG und des damit substantiell verbundenen Anspruchs auf Akteneinsicht und Auskunft des Verteidigers gegenüber der Verwaltungsbehörde ein Anspruch auf Einsicht. Der Verteidiger kann diesbezüglich nicht auf das Akteneinsichtsrecht im Zuge des gerichtlichen Verfahrens oder auf das Beweisantragsrecht im Zuge des gerichtlichen Verfahrens verwiesen werden. Dies würde eine frühzeitige, nämlich bereits vorgerichtliche Rechtswahrung gegenüber der Verwaltungsbehörde einschränken. Vielmehr umfasst das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bereits im Vorverfahren und im Zwischenverfahren vor der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Sie ist jedenfalls dann beizuziehen und im Rahmen des Akteneinsichts- und Auskunftsrechts des Verteidigers zur Verfügung zu stellen, wenn dies in konkret umrissener Weise wie vorliegend von diesem beantragt wird.
Die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist daher eine hinreichend konkret benannte Informationsquelle die zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf steht und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweist.
Die Kosten und notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Antragsteller mit seinem Antrag obsiegt hat (§ 62 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 473 a S. 2 StPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.


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