Strafrecht

Vervielfältigung von Schriftstücken im Strafvollzug

Aktenzeichen  1 Ws 359/18 (Gehörsrüge)

Datum:
2.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43922
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 356 a

 

Leitsatz

1 Ist dem Vollzugsinsassen aufgegeben worden, Stellungnahmen im laufenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in 35 Stücken abzugeben, kann er die erforderliche Vervielfältigung von Schreiben kostenfrei von der JVA verlangen. Für die Vervielfältigung von Schriftsätzen ist ein an einen PC oder Laptop angeschlossener Drucker hingegen ungeeignet. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 Ws 173/18 2018-09-21 Bes OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

Die Gehörsrüge des Verurteilten P… R… gegen den Senatsbeschluss vom 21.9.2018 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 21.9.2018 die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 9.4.2018 auf seine Kosten einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am 29.09.2018, rügt der Verurteilte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Die Gehörsrüge ist entsprechend § 356 a StPO zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 356 a S. 2 StPO erhoben und formgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Verfahrensstoff verwertet, der diesem unbekannt war, noch hat er Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ferner rechtfertigt das jetzige Vorbringen unter keinem Gesichtspunkt eine andere Beurteilung. Nicht ausdrücklich ist der Senat in seinem Beschluss auf den Vortrag des Beschwerdeführers eingegangen, er müsse etwaige Stellungnahmen im laufenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in 35 Stücken abgeben, die er ausdrucken müsse. Für die Vervielfältigung von Schriftsätzen ist ein an einen PC oder Laptop angeschlossener Drucker ungeeignet. Vielmehr kann der Beschwerdeführer die auf Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Vervielfältigung von Schreiben kostenfrei von der JVA verlangen.


Ähnliche Artikel


Nach oben