Strafrecht

Volksverhetzung, Bundeszentralregister

Aktenzeichen  824 Cs 112 Js 101229/18 (2)

Datum:
4.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 58571
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Angeklagte Dr. G. G. ist schuldig der Volksverhetzung.
II. Der Angeklagte wird zur Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seien notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 130 I Nr. 1 StGB

Gründe

I.
Der Angeklagte arbeitete als Chemiker, seit dem Jahr 2015 bezieht er eine Pension. Die Höhe der Pension wollte er nicht nennen. Außerdem besitzt er Vermögen, dessen Höhe er wiederum nicht angeben wollte. An Schulden besitzt er noch ca. 90.000,- Euro wegen eines nicht abbezahlten Reihenhauses. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.
Er ist nicht vorbestraft.
II.
Am 15.11.2017 gegen 19:04 Uhr versendete der Angeklagte, mutmaßlich von seinem Wohnort in der W. Straße 36 in München aus, eine E-Mail an insgesamt 25 E-Mail-Adressen bzw. Empfänger.
In dieser E-Mail führte der Angeklagte unter anderem aus:
„… Der Moslem nimmt die jungen Dinger mit 14/15, schwängert die ordentlich durch, jedes Jahr …“
Mit dieser Äußerung brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass alle Moslems den Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen vollziehen. Hierdurch wollte er u.a. zur Einnahme einer feindseligen Haltung gegenüber Personen muslimischen Glaubens anhalten.
Aufgrund der Vielzahl der Empfänger nahm Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass seine Äußerung konkret geeignet war, das psychische Klima in der Gesellschaft aufzuhetzen.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben. Gemäß § 249 StPO kam in der Hauptverhandlung der Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Verlesung.
Der unter Ziff. II. genannte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und der auszugsweisen verlesenen E-Mail vom 15.11.2017.
Der Angeklagte räumte ein, dass er die besagte Email vom 15.11.2017 geschrieben habe. Er habe jedoch keine Volksverhetzung begangen. Zum einen sei die Anzahl der Adressaten nur gering gewesen. Er habe lediglich provozieren wollen. Der Satz sei aus dem Zusammenhang gerissen.
Aus der auszugsweise verlesenen Email vom 15.11.2017 ergibt sich der oben dargestellte Satz. Als Adressaten sind 25 Empfänger aufgeführt, viele davon sind Zeitungs- oder Nachrichtungsredaktionen.
IV.
Der Angeklagte hat sich schuldig gemacht der Volksverhetzung gemäß § 130 I Nr. 1 StGB.
Bei 25 Adressaten, von denen eine Vielzahl auch noch Zeitungs- und Nachrichtenredaktionen sind, ist sicher von einer potenziellen Störung des öffentlichen Friedens auszugehen. Eine Vielzahl von Menschen konnte den Satz des Angeklagten lesen.
Der Satz des Angeklagten bedeutet, dass er jedem einzelnen Moslem unterstellt, er schwängere 14-15jährige. In dieser Pauschalität ist die Aussage auch sicherlich nicht von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
V.
Bei der Strafzumessung war somit ein Strafrahmen zugrunde zu legen, der zunächst 3 Monate bis zu 10 Jahren vorsieht.
Zu Gunsten des Angeklagten spricht das er nicht vorbestraft ist.
Gegen den Angeklagten spricht, dass er seine Äußerung an eine Vielzahl von Adressaten und insbesondere an Zeitungs- und Nachrichtenredaktion richtete, er war somit auf eine weite Verbreitung dieses Satzes aus.
Außerdem waren generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen, da das gesellschaftliche Klima in Deutschland in letzter Zeit schon sehr aufgeheizt ist, deshalb muss jeder weiteren Aufheizung vorgebeugt werden.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht hier die Verhängung einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war gemäß § 40 II StGB auf 80,- Euro zu schätzen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.


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