Strafrecht

Vorläufige Dienstenthebung eines Studiendirektors

Aktenzeichen  AN 13b DS 16.01107

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG BayDG Art. 14, Art. 39, Art. 61
StGB StGB § 263 Abs. 3 Nr. 4, § 266 Abs. 1, Abs. 2
BeamtStG BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Ernstliche Zweifel an einer vorläufigen Dienstenthebung im Sinne des § 61 Abs. 2 BayDG sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. (redaktioneller Leitsatz)
Im Eilverfahren ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem aktuellen Kenntnisstand die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. (redaktioneller Leitsatz)
Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. (redaktioneller Leitsatz)
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die Kriterien der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit mit denen ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – vom 1. Juni 2016 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und die zugleich angeordnete Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers.
Der am … 1953 geborene Antragsteller steht als Studiendirektor (BesGr. A 15 + AZ) im Dienste des Antragsgegners. Er wurde mit Wirkung vom …2012 zum ständigen Vertreter der Schulleitung des …Gymnasiums in … bestellt. Zum … 2013 wurde ihm das Amt eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage verliehen.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 informierte die damalige Schulleiterin des …Gymnasiums die Landesanwaltschaft Bayern über den Verdacht des Vorliegen eines Dienstvergehens und bat um Einleitung eines Disziplinarverfahrens als zuständige Disziplinarbehörde gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG i. V. m. § 5 Nr. 2 ZustV-BayDG (jetzt: § 31 ZustV). Mit Schreiben vom 21. November 2014 und 28. November 2014 reichte die Schulleiterin weitere Unterlagen nach.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 leitete die Landesanwaltschaft Bayern ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. In dem genannten Schreiben werden dem Antragsteller Unregelmäßigkeiten bei der Führung der schulischen Konten vorgeworfen.
Mit weiterem Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 3. Dezember 2014 wurde der Antragsteller über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder auch nicht zur Sache auszusagen. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.
Der Antragsteller wurde zudem darauf hingewiesen, dass er die Mitwirkung des Personalrats beantragen könne.
Unter dem 3. Dezember 2014 wurde die Staatsanwaltschaft … gebeten, die dem Antragsteller vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten strafrechtlich zu bewerten.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers gaben mit Schreiben vom 29. Januar 2015 gegenüber der Disziplinarbehörde eine Stellungnahme ab, in welcher u. a. auf die erfolgte Wiedergutmachung des Schadens durch den Antragsteller hingewiesen wird.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG im Hinblick auf das gegen den Antragsteller in der Sache bei der Staatsanwaltschaft … geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. …) aus.
Nachdem die Staatsanwaltschaft … mit Mitteilung Nr. 15 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen vom 7. April 2016 die Anklageschrift vom 6. April 2016 übersandt hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25. April 2016 fortgesetzt, nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt ausgedehnt und nach Art. 24 Abs. 3 BayDG aufgrund des gegen den Antragsteller geführten Strafermittlungsverfahrens erneut ausgesetzt.
Der Antragsteller wurde unter dem gleichen Datum nach Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und zu den Vorwürfen sowie der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 BayDG angehört. Ihm wurde ein Formblatt „Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ übersandt.
Nach Fristverlängerung nahmen die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Mai 2016 Stellung. Es wurde hierzu auf eine Stellungnahme an das Amtsgericht … vom 30. Mai 2016 Bezug genommen. In dieser ist ausgeführt, es seien insgesamt 56.000.- EUR Geldabflüsse vorgekommen.
Die Positionen „Bargeldentnahmen“ seien nicht bestimmbar, könnten wohl aber deshalb ohne größere Beachtung bleiben, weil die gesamten Bargeldentnahmen an die Schule gezahlt worden seien. Es dürfte sich bei den Positionen 14.699,88 EUR und 9.189,00 EUR um Auflistungen handeln, die von der Schule gefertigt worden seien und die Rückzahlung durch den Antragsteller beträfen.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sei ein Gesamtabfluss in Höhe von 56.000.- EUR einzuräumen.
Bei den Geldrückflüssen auf die Schulkonten seien die einzelnen Positionen aufgelistet, die Barzahlungen an Frau … seien wohl unstreitig, weil von dieser selbst bestätigt.
Es seien also insgesamt 51.265,66 EUR vom Antragsteller bereits zurückbezahlt worden, der noch offene Rest in Höhe von 4.734,34 EUR werde ebenfalls mit gleicher Post zurücküberwiesen.
Damit sei der gesamte Schaden wieder gutgemacht, der Sachverhalt werde von dem Antragsteller auch rückhaltlos eingeräumt.
Es werde gebeten, zu überprüfen, ob in einer eventuellen Hauptverhandlung auf Zeugen verzichtet werden könne, weil ein umfassendes Geständnis des Antragstellers anhand der Aufstellungen erfolgen werde.
II.
In der oben bezeichneten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom 7. April 2016 wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Der verbeamtete Angeschuldigte ist seit … 2012 ständiger Stellvertreter der Schulleiterin am …Gymnasium in …, … Spätestens im Rahmen dieser Tätigkeit war er auch für die Führung und Verwaltung schulischer Konten und Bargeldbestände zuständig und zur Verfügung über diese Konten berechtigt. Darüber hinaus hatte er auch in der Zeit vor … 2012 unabhängig von seiner Stellvertretertätigkeit berechtigte Zugriffsmöglichkeit auf schulische Gelder.
Im Rahmen der ihm eingeräumten Möglichkeit auf schulische Konten Zugriff zu nehmen, verwendete der Angeschuldigte ohne Berechtigung und entgegen seinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten ab dem Jahr 2010 wiederholt Gelder von Schulkonten und Bargeldbestände missbräuchlich zu seinem eigenen Vorteil für private Zwecke und unterließ es zudem, die Mittelverwendung vollständig und wahrheitsgemäß zu belegen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Transaktionen:
Zuflussdatum
Konto des Ang.
Betrag
Herkunftskonto der Schule
25.05.2010
Nr. … –
SPK …
3.000,00 EUR
Nr. …
25.05.2010
Nr. … –
SPK …
5.000,00 EUR
Nr. …
26.10.2010
Nr. … –
SPK …
8.000,00 EUR
Nr. …
05.01.2011
Nr. … –
SPK …
2.000,00 EUR
Nr. …
04.08.2011
Nr. … –
Raiba …
8.000,00 EUR
Nr. …
11.08.2011
Nr. … –
Raiba …
9.000,00 EUR
Nr. …
20.12.2012
Nr. … –
SPK …
4.000,00 EUR
Nr. …
27.12.2012
Nr. … –
SPK …
8.000,00 EUR
Nr. …
02.01.2013
Nr. … –
SPK …
5.000,00 EUR
Nr. …
08.01.2013
Nr. … –
SPK …
8.000,00 EUR
Nr. …
01.03.2013
Nr. … –

5.000,00 EUR
Nr. …
08.03.2013
Nr. … –

5.000,00 EUR
Nr. …
14.03.2013
Nr. … –
SPK …
5.000,00 EUR
Nr. …
Nicht bestimmbar
14.699,88 EUR
Bargeldentnahmen
Nicht bestimmbar
9.189,00 EUR
Bargeldentnahmen
Der Angeschuldigte hinterzog hierdurch rechtswidrig zur ausschließlich schulischen Nutzung bestimmte Gelder in Gesamthöhe von mindestens 98.879,88 EUR zumindest kurzzeitig zur eigenen privaten Verwendung.
Die auf seine privaten Konten ausgezahlten Schulgelder dienten dem Angeschuldigten offensichtlich zu dem Zweck, auf diese Weise eigene Liquiditätsengpässe zu überbrücken, indem er die begünstigten Konten entweder direkt besserstellte oder von diesen Konten weitere Geldgeschäfte zugunsten anderer privater Konten veranlasste. In Phasen eigener wirtschaftlicher Konsolidierung führte der Angeschuldigte dann Teile der Gelder wieder auf Schulkonten zurück oder führte sie der bestimmungsgemäßen schulischen Verwendung zu.
Die Vorgänge wurden entdeckt, als die Schulleiterin … im Frühjahr 2014 bedingt durch eine Erkrankung des Angeschuldigten selbst mit der Verwaltung der Konten befasst war und hierbei auf erhebliche Unregelmäßigkeiten und Fehlbeträge stieß.
Mit den Vorwürfen konfrontiert leistete der Angeschuldigte am 29.04.2014 Papiergeld in Höhe von 6.655.- EUR und am 05.05.2014 einen Betrag von 10.000.- EUR zuzüglich vorgeblicher 145.- EUR Tagesgeldzinsen an das Gymnasium. Weiter leistete er am 23.09.2014 einen Betrag von 6.009.- EUR und am 26.09.2014 einen Betrag von 9.180.- EUR an das Gymnasium zurück. Eine weitere Rückzahlung von 8.670.- EUR „unter Vorbehalt“ erfolgte mit Überweisung vom 18.03.2015 auf das Konto Nummer … bei der Spk. …
Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt,
in 15 tatmehrheitlichen Fällen die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteil zugefügt und hierdurch seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht zu haben,
strafbar als
15 tatmehrheitliche Fälle Untreue im besonders schweren Fall.
gemäß § 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB.“
III.
Mit streitgegenständlicher Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – vom 1. Juni 2016 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.
Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, im Rahmen einer vorläufigen Dienstenthebung nach Art. 39 Abs. 1 BayDG genüge hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens die Feststellung, dass der Antragsteller dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich sei, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B. v. 20.7.2012 – 16a DS 10.2569, juris Nr. 38, B. v. 11.4.2012 – 16 b DS 1198, juris Rn. 25, B. v. 16.12.2011 – 16 b DS 11.1892, juris Rn. 36).
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller die oben bezeichneten Dienstvergehen begangen habe.
Die für eine vorläufige Dienstenthebung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die Straftaten begangen habe, ergebe sich aus dem Umstand der Anklageerhebung vom 6. April 2016. Die Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen spreche nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung dafür, dass der mit der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2007 – 16a DS 06.3296, juris Rn. 42; SächsOVG, B. v. 26.9.2013 – D 6 B 151/11).
In der Einleitungsverfügung vom 3. Dezember 2014 würden dem Antragsteller weitere Sachverhalte (Ziffern II Nr. 3 bis 5 der Verfügung) vorgeworden, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens seien und zu denen der Antragsteller bislang nicht Stellung genommen habe. Ob auch in diesen Fällen die für eine vorläufige Dienstenthebung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Beamte diese Dienstpflichtverletzungen begangen hat, könne nach derzeitigem Ermittlungsstand offen bleiben, da die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach Art. 39 Abs. 1 BayDG bereits aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Vorwürfe vorlägen.
Das in der Anklageschrift dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten würde zugleich ein Dienstvergehen darstellen. Der Antragsteller hätte ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er gegen die Pflicht, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hätte. Da die Sachverhalte – nach bisherigem Ermittlungsstand – den Tatbestand einer Untreue in besonders schwerem Fall in 15 tatmehrheitlichen Fällen verwirklichten, hätte der Beamte auch gegen seine Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
Die schuldhaften Dienstpflichtverletzungen stellten ein einheitliches Dienstvergehen dar.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beruhe auf Art. 39 Abs. 1 BayDG.
Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung könne, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme, aufgrund der zu befürchtenden Störung der dienstlichen Interessen und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig die Suspendierung angeordnet und auf diesem Weg der Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsführung gleichsam vorverlegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 16.5.1994 – 1 DB 7/94). Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach Einleitung des Disziplinarverfahrens stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sei zwischen den dienstlichen Interessen, die gegen eine weitere Dienstausübung durch den Antragsteller sprächen und den berechtigten Belangen des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu beachten (BVerfG, B. v. 14.1.2008 – 2 BvR 1101/07; BayVGH, B. v. 15.3.2005 – 16a DS 04.2854). An die in diesem Zusammenhang notwendige Interessenabwägung und deren Darlegung seien aber keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme zu erwarten sei.
Der geschilderte Sacherhalt lasse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 5, Art. 11 BayDG erkannt werde.
Diese Prognose werde auf folgende Erwägung gestützt:
Welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen sei, hänge von dem disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens ab. Bei der Entscheidung über die für erforderlich gehaltene und angemessene Disziplinarmaßnahme werde das Ermessen nach Art. 14 BayDG nach Sinn und Zweck des Disziplinarrechts ausgeübt. Zum einen habe das Disziplinarrecht die Aufgabe, das Ansehen und die Integrität des Beamtentums zu wahren, die beide durch den mit einem Dienstvergehen verbundenen Ansehensverlust berührt würden. Zum anderen erfülle das Disziplinarrecht den Zweck, den Beamten, falls erforderlich, zur künftigen Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Hierbei sei insbesondere auf die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild des Beamten und das bisherige dienstliche Verhalten abzustellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
Die zur Bestimmung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme vorzunehmende disziplinarische Gesamtwürdigung aller derzeit bekannten be- und entlastenden Umstände führten nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen dazu, dass das Fehlverhalten des Antragstellers als schwerwiegend einzustufen sei und zu einem irreversiblen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt habe. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen:
Ausgangspunkt der Maßnahmezumessung seien die dem Antragsteller in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … (richtig: …) vorgeworfenen Untreuehandlungen.
Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ sei maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür könnten bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkten schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führe (BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14, juris Rn. 14).
In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es geboten sei, sowohl bei außerdienstlichen als auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen die grundsätzliche Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen mit auszurichten. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begehe ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme damit bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vorliegend gehe die Staatsanwaltschaft jeweils von Untreue in einem besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB aus. Der Strafrahmen sehe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, so dass der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reiche.
Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei der Grundsatz zu entnehmen, dass bei einem innerdienstlichen Betrug und Untreue zum Nachteil des Dienstherrn bei einem Gesamtschaden von über 5.000.- EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe gerechtfertigt sein könne (vgl. BVerwG, B. v. 24.2.2005 – 1 D1 105 und U. v. 4.5.2006 – 1 D13/05; BayVGH, U. v. 21.1.2015 – 16a D 13.1189, juris Rn. 65). Hiernach sei die Entfernung des Beamten aus dem Dienst bereits alleine aufgrund der Höhe des vom Beamten verursachten Untreueschadens, der von der Staatsanwaltschaft mit insgesamt 98.979,88 EUR beziffert werde, indiziert.
Die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe rechtfertigten damit die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Dienst zu erkennen sein werde.
Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass einer Lehrkraft kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion zukomme; sie müsse die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Dies gelte erst recht im Hinblick auf die herausgehobene Stellung eines stellvertretenden Schulleiters. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten seien mit dieser Vorbildwirkung und dem gesetzlichen Erziehungsauftrag nicht zu vereinbaren.
Rechtfertigungs- oder Milderungsgründe seien derzeit nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, Gelder zurückgezahlt und den entstandenen Schaden wieder gut gemacht zu haben, könne dies nach derzeitiger Erkenntnislage – gerade im Hinblick auf die Höhe des entstandenen Schadens – nicht soweit mildernd berücksichtigt werden, dass bei Zugrundelegung der o.g. Rechtsprechung von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen wäre.
Für das Vorliegen anderer in der Rechtsprechung „anerkannter“ (klassischer) Milderungsgründe, die typisiert Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassten (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14, juris Rn. 31 ff.), die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose gäben, sei nichts vorgetragen; solche seien derzeit auch nicht ersichtlich.
In der Gesamtschau sei somit festzustellen, dass durch das Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Antragsteller verloren gegangen sei. Milderungsgründe, die geeignet wären, ausnahmsweise noch eine mildere Maßnahme in Betracht zu ziehen, seien derzeit nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch unter generalpräventiven Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Antragstellers sei die Prognose für die Verhängung der Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG angezeigt. Diese disziplinarrechtliche Folge erscheine angemessen, erforderlich und auch geboten (Art. 14 BayDG).
Die Anordnung der vorläufigen Diensterhebung sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayBG sachgerecht, weil durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt sei.
Der Dienstbetrieb werde durch das Verbleiben eines Beamten im Dienst dann wesentlich beeinträchtigt, wenn durch dessen Anwesenheit der Betriebsfrieden so stark gestört werde, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwere.
Dies sei hier der Fall. Der ungestörte und geordnete Ablauf des Dienstbetriebs wäre bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienst nicht mehr gewährleistet. Das Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller sei aufgrund der Anklageerhebung wegen des Verdachts schwerwiegender Straftaten und der damit einhergehenden Beeinträchtigung seiner Vorbildfunktion als Lehrer und stellvertretender Schulleiter so grundlegend gestört, dass es dem Dienstherrn, der Allgemeinheit und den Schülern des Gymnasiums und deren Eltern nicht zuzumuten sei, den Antragsteller weiter im Dienst zu belassen. In der Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass eine wesentliche Störung des Dienstbetriebs auch auf einen Verdacht gegründet sein könne, dessen Begründetheit erst im Rahmen des weiteren Verfahrens abschließend aufgeklärt werde (OVG Lüneburg, B. v. 20.4.2010 – 5 ME 282/09, juris m. w. N.).
Die vorläufige Dienstenthebung sei somit erforderlich und geboten. Sie stehe zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme auch nicht außer Verhältnis (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayDG), da dem Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorgeworfen werde und sei ermessensgerecht. Bei der im Rahmen des Art. 39 Abs. 1 BayDG vorzunehmenden Ermessensentscheidung sei zwischen den dienstlichen Interessen, die gegen eine weitere Dienstausübung durch den Beamten sprächen und dem berechtigten Interesse des Beamten an einer Fortsetzung seiner Tätigkeit abzuwägen. Zu den schutzwürdigen dienstlichen Interessen gehörten auch das Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem geordneten und ungestörten Ablauf des Dienstbetriebs, nach einer dienstlich und menschlich einwandfreien, das Vertrauen der Allgemeinheit rechtfertigenden Haltung des Beamten und eine auf die Beachtung der Gesetze – auch der Strafgesetze – ausgerichteten Amtsausübung. Hinzu komme das dienstliche Interesse an der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums. Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe sei nach dem bisherigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass ein irreversibler Vertrauensverlust mit der Folge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingetreten sei.
Den dienstlichen Interessen stünden keine überwiegenden persönlichen Interessen des Antragstellers gegenüber. Sein Interesse an der Ausübung des ihm übertragenen Amtes müsse infolge dessen zurücktreten.
Zudem gebiete es auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, von dem Antragsteller bei dieser Sachlage keine Amtsausübung im Blickfeld der Öffentlichkeit einzufordern.
Nach Art. 39 Abs. 2 BayDG könne die Disziplinarbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Die Entscheidung über die Höhe der einzubehaltenden Bezüge stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Disziplinarbehörde und richte sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass der Beamte nach der vorläufigen Dienstenthebung keine Gegenleistung mehr erbringe und seine Arbeitskraft ggfs. anderweitig einsetzen könne (BayVGH vom 28.1.1979, VGH n. F. 34, 21). Der Beamte müsse sich zwar eine gewisse Einschränkung in seiner Lebenshaltung gefallen lassen, jedoch dürfe die Einbehaltung nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen. Der in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG genannte Einbehaltungssatz von 50% stelle dabei den für den Regelfall geltenden Höchstsatz dar (vgl. Zängl, BayDG, Art. 39 Rn. 34). Besondere wirtschaftliche Umstände, die eine Abweichung von diesem Regelhöchstsatz begründen würden, seien seitens des Antragstellers innerhalb der gesetzten Frist nicht geltend gemacht worden und auch vor dem Hintergrund des Bruttoeinkommens des Antragstellers (Bezüge nach A 15, ca. 6.000,00 EUR brutto monatlich) nicht ersichtlich. Der Antragsgegner weise darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe, die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Der Antragsgegner werde eine nachgereichte Erklärung im Rahmen des Art. 39 Abs. 3 BayDG berücksichtigen.
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Juni 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, beantragen:
1. Die Verfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2016 wird aufgehoben.
2. Diesem Antrag wird aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die angegriffene Verfügung greife „voreilig“ zulasten des Antragstellers in das Verfahren ein, da das Amtsgericht … im Ermittlungsverfahren noch nicht einmal die Entscheidung getroffen habe, ob die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen wird.
Selbstverständlich präjudiziere das Vorgehen des Amtsgerichts … nicht das Vorgehen des Antragsgegners, gleichwohl würden hier zulasten des Antragstellers Fakten geschaffen, die möglicherweise im Strafverfahren gar nicht mehr vorlägen.
Die gesamten Vorwürfe in der Verfügung vom 1. Juni 2016 habe der Antragsteller mit der Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. Mai 2016 jedenfalls insoweit ausgeräumt, als ein eventuell entstandener Schaden vollständig wieder gutgemacht worden sei.
Wenn – wie erwartet – das Amtsgericht die vollständige Wiedergutmachung bestätige, sei eine Verurteilung nicht zu erwarten. Aus diesem Grunde sei die Rechtsansicht des angefochtenen Bescheides („nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bestehe hinreichende Wahrscheinlichkeit …“) unrichtig zulasten des Antragstellers.
Darüber hinaus sei auch die Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge im Lichte der vorausgegangenen Ausführungen unerträglich hart für den Antragsteller. Der Antragsteller könne seine Familie in dieser Situation nicht mehr ordnungsgemäß unterhalten, im Rahmen einer vorläufigen Dienstenthebung sei dies unverhältnismäßig.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 5. Juli 2016, die Anklageerhebung sei trotz der späteren Rückzahlung der entnommenen Beträge durch den Antragsteller erfolgt, da der Tatbestand der Untreue im besonders schweren Fall unabhängig hiervon verwirklicht worden sei.
Die für eine vorläufige Dienstenthebung erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegenen Handlungen – die zugleich ein Dienstvergehen darstellten – begangen habe, ergebe sich aus dem Umstand der Erhebung der Anklage im sachgleichen Strafverfahren. Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebe die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage böten. Die Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen spreche daher nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung dafür, dass der mit der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2007 – 16 a DS 06.3292, juris Rn. 42; SächsOVG, B. v. 26.9.2013 – D 6b 151/11).
Soweit der Antragsteller geltend mache, die Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge sei unerträglich hart für ihn, werde darauf hingewiesen, dass dieser nach wie vor keine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
IV.
Der Antrag vom 23. Juni 2016 ist gemäß Art. 3 BayDG i. V. m. §§ 86 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Aussetzung der mit Verfügung vom 1. Juni 2016 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen begehrt wird (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Verfügung ist aufgrund der Sonderregelung des Art. 61 BayDG nicht zulässig (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2015, Rn. 1 zu Art. 61 BayDG).
Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayDG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den vorliegenden Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG; die Beamtenbeisitzer (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 ff. BayDG) wirken nicht mit, weil es sich vorliegend um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. Art. 61 Abs. 3 BayDG ist zu entnehmen, dass Entscheidungen über Anträge nach Art. 61 Abs. 1 BayDG durch Beschluss ergehen. Das grundsätzliche Erfordernis einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Art. 58 Abs. 1 BayDG gilt nur für das in Art. 50 bis 59 BayDG geregelte Klageverfahren (vgl. die Überschrift zum Unterabschnitt 1 vor Art. 50 BayDG), nicht jedoch für die „besonderen Verfahren“ des Unterabschnitts 2 (Art. 60, 61 BayDG; vgl. insoweit Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO; BayVGH, B. v. 6.11.2007 – 16 a CS 07.2007, Rn. 17, VG Ansbach, B. v. 13.11.2007 – AN 13b DS 07.02249 und v. 15.12.2006 – AN 6b DS 06.03774, Zängl, a. a. O., Rn. 7 zu Art. 61 BayDG).
Der Antrag, die mit Bescheid der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Juni 2016 verfügte vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge des Antragstellers auszusetzen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG).
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BayVGH, B. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706, juris Rn. 18; B. v. 20.7.2012 – 16a DS 10.2569, juris Rn. 36 ff., B. v. 11.4.2012 – 16b DC 11.985, juris Rn. 24, B. v. 3.11.2010 – 16a DS 10.1010, juris Rn. 6, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, a. a. O., Rn. 6 zu Art. 61 BayDG).
Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (BayVGH, B. v. 11.12.2013, a. a. O., B. v. 20.7.2012, a. a. O., B. v. 11.4.2012 a. a. O.).
Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B. v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B. v. 20.7.2012, a. a. O. Rn. 38, B. v. 11.4.2012 a. a. O. Rn. 25, B. v. 16.12.2011 – 16b DS 11.1892 m. w. N., juris Rn. 36).
Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (BayVGH, B. v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B. v. 11.4.2012 a.a.O Rn. 25, B. v. 16.12.2011 a.a.O Rn. 36.).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern als zuständiger Disziplinarbehörde (Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 1 BayDG i. V. m. § 31 ZustV) vom 1. Juni 2016 bestehen nicht. Ein Disziplinarverfahren wurde gegen den Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG unter dem 3. Dezember 2014 eingeleitet und der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG informiert und belehrt. Unter dem 25. März 2015 wurde das Verfahren nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG ausgesetzt. Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Erhebung der Anklage gegen den Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft … (Geschäftsnr…) erneut nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG ausgesetzt.
Der Antragsteller wurde unter dem 25. April 2016 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung angehört.
Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung wurde auf Handlungen des Antragstellers gestützt, die ihm im Disziplinarverfahren als Dienstvergehen angelastet worden sind. Auch fehlt es in der Verfügung nicht an einer schlüssigen Darlegung und Einordnung der Vorwürfe gegen den Antragsteller
Es bestehen auch in materieller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller nach Erhebung einer Disziplinarklage die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird.
Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen:
Gegen den Antragsteller wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft … vom 6. April 2014 (Geschäftsnr. …) Anklage zum Amtsgericht … erhoben. Der Antragsteller wird beschuldigt, in 15 tatmehrheitlichen Fällen die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteil zugefügt und hierdurch seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht zu haben, strafbar als 15 tatmehrheitliche Fälle der Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB.
Der Antragsteller hat im Disziplinarverfahren und im Strafverfahren mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 30. Mai 2016 einen „Gesamtabfluss“ von 56.000.- EUR eingeräumt. Der Antragsteller habe einen Betrag in Höhe von 51.265,66 EUR bereits zurückgezahlt. Der offene Rest von 4.734,34 EUR werde mit gleicher Post zurücküberwiesen. Der Antragsteller habe somit den gesamten Schaden wieder gut gemacht. Da der Antragsteller ein Geständnis abgelegen werde, werde das Amtsgericht … gebeten, zu prüfen, ob eine Beweisaufnahme entbehrlich sei.
Der Antragsgegner geht – gerade auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angekündigten Geständnisses – bei summarischer Prüfung deshalb ohne Rechtsfehler davon aus, dass dieser schuldhaft ein innerdienstliches einheitliches Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
Unter Zugrundelegung, dass der Antragsteller selbst unberechtigte Geldentnahmen in Höhe von 56.000.- EUR einräumt, ist eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst im Rahmen einer nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens zu erhebenden Disziplinarklage als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
Beamte und Beamtinnen sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14, juris; U. v. 29.10.2013 – 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B. v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U. v. 23.1.1973 – 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64; U. v. 25.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; U. v. 27.2.2014 – 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117; U. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14, juris). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, B. v. 14.6.2000 – 2 BvR 993/94, ZBR 2001, 208; B. v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/0, BVerfGK 4, 243).
Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, und 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25; U. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zulasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht (mehr) an. Die bisherige Rechtsprechung (z. B. BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U. v. 3.5.2007 – 2 C 9.06, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3; U. v. 23.2.2012 – 2 C 38.10, NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und U. v. 25.7.2013 – 2 C 63. 11, BVerwGE 147, 229) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14, juris, aufgegeben.
Der Tatvorwurf aus der Anklageschrift gegen den Antragsteller beinhaltet 15 tatmehrheitlich begangene Fälle der Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB. Die genannten Strafnormen sehen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es sogar bis zu zehn Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Bei summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 BayDG zur Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen wird, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Antragsgegners und auch der Allgemeinheit endgültig verloren haben dürfte (Art. 14 Abs. 2 BayDG).
Gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 und U. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, NVwZ 2015).
Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Der Antragsteller hat nach den Darlegungen in der Anklageschrift in einem Zeitraum von fast drei Jahren in 15 Fällen unberechtigt auf finanzielle Mittel des Dienstherrn in Höhe von mindestens 98.879,88 EUR zugegriffen und zum eigenen Vorteil verwendet. Der Antragsteller hat angekündigt, hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 56.000.- EUR im Strafverfahren ein Geständnis ablegen zu wollen.
Auch wenn die vom Antragsgegner für die Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme herangezogene Obergrenze der Höhe des Gesamtschadens von 5.000.- EUR, die bisher von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehen worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 21.1.2012 – 16a D 13.1889), unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2015 wohl nicht mehr maßgeblich sein dürfte, liegt die hier relevante Schadenshöhe jedoch in einem Bereich, der im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung über einen mehrjährigen Zeitraum und die von dem Antragsgegner wohl zu Recht angesprochene Vorbildfunktion, die von Lehrkräften erwartet wird, eindeutig in einem Bereich, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nahelegt.
Anerkannte (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, liegen bei summarischer Prüfung nicht zugunsten des Antragstellers vor.
Sein Verhalten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, U. v. 24.2.1999 – 1 D 31.98, juris Rn. 19 m. w. N.), da er in 15 Fällen zielgerichtet gehandelt hat.
Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, U. v. 7.2.2001 – 1 D 69.99, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25) scheidet ebenfalls aus, da der Antragsteller nach den Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Seite 3 der Anklageschrift) den Schaden zumindest in Höhe eines (Teil-)Betrages von 40.659,00 EUR erst nach der Entdeckung der Taten wieder gut gemacht hat.
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Milderungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Da die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die vorläufige Dienstenthebung auch auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt werden könnte.
Die vorläufige Dienstenthebung ist auch in Anbetracht der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig:
Wie dargelegt ist bei der Prognose, welche Disziplinarmaßnahme der Antragsteller zu erwarten hat, von dem Grundsatz auszugehen, dass sich die Maßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten bemisst (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.
Eine vorläufige Dienstenthebung steht zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme regelmäßig nur dann außer Verhältnis, wenn nicht zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist (Zängl, a. a. O., Rn. 28 zu Art. 39 BayDG, OVG Lüneburg, B. v. 25.3.2013 – 19 ZD 4/13, juris; BayVGH, B. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706, juris).
Hinsichtlich der vom Antragsgegner verfügten Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG nimmt die Kammer gemäß Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 1. Juni 2016 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Antragsgegner hat wiederholt seine Bereitschaft erklärt, die Entscheidung über die Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 Abs. 3 BayDG erneut zu überprüfen, sofern der Antragsteller die Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Diese ist bis heute nicht erfolgt.
Der Antrag war demnach abzulehnen.
Die Kosten trägt gemäß Art. 72 Abs. 4 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.


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