Aktenzeichen 21 CS 17.856
Leitsatz
Die Anwendung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG) erfordert nicht die Prüfung der Waffenbehörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob die Regelvermutung trotz Vorliegens der Verurteilung aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa dann vor, wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsbehörde aufzuklären (ebenso BVerwG, BeckRS 1992, 31227444). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 5 S 17.311 2017-04-10 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 5.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein Sportschütze, begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seines Kleinen Waffenscheins sowie der dazu ergangenen Nebenentscheidungen.
1. Mit seit 23. April 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wurde gegen den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen (§ 369, § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 149 AO, § 4 Abs. 1, §§ 5, 15, 25 EStG, §§ 25, 53, 54 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, die Finanzbehörden in drei Fällen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Durch pflichtwidrige Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärungen 2007, 2008 und 2010 zur Fälligkeit habe er – wie er zumindest billigend in Kauf genommen habe – vollendete Steuerverkürzungen im Umfang von 43.513,00 EUR (Einkommenssteuer 2007: 20.575,00 EUR, Einkommenssteuer 2008: 18.484,00 EUR und Einkommenssteuer 2010: 4.454,00 EUR) bewirkt. Bei der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen entfallen auf die Hinterziehung von Einkommenssteuer für das Jahr 2007 80 Tagessätze, für das Jahr 2008 75 Tagessätze und für das Jahr 2010 25 Tagessätze.
Nachdem das Landratsamt Aschaffenburg davon (Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10. Januar 2017) Kenntnis erhielt, widerrief es mit Bescheid vom 21. Februar 2017 drei dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarten, in die jeweils eine Waffe eingetragen ist (Nr. 1), und seinen Kleinen Waffenschein (Nr. 2). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller u.a. auf, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids die eingetragenen Waffen an eine berechtigte Person zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und einen Nachweis vorzulegen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 3 wurde angeordnet (Nr. 5).
2. Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. April 2017 (W 5 S. 17.311) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
1.1 Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht wegen des rechtskräftigen Strafbefehls, mit dem der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, vom Vorliegen der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen. Die strafrechtliche Verurteilung sei sowohl hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsseite als auch in der Strafzumessung falsch.
Angesichts des im Strafbefehl enthaltenen Tathergangs sei es offensichtlich rechtsfehlerhaft von Vorsatz („dolus eventualis“) auszugehen, es hätte allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung begründet werden können. Die zur subjektiven Tatbestandsseite getroffenen Feststellungen, der Antragsteller habe in annähernder Kenntnis seiner Gewinnsituation aus der Buchhaltung deutlich zu niedrige Steuerschätzungen hingenommen, trügen schon wegen der zeitlichen Abfolge keine vorsätzliche Begehung. Die Tatsache, dass der Antragsteller seine Umsätze zutreffend deklariert habe, zeige, dass er seine Gewinne nicht der Besteuerung habe entziehen wollen. Es sei vielmehr fehlerhaft zu einer zu niedrigen Einkommenssteuerschätzung gekommen, obwohl die tatsächlich erzielten Umsätze bekannt gewesen seien. Der Antragsteller habe nicht erkennen können, dass die Schätzbescheide zu niedrig seien.
Offensichtlich falsche Strafzumessungsgesichtspunkte seien im Rahmen der Prüfung der Regelvermutung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Bisher sei auch nicht gewürdigt worden, dass der Antragsteller die Gewinne nicht auf Dauer der Besteuerung habe entziehen wollen, sondern allenfalls einen „Zinsverlust“ des Finanzamts durch die verspätete Zahlung in Kauf genommen habe
1.2 Dieses Beschwerdevorbringen ist – summarisch geprüft – nicht geeignet, die Annahme der Regelunzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Person des Antragstellers zu entkräften.
Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung knüpft nicht an bestimmte Delikte an, sondern an das Vorliegen einer Vorsatztat und an die Art und Höhe der rechtkräftig verhängten Sanktion. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 -1 B 61/92 – juris Rn. 6).
Der Antragsteller macht keine Umstände geltend, die eine weitere Aufklärung der abgeurteilten Tat erfordert hätten. Er wendet sich vielmehr gegen die strafrechtliche Bewertung der Tatumstände in subjektiver Hinsicht sowie gegen die konkrete Strafzumessung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet der Strafbefehl nicht an einem offensichtlichen Fehler.
Den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Unterlassungstatbestand wird insbesondere durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen erfüllt (§ 149 AO, § 25 EStG). Der tatbestandsmäßige Erfolg der Steuerverkürzung wird auch dann verwirklicht, wenn Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Bei Veranlagungssteuern ist die Steuerverkürzung mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids vollendet (hier: jeweiliger Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor dem allgemeinem Veranlagungsschluss) und damit der Verkürzungserfolg eingetreten. (Meyer in: Beermann /Gosch, AO/FGO, 1. Aufl. 1995, Stand 1.8.2012, § 370 AO Rn. 189). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter es für möglich hält, dass durch sein Verhalten der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nimmt (Meyer in: Beermann/Gosch, AO/FGO, a.a.O., § 370 AO Rn. 207). Nach den im Strafbefehl getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat der Antragsteller in Kenntnis der sich aus seiner Buchhaltung ergebenden Gewinnsituation pflichtwidrig die Einkommenssteuererklärungen 2007, 2008 und 2010 zur Fälligkeit nicht abgegeben und damit vollendete Steuerverkürzungen billigend in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand des Delikts ist damit erfüllt. Die Frage, ob der Vorsatz des Antragstellers auf eine Steuerverkürzung auf Dauer oder nur auf eine Steuerverkürzung auf Zeit gerichtet war, ist für die Strafzumessung relevant. Bei zeitlicher Verkürzung kann nur der Zinsschaden bei der Strafzumessung zu Grunde gelegt werden (Meyer in: Beermann /Gosch, AO/FGO, a.a.O., Rn. 208, 253). Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 41, 1, 5). Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsfaktor. Im Strafbefehl heißt es u.a.: „Es wurde strafmindernd berücksichtigt,… dass Sie Ihre Umsätze 2007, 2008 und 2010 zutreffend vorangemeldet hatten und somit Ihre Gewinne nicht auf Dauer der Besteuerung entziehen wollten.“ Dieser im Beschwerdevorbringen bezeichnete Umstand wurde somit ersichtlich als strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ebenso strafmildernd wurde der bedingte Vorsatz berücksichtigt. Auch darüber hinaus ergeben sich aus den im Strafbefehl benannten Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründen keine „offensichtlich falschen Strafzumessungsgesichtspunkte“. Im Übrigen liegen die verhängten 120 Tagessätze als tat- und schuldangemessene Strafe erheblich über dem für die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit vorgesehenen Mindestmaß von 60 Tagessätzen. Da für die Behörde somit Fehler der strafrechtlichen Verurteilung nicht ohne weiteres erkennbar waren, hatte sie diese ihrer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung zugrunde zu legen. Besondere Umstände, die die Annahme der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers darüber hinaus entkräften, wurden nicht vorgetragen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertänderung und -festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 EUR zzgl. 750,00 EUR je weiterer Waffe und für den Kleinen Waffenschein der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Streitwert zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).