Arbeitsrecht
§ 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985) anwendbar
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§ 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985) anwendbar
Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs 3, Abs 4 PaßG (sog „biometrischer Reisepass“) mangels hinreichender Substantiierung unzulässig – unzureichende Erörterung des Nutzungsregimes bzgl der biometrischen Daten (§§ 4 Abs 3, 16, 16a PaßG)
Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V ) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung – Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt – Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Hochschulambulanzen
Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V ) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung – Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt – Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Hochschulambulanzen
Nichtannahmebeschluss: Ambulante Behandlungen durch Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V ) als Auftragsangelegenheit Teil der vertragsärztlichen Versorgung – Freiheit von Forschung und Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) lässt Grenzen der Erstattung medizinischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt – Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Hochschulambulanzen
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde einer juristischen Personen muss durch vertretungsberechtigtes Organ eingelegt werden – hier: Zeichnung der Verfassungsbeschwerde einer baden-württembergischen Stadt durch Stadtrechtsdirektor anstelle des Oberbürgermeisters – keine gewillkürte Prozessvertretung bei Zeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ sowie wegen mangelnder Vollmacht
Anhörung des Klägers
Fernbleiben vom Dienst; Feststellung des Gesundheitszustandes durch Amtsarzt