Ab einem Grenzwert des Alkoholpegels von 1,1 Promille liegt bei Fahrern motorisierter Rollstühle eine Fahruntüchtigkeit vor.

Promillegrenze motorisierte Krankenfahrstühle

Promillegrenze für Fahrer motorisierter Krankenfahrstühle

Das OLG Nürnberg entschied, dass bei Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (Rollstühle) ab einem Grenzwert des Alkoholpegels von 1,1 Promille Fahruntüchtigkeit vorliegt. Diese Promillegrenze sei einzuhalten, sonst droht ein Bußgeld. Das gilt für Führer von Fahrzeugen, die nach dem Pflichtversicherungsgesetz versichert und mit einem Kennzeichen nach § 26 der FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) zu versehen sind.
Im vorliegenden Fall wurde die Revision eines Rollstuhlfahrers abgewiesen, der wegen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az. 2 St OLG Ss 230/10

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