Vergisst das Internet nie?

Ob das Recht auf Vergessenwerden auch in Online-Trefferlisten gilt, muss im Einzelfall abgewogen werden.

Längst vergangene Artikel und Berichte können bei Online-Suchmaschinen (z.B. Google) noch immer zu finden sein. Und Google muss diese nicht unbedingt entfernen.
Ist jemand von einem solchen Bericht betroffen, hat er im Allgemeinen natürlich Anspruch auf den Wunsch zur Löschung. Genauso gilt aber auch die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers.
Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 27. Juli 2020 klar, dass keine grundsätzliche Pflicht zum Löschen solcher Artikel besteht.

Im konkreten Fall ging es um einen ehemaligen Geschäftsführer, der 2011 mitverantwortlich für den Verlust einer hohen Summe war. Inzwischen hat der Mann geklagt, weil die alten Zeitungsberichte eines Regionalblattes noch bei Google zu finden sind. Der Kläger war nicht erfolgreich.
Es besteht noch immer ein großes Informations-Interesse der Öffentlichkeit an diesem Fall. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Artikel. Vorrang haben hier die Rechte des Internetnutzers, der Informationen finden will.

Trotzdem sind einige Punkte zu solchen Fällen noch unklar. Z.B. wenn nicht belegt ist, ob der Artikel der Wahrheit entspricht oder falsch ist. Auch in Bezug auf Thumbnails/Vorschaubilder ist man noch uneinig, ob Google diese entfernen müsste oder nicht.
Ein solcher Fall dreht sich um ein Ehepaar, das klagt, weil die veröffentlichten Artikel über sie unwahre Behauptungen enthalten sollen.
Besagte Beiträge sind zudem mit Fotos der Kläger bebildert. Da der Wahrheitsgehalt dieser Beiträge nicht beurteilt werden konnte, ist das Verfahren vorerst an den EuGH weitergereicht worden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18

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