Verkehrsrecht

10 C 462/21 (III)

Aktenzeichen  10 C 462/21 (III)

Datum:
28.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG Wernigerode
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 26,18 Euro gegenüber der …, aus der Rechnung … freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung von weiteren Reparaturkosten gegenüber der … gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 26,18 Euro gegen die Beklagte zu. Das klägerische Fahrzeug ist beim Betrieb eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt worden. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht weiter im Streit.
Die hier ausschließlich streitgegenständlichen Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen sind durch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zu erstatten. Zwar ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB allein der zu Wiederherstellung erforderliche Aufwand zu erstatten. Zudem dürften die Desinfektionsmaßnahmen aus Rechtsgründen nicht vergütungspflichtig gemäß § 632 Abs. 2 BGB sein, wenn es keine entsprechende Vergütungsabrede zwischen den Vertragsparteien hierzu gibt. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass sich die Klägerin insoweit nicht auf eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Arbeiten durch die von der Werkstatt gelegten Rechnung berufen kann, da sie die Rechnung gerade nicht beglichen hat.
Gleichwohl hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, dass der Schädiger ihn von Forderungen der Werkstatt freihält, die unangemessen und unter Umstände nicht durch den Auftraggeber zu erstatten wären (vgl. BGH NJW 1975, 160). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Schädiger den Geschädigten nicht darauf verweisen, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch in den Fällen, in denen ein Vorgehen gegen die Werkstatt nach Sachlage aussichtsreich erscheint, würde der Schädiger vom Geschädigten zu viel verlangen, wollte er ihm die Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung aufbürden, die letztlich vom Schädiger zu verantworten ist. Da der Schädiger nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten.
Der Anspruch des Geschädigten ist zwar beschränkt durch den vom Geschädigten zu erbringenden Nachweis, dass er bei Beauftragung der Werkstatt wirtschaftlich vorgegangen ist. Dies wird vorliegend jedoch dadurch belegt, dass die Klägerin zuvor ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben hat, welches die hier streitgegenständlichen Kosten genau in jener Höhe prognostiziert hat, wie sie letztlich entstanden sind. Hiernach darf die Klägerin darauf vertrauen, dass die im Gutachten bereits erwähnten Kosten zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich und erstattungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.


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