Verkehrsrecht

Berufung, Zustellung, Auslegung, Klage, Verfahren, Unzumutbarkeit, Klageerhebung, Ablauf, Klageschrift, rechtsfehlerhaft, Rechtslage, Anforderung, Stellungnahme, Hinweis, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, Vermeidung von Wiederholungen

Aktenzeichen  28 U 1664/20

Datum:
24.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52290
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

15 O 18610/18 2020-02-21 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.02.2020, Az. 15 O 18610/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I. Entscheidung des Landgerichts
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, eines am 29.5.2013 bei der Fa. M. erworbenen Neuwagens, Audi Q 3, ausgestattet mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189, auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die klägerischen Ansprüche verjährt seien.
II. Berufung des Klägers
Die Berufung rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Verjährung der Ansprüche des Klägers zum 31.12.2018 ausgegangen sei.
Der Kläger könne von der ihn individuell betreffenden „Dieselthematik“ frühestens zu dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben, an dem er vom KBA die entsprechenden Informationen durch das Rückrufschreiben erhalten habe.
Auch sei der Verjährungsbeginn aufgrund der Unzumutbarkeit der Klageerhebung im Jahr 2015 wegen der damaligen unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben gewesen.
Es habe auch keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vorgelegen. Eine fehlende Marktbeobachtung reiche hierfür nicht aus. Bei schwerwiegenden Problemen gingen Fahrzeughalter üblicherweise davon aus, dass der Hersteller oder die Behörden unmittelbar auf das Problem aufmerksam machen. Aus der Adhoc-Mitteilung vom 22.9.2015 habe der Kläger nicht auf die Betroffenheit seines Fahrzeugs schließen können. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers sei auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 BGB nicht gegeben.
Die Zustellung der Klage sei „demnächst“ gem. § 167 ZPO erfolgt.
III. Einschätzung des Senats
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
Etwaige Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB sind verjährt.
1. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben.
2. Ansprüche aus § 826 BGB verjähren in der dreijährigen Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB.
3. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach gem. § 199 Abs. 1 BGB von einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 2015 auszugehen sei, sind zutreffend.
Die hiergegen erhobenen Berufungsrügen verfangen nicht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des 3. Zivilsenats des OLG München in dessen Beschluss vom 10.3.2020 im Verfahren 3 U 7392/19, welcher den Parteivertretern bekannt ist.
4. Die dreijährige Verjährungsfrist endete am 31.12.2018.
5. Die beim Landgericht am 24.12.2018 eingegangene Klageschrift vom 23.12.2018 wurde der Beklagten am 4.4.2019 zugestellt.
Die Zustellung erfolgte auch in Anbetracht des § 167 ZPO nicht mehr „demnächst“.
Soweit die Berufung meint, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine großzügigere Auslegung des Wortes „demnächst“ vorzunehmen sei, vermag sich der Senat dieser Auffassung für den hier zu beurteilenden Fall, in dem zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses vom 18.1.2019 und dessen Einzahlung am 22.3.2019 ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten lag, nicht anzuschließen, auch wenn man, wie das Landgericht, eine großzügige Postlaufzeit innerhalb und außerhalb des Gerichts von 10 Tagen ansetzt.
Hieran vermag auch der pauschale Hinweis der Berufung auf mögliche Verzögerungen durch die Einschaltung von Rechtsschutzversicherungen in derartigen Fällen nichts zu ändern.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger etwaige diesbezügliche Verzögerungen zurechnen lassen muss.
Die Rücknahme der Berufung wird angeraten.
Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 18.9.2020.


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