Verkehrsrecht

Dienstvergehen – Unzureichende Aufgabenerfüllung durch Unterlassen notwendiger Ermittlungen in zwei Fällen

Aktenzeichen  M 13L DB 16.1819

Datum:
5.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163223
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 8 Abs. 1 S. 1
BeamtStG § 34 S. 1
BeamtStG § 35
BeamtStG § 34 S. 3
BayDG Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Gegen den Kläger wird wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro verhängt. Soweit die Disziplinarverfügung vom 10. März 2016 darüber hinaus geht, wird sie aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt jede Partei zur Hälfte.

Gründe

Auf die zulässig erhobene Klage war die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 10. März 2016 abzuändern. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die ihm in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgeworfenen Dienstvergehen begangen hat. Allerdings ist das Gericht unter Ausübung des ihm gemäß Art. 58 Abs. 3 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1-F), eingefügt durch § 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes und des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl. 605), eröffneten Ermessens zu der Auffassung gelangt, dass die zu verhängende Geldbuße gegenüber dem im Bescheid vom 10. März 2016 als angemessen angesehenen Betrag zu reduzieren ist.
I.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung sind nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht erkennbar. Der Kläger wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß angehört, ihm wurde die Möglichkeit zur abschließenden Äußerung eingeräumt.
II.
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung im vorliegenden Verfahren sind die Sachverhalte, die in der Disziplinarverfügung vom 10. März 2016 (dort zu Ziffer I.1. und 2., S. 2 f.) dargelegt worden sind. Darauf wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen nach Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bezug genommen.
Diese Sachverhalte stehen fest durch die Ermittlungen des Beklagten im Verfahren, die als Bestandteil der Disziplinarakte bzw. der in Kopie zur Disziplinarakte genommenen strafrechtlichen Ermittlungsakten dem Gericht zur eigenen Überzeugungsbildung vorgelegen haben (Art. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO).
Danach sind dem Kläger die nachfolgend dargelegten zwei Sachverhalte vorzuwerfen:
1. Am … … 2013 wurde der Kläger als Streifenbeamter von der Einsatzzentrale zu einem Einsatz beordert. Nach der Meldung des Vorfalls handelte es sich bei dem Geschädigten um eine betrunkene Person, die geschlagen wurde. Bei der Vernehmung des bereits in ein Krankenhaus verbrachten Geschädigten gab dieser gegenüber dem Kläger an, dass die erkennbar vorhandene Kopfverletzung durch einen Sturz verursacht worden ist und eine Fremdeinwirkung nicht vorgelegen hat. Aufgrund dieser Angaben des Geschädigten hat der Kläger sowie der am Einsatz beteiligte weitere Streifenbeamte keine weiteren Ermittlungen zum Tatablauf vorgenommen, insbesondere auch keinen IGVP-Eintrag zu dem Vorgang gefertigt und kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
2. Am Morgen des … … 2013 wurde der Kläger als Streifbeamter von der Einsatzzentrale zu einem Einsatz beordert. Nach der Meldung des Vorfalls handelte es sich um das Auffinden eines Pkw, der an einer Uferböschung neben der Straße stehend von einer Passantin aufgefunden worden war. Der Kläger und der weitere am Einsatz beteiligte Streifenbeamte stellten beim Eintreffen am Ort die Lage des Fahrzeugs fest und dokumentierten sie. Ohne den Versuch zu unternehmen, den Schließzustand des Fahrzeugs zu überprüfen oder sonst in das Innere des Fahrzeugs zu gelangen, suchten die beiden Streifenbeamten dann die Wohnsitzadresse des Fahrzeughalters auf, um dessen Verbleib zu klären. Den im Pkw befindlichen und durch eine Selbsttötung zu Tode gekommenen Fahrzeughalter haben der Kläger und sein Kollege am Standort des Fahrzeugs nicht festgestellt. Die Fahrzeugscheiben waren so vereist, dass ein Blick in das Wageninnere nicht möglich war bzw. die Leiche des Toten jedenfalls nicht erkennen ließen.
III.
Diese beiden festgestellten Sachverhalte stellen jeweils als innerdienstliche Pflichtverletzungen zu wertende Handlungen dar.
1. Durch die beiden festgestellten Sachverhalte hat der Kläger je einen Verstoß gegen die in § 34 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) i.d.F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010) geregelte Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem ausgeübten Beruf zu widmen, sowie gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) begangen.
Bei dieser Beurteilung folgt das Gericht der Bewertung des Beklagten in der Disziplinarverfügung vom 10. März 2016 (dort zu Ziffer III.2.1 und 2.2., S. 5 ff.), worauf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Ergänzend ist auszuführen:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht jede unzureichende Aufgabenerfüllung durch einen Beamten geeignet, eine Dienstpflichtverletzung zu begründen. Jeder Beamte unterliegt in seiner Arbeitsleistung Schwankungen, die auch zu fehlerhaften Entscheidungen führen können. Dies ist vom Dienstherrn in Kauf zu nehmen. „Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Dieser beamtenrechtlichen Kernpflicht genügt, wer als Beamter das ihm Mögliche und Zumutbare leistet“ (BVerwG, B.v. 19.1.2016 – 2 B 44/14 – juris Rn. 11). Erst die Nichterfüllung oder die grob mangelhafte Erfüllung der dienstlichen Tätigkeit, die nicht nur einmalig sondern in einer Gesamtschau zu einigermaßen gewichtigen Mängeln der Arbeitsweise des Beamten führt, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinaus geht, ist als schuldhafte Dienstpflichtverletzung anzusehen. Erst dann liegt mehr als eine bloß unzureichende Aufgabenerfüllung durch den Beamten vor (BVerwG, B.v. 19.1.2016, a.a.O. Rn. 12).
b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger durch die beiden Sachverhalte in der Gesamtschau im Kernbereich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im innegehabten Statusamt versagt.
aa) Bei dem Einsatz am … … 2013 war dem Kläger aufgrund der Ereignismitteilung bekannt, dass der Geschädigte geschlagen worden sein soll. Auch wenn der Geschädigte bei seiner Vernehmung durch die beiden Polizeibeamten eine Fremdeinwirkung mehrfach verneint hat und zusätzlich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht kooperationsbereit war, musste sich dem Kläger als (durchschnittlichen) Streifenbeamten der Widerspruch zur Ereignismitteilung aufdrängen. Bei diesem Sachverhalt und der erkennbaren Verletzung des Geschädigten war es mehr als eine bloße Nachlässigkeit, nicht weitere Ermittlungen anzustellen und sich ohne weiteres auf die Angaben des Geschädigten zur fehlenden Fremdeinwirkung zu verlassen.
Dabei können zwar für die Bewertung des Verhaltens des Klägers die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Strafvereitelung im Amt nicht herangezogen werden. Denn im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung, dem Unterlassen weiterer Ermittlungen nach der Vernehmung des Geschädigten und dem Unterlassen eines IGVP-Eintrags waren diese – aus der Retrospektive gewonnenen – Erkenntnisse für den Kläger nicht verfügbar.
Allerdings kommt es auf diese Erkenntnisse bei der Bewertung des Verhaltens des Klägers auch nicht an. Denn bereits aufgrund der Ereignismitteilung, den festgestellten Verletzungen des Geschädigten und der Tatsache der erheblichen Alkoholisierung des Geschädigten war es für einen durchschnittlichen Polizeibeamten in der Situation des Klägers erkennbar, dass jedenfalls die Schilderung des Geschädigten weiter zu hinterfragen ist und mit einfachen Mitteln (Anzeige gegen Unbekannt wegen Körperverletzung aufgrund der Mitteilung) eine (durchschnittlich) ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistet werden kann.
Dass das der Verletzung des Geschädigten zugrunde liegende Körperverletzungsdelikt nach § 230 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) dem Grunde nach ein Antragsdelikt ist und der Geschädigte diesen Strafantrag im Zusammenhang mit seiner Vernehmung nicht gestellt hat, vermag den Kläger hinsichtlich der Pflichtenverletzung nicht zu entlasten. Denn durch das Unterlassen weiterer Ermittlungen hat der Kläger durch sein Verhalten die Prüfung unmöglich gemacht, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht von der Ausnahmeregelung des § 230 Satz 1 Halbsatz 2 StGB Gebrauch zu machen ist. Der Kläger hat durch sein Verhalten jede weitere Aufklärung des Vorgangs unterlassen, obwohl aufgrund der Ereignismitteilung erkennbar eine Fremdeinwirkung nicht so ausgeschlossen werden konnte, dass eine zu verfolgende Straftat mit Sicherheit zu verneinen war.
bb) Die gleiche Bewertung hinsichtlich der Verletzung grundlegender (durchschnittlicher) Aufgabenerfüllung durch das Verhalten des Klägers gilt auch in Bezug auf den Einsatz am … 2013.
Auch insoweit sind die erst nachträglich im Zusammenhang mit der Aufklärung der Selbsttötung des Fahrzeuglenkers gewonnenen Erkenntnisse für die Bewertung des nicht bloß als Schlechterfüllung der Arbeit als Polizeibeamter zu qualifizierenden Verhaltens des Klägers nicht maßgebend. Bereits im Zeitpunkt des Auffindens des Fahrzeugs durch den Kläger und dem weiteren Streifenbeamten war für einen durchschnittlichen Polizeibeamten im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) eine Klärung der Frage des Schließzustandes des Fahrzeugs zwingend und ohne weitere Einschränkung geboten. Diese grundlegende Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherung des Fahrzeugs aber hat der Kläger unterlassen.
Die von der Klägerseite für dieses Unterlassen in der Klageerwiderung vom 7. Juli 2016 genannten Gründe sind dabei ohne Bedeutung. Sie bewegen sich hinsichtlich eines möglichen Schließzustandes des Fahrzeugs im Bereich der Spekulation. Denn unstrittig haben der Kläger und sein Streifenkollege den Schließzustand des Fahrzeugs gar nicht geprüft, was aber gerade eine ordnungsgemäße (durchschnittliche) Aufgabenerfüllung verlangt hätte. Auch wenn aufgrund der Vereisung des Fahrzeugs der Tote im Fahrzeug nicht erkennbar gewesen ist, so war unabhängig von dieser tragischen Selbsttötung eine Nachschau am Fahrzeug in Bezug auf Schließzustand und Gegenständen im Fahrzeug nach einer nicht gewaltsamen Öffnung des Pkw geboten.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten verneint das Gericht bei dem oben zu II.2. festgestellten Sachverhalt dagegen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Weisungsgebundenheit des Handelns des Klägers im Sinne von § 35 Satz 2 BeamtStG.
Der Beklagte stellt insoweit darauf ab, dass die „Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme“ vom 30. April 1997 als dienstliche Weisung zu qualifizieren sind, und der Kläger diese Weisung durch sein Verhalten beim Einsatz am 18. Dezember 2013 verletzt hat.
Dem folgt das Gericht deshalb nicht, weil sich aus dem Inhalt der Richtlinien kein konkretes Verhaltensgebot für den Streifenbeamten ergibt. Die in Ziffer 4. der genannten Richtlinie angesprochenen „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ verlangen kein in einer konkreten Art und Weise bezeichnetes Handeln des Polizeibeamten, sondern fassen in einer allgemeinen Weise sämtliche Aspekte zusammen, die bei dem Eintreffen des Polizeibeamten am Unfallort für das weitere Vorgehen zu berücksichtigen sind. Dass das Handeln des Polizeibeamten dabei die in der Richtlinie genannten Aspekte zu berücksichtigen hat, lässt aus deren Zusammenfassung keine dienstliche Weisung entstehen, deren Verletzung als Dienstpflichtverletzung zu bewerten wäre. Vielmehr sind insoweit die oben dargelegten Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung zwischen einer Schlechtleistung und einer disziplinarwürdigen Nicht- oder grob mangelhaften Fehlleistung bei der Bewertung des Verhaltens des Polizeibeamten am Unfallort maßgebend.
IV.
Die beiden Dienstpflichtverletzungen des Klägers, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, in der Gesamtschau zu würdigen sind, wiegen so schwer, dass eine disziplinarische Ahndung durch die Verhängung einer Geldbuße nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayDG geboten war.
1. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
Das Gewicht der Pflichtverletzung ist – in Anwendung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – der Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – BVerwGE 154, 10 Rn. 12). Dabei muss die Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O.).
Dabei ist das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (Art. 58 Abs. 3 BayDG), es hat jede Schematisierung zu vermeiden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der dienstlichen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Verletzung von Kern- oder Nebenpflichten, Dauer und Häufigkeit des Pflichtenverstoßes), subjektive Handlungsmerkmale (Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie die unmittelbaren und mittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und/oder für Dritte (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12/04 – BVerwGE 124, 252/258 f. = juris Rn. 24).
2. In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend das Folgende:
a) Bei den beiden Einsätzen am … 2013 und am … 2013 hat der Kläger grundlegende Anforderungen an die Erfüllung der ihm als Streifenbeamten übertragenen Aufgaben nicht erfüllt. Dabei hat es sich nicht um jeweils bloße Schlechterfüllung der übertragenen Aufgaben gehandelt. Vielmehr wurde die von einem durchschnittlichen Polizeibeamten im Statusamt des Klägers zu erwartende Erfüllung seiner Pflichten bei der Ausführung der polizeilichen Tätigkeit in keinster Weise geleistet.
Diese mehrfachen Pflichtenverstöße wiegen, auch vor dem Hintergrund der Vertrauensbeeinträchtigung in die (durchschnittliche) Aufgabenerfüllung eines Streifenbeamten, so schwer, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, geboten ist. Denn die innerhalb kurzer Zeit erfolgte mehrfache Nichterfüllung grundlegender Anforderungen an die Ausübung des Statusamts des Klägers bedarf einer deutlichen disziplinarischen Ermahnung. Die fehlende Gewähr im Verhalten des Klägers, dass dieser grundlegenden Anforderungen an die Aufgabenerfüllung als Streifenbeamter nachkommt, belastet das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn in erheblicher Weise. Der Dienstherr ist darauf angewiesen, dass Beamte die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Durchschnitts der Statusgruppe eigenverantwortlich und zuverlässig erledigen. Werden diese Anforderungen mehrfach durch den Beamten nicht erfüllt, ist eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarmaßnahme durch die Verhängung einer Geldbuße nach Art. 8 Abs. 1 BayDG geboten.
b) Abweichend von der Maßnahmenbemessung des Beklagten ist hier zu Gunsten des Klägers allerdings dessen zwischenzeitlich positiv zu wertendes dienstliches Verhalten in die Festlegung der Höhe der Geldbuße einzustellen.
Nach dem im Disziplinarverfahren eingeholten Persönlichkeitsbild des Dienstvorgesetzten des Klägers vom 18. Dezember 2015 hat sich die „Arbeitseinstellung“ des Klägers „sowie sein Verhalten gegenüber den Kollegen positiv verändert“. Dem Kläger wird eine „qualitativ und quantitativ gute Sachbearbeitung“ attestiert, sein Verhalten ist nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung dieser Bewertung des persönlichen Verhaltens des Klägers ist somit im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon auszugehen, dass in der Zukunft keine weitere Dienstpflichtverletzungen, wie sie dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 10. März 2016 vorgeworfen wurden, zu erwarten sind. Außer dem in der Vergangenheit eingetretenen negativen Folgen für den Dienstbetrieb und das Ansehen des Polizeidienstes, insbesondere im Zusammenhang mit den Umständen des Einsatzes vom … … 2013, sind zukünftig derartige Folgen nach der Bewertung durch den Dienstvorgesetzten ausgeschlossen.
Eine weitere Pflichtenmahnung des Klägers durch die Verhängung der vom Beklagten als angemessen angesehenen Höhe der Geldbuße ist damit nach der Bewertung durch das Gericht unverhältnismäßig (geworden).
c) Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist zur Überzeugung des Gerichts die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro tat- und schuldangemessen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Maß des jeweiligen Unterliegens.
Auch wenn die Höhe der Geldbuße deutlich reduziert worden ist, so hat die Klage im Hinblick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme keinen überwiegenden Erfolg gehabt.


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