Seit Ende der 1960er-Jahre regelt die Ferienreiseverordnung, abgekürzt FerReiseV nähere Einzelheiten zur Benutzung von Autobahnen während der Ferienzeit. Rechtsgrundlage im weiteren Sinn für diese Einschränkungen ist die Straßenverkehrsordnung. Doch was des einen Freud, das ist des anderen Leid. Wir klären auf zum Thema Eingeschränkter Lkw-Verkehr.
Ferienreiseverordnung mit zeitweisem Lkw-Ferienfahrverbot
Die Nachteile für den Gütertransport reichen von Ausnahmeregelungen bis hin zur möglichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Das grundsätzliche Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen ist nach der FerReiseV noch um einiges restriktiver. In den beiden Sommermonaten Juli und August dürfen Lkw samstags zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr grundsätzlich nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dieses Lkw-Ferienfahrverbot gilt für bestimmte, ausgewiesene Streckenabschnitte, vorwiegend im Bereich von Autobahnkreuzen sowie von Autobahndreiecken. Im Gegensatz dazu gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot uneingeschränkt auf deutschlandweit allen Straßen. Bundesweite Feiertage gemäß § 3 der StVO sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 3. Oktober sowie die beiden Weihnachtsfeiertage. § 1 der Ferienreiseverordnung regelt im Einzelnen, welche Strecken und Verkehrsknotenpunkte in der Ferienzeit von dem Fahrverbot betroffen sind. Sie sind in einer Norm abschließend aufgeführt. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit einem Bußgeld belegt.
Schriftliche Ausnahmebestätigung nach § 4 FerReiseV
Von dem generellen Fahrverbot gibt es eine Vielfalt von Ausnahmen. Sie gelten vorwiegend für Polizei, für Not- und für Rettungsdienste, aber auch in einzelnen zivilen Ausnahmesituationen. Voraussetzung dafür ist eine nachweisbare, individuelle Dringlichkeit. Die ist beispielsweise dann gegeben, wenn sich keine Alternative zum Lkw-Transport auf der Straße anbietet. Straßenverkehrsordnung sowie FerReiseV regeln die sachliche Zuständigkeit. Eingebunden sind unter anderem die bundes- und landesweiten Straßenverkehrsbehörden.
Folgen eines Verstoßes gegen das Lkw-Fahrverbot
Nach § 5 FerReiseV ist der Verstoß, also das Nichteinhalten der Verordnung, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 des Straßenverkehrsgesetzes StVG. Die wird nicht bestraft, sondern mit einem Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog geahndet. Beispiele für solche Verstöße sind eine nach § 4 FerReiseV fehlende Ausnahmegenehmigung oder das Fahren eines verbotenen, in diesem Sinne nicht genehmigten Nutzfahrzeuges.
Erleichtertes Fahrzeugaufkommen in den Sommermonaten
Die FerReiseV soll den Urlaubsreisenden in ihren privaten Pkw die Autobahnfahrt erleichtern. Ein geringeres Lkw-Aufkommen sorgt für buchstäblich freiere Strecken. Das Verkehrsaufkommen wird weniger, und der Verkehrsfluss insgesamt flüssiger. Dadurch reduzieren sich Staurisiko und Unfallgefahr. Letztendlich ist es umso umweltverträglicher, je niedriger das Verkehrsaufkommen als solches ist. Die Urlaubsfahrt verläuft umso ruhiger und entspannter, je weniger Lkw auf der rechten, auf der mittleren oder gar auf der linken Überholspur unterwegs sind.
Für und Wider der FerReiseV
Jedes Gesetz, jede Verordnung hat für alle Beteiligten und Betroffenen nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile. Bei den Auswirkungen der FerReiseV ist das ebenso der Fall. Direkt betroffen sind die Berufskraftfahrer aus dem In- und Ausland. Sie müssen sich mit ihrer Fahrtroute sowie mit dem Zeitplan an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Das kann zu erheblichen Zeitverzögerungen führen. Im Transportwesen wird im wahrsten Sinne des Wortes mit Zeit gerechnet. Jeder Zeitverlust kostet Geld. Der Lkw-Fahrer muss deutlich länger für denselben Lohn arbeiten, während sich diese Einschränkungen für den Unternehmer bei Umsatz & Gewinn bemerkbar machen.
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