Verkehrsrecht

Einstweilige Anordnung auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 26 E 18.1497

Datum:
19.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24997
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123

 

Leitsatz

Im Fahrerlaubnisrecht kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache allenfalls dann in Betracht, wenn zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis spricht, es sei denn, überwiegende und besonders gewichtige Gründe würden einer solchen Interimsregelung entgegenstehen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragte am 1. Dezember 2017 bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens auf. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Mit Bescheid vom 8. März 2018 versagte die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018 zurückgewiesen.
Der Antragsteller ließ Verpflichtungsklage erheben.
Bereits am … März 2018 beantragte er durch seinen Bevollmächtigten,
der Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen zu erteilen.
Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinischpsychologische Untersuchung. Der Antragsteller sei bereits anderthalb Jahre nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde die Verwaltungsstreitsache auf den Einzelrichter übertragen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter – namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 – BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.8.2010 -11 CE 10.262 – juris Rn. 20).)
Im hier zu entscheidenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Außer der Hervorhebung des Umstands, dass der Antragsteller bereits seit anderthalb Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, verhält sich die Antragsbegründung in keiner Weise dazu, dass die hier zu treffende Entscheidung, ob dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung einer medizinischpsychologischen Untersuchung zu erteilen ist, besonders eilbedürftig wäre. Auch dem Akteninhalt ist insoweit kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Besitz einer Fahrerlaubnis für den Antragsteller von existenzieller oder zumindest von herausragender Bedeutung sei.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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