Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis – Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  11 ZB 16.556

Datum:
20.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46961
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV
FeV § 11 Abs. 7, 13 S. 1 Nr. 2 lit. b, lit. c, § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2
StVG § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 1

 

Leitsatz

1 Wenn die Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, dass der Betreffende nur bei konsequenter und stabiler Alkoholabstinenz fahrgeeignet ist, fehlerfrei vorgenommen wurde und der Betreffende innerhalb kürzerer Zeit nach dem Gutachten nicht nur Alkohol in beträchtlicher Menge konsumiert, sondern zusätzlich (erneut) unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, entfällt grundsätzlich die Grundlage für die Bejahung der Fahreignung. (red. LS Jan Luckey)
2 § 13 S. 1 Nr. 2 FeV zwingt in diesem Fall nicht zu einer erneuten Begutachtung: steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, § 11 Abs. 7 FeV. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene selbst durch beträchtlichen erneuten Alkoholkonsum seine Behauptung widerlegt, er habe gelernt, seine Trinkmenge zu begrenzen, zumal wenn das Gutachten eine Fahreignung nur unter der zwingenden Notwendigkeit eines generellen Alkoholverzichts bejaht hat. (red. LS Jan Luckey)

Verfahrensgang

W 6 K 15.45 2016-01-27 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der am … 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und CE (einschließlich Unterklassen).
Am 5. September 2003 führte er einen Motorroller bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰ und verursachte dabei einen Verkehrsunfall, bei dem er und sein Mitfahrer erheblich verletzt wurden. Das Amtsgericht Würzburg sprach ihn deshalb mit Urteil vom 22. Januar 2004, rechtskräftig seit 30. Januar 2004, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig, erteilte ihm die Weisung, an einem Seminar zur Verkehrserziehung teilzunehmen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Am 24. November 2004 erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse M wieder, am 28. Februar 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Am 1. April 2012 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bei einer BAK von 2,36‰. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2012, rechtskräftig seit 1. August 2012, wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von zehn Monaten verfügt.
Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 11. Februar 2013 nahm der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2013 zurück, nachdem er der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen war.
Auf den weiteren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 4. Oktober 2013 folgte erneut die Anordnung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 6. November 2013.
Das Gutachten der … GmbH vom 8. Januar 2014 bejahte die Fahreignung des Klägers; insbesondere sei nicht zu erwarten, dass er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Dem Gutachten lagen Alkoholabstinenzbelege für den Zeitraum vom 3. Oktober 2012 bis 12. Oktober 2013 zugrunde. Der Kläger habe die Alkoholproblematik in der Vergangenheit ausreichend aufgearbeitet. Allerdings bestehe die zwingende Notwendigkeit eines generellen Alkoholverzichts. Aufgrund seiner Lerngeschichte, der extrem hohen Alkoholmengen und den erlebten Kontrollverlusten sei eine sinnvolle Trinkmengenbegrenzung in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Der Kläger hatte dargelegt, dass er auch nach der erforderlichen Rehabilitation nach dem schweren Unfall 2004 weiter Alkohol getrunken habe; es sei immer mehr geworden. Am Ende habe er zehn bis fünfzehn Liter Bier trinken können, also bis zu eineinhalb Kisten Bier an einem Tag. 15 Liter seien es nur am Wochenende gewesen, unter der Woche seien es sieben Halbe gewesen. Später habe es sich wieder auf die gewohnte Menge stabilisiert, wie vorher auch.
Am 15. Januar 2014 erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis neu erteilt.
Am 20. September 2014, um 8.40 Uhr, führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,27 mg/l. Mit Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2014 erhielt er eine Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot.
Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die unverzügliche Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 ein Zwangsgeld an. Durch die erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss am 20. September 2014 sei belegt, dass der Kläger nicht alkoholabstinent lebe; damit sei dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten die Grundlage entzogen worden.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis auch ohne die Anordnung eines neuen Gutachtens entziehen dürfen. Die Notwendigkeit einer absoluten Alkoholabstinenz des Klägers ergebe sich aus den Ausführungen der damaligen Gutachterin sowie den zugrunde liegenden Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Der positiven Prognose im vormaligen Gutachten sei der Boden entzogen. Nicht nur durch sein Verhalten, sondern auch durch seine Einlassung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren habe der Kläger deutlich gemacht, dass er eine Alkoholabstinenz nicht (mehr) eingehalten habe oder einhalte und dies auch nicht mehr, entgegen seiner Einlassung gegenüber der Gutachterin, für erforderlich halte. Damit habe der Kläger die zwei wesentlichen Elemente, die zu der Bejahung seiner Fahreignung im Januar 2014 geführt hätten, selbst beseitigt. Der Vorfall vom 20. September 2014 könne entgegen der klägerischen Ansicht nicht belegen, dass er in der Zeitspanne seit dem Gutachten vom 8. Januar 2014 trotz des langjährigen Alkoholmissbrauchs gelernt habe, seine Trinkmenge zu begrenzen. Die (relativ) geringe Alkoholkonzentration sei wohl eher der Tageszeit geschuldet gewesen.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Zur Begründung führt der Kläger aus, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor. Die Erteilung der Fahrerlaubnis am 15. Januar 2014 sei ohne jede Auflage erfolgt. Am Abend des 19. September 2014 habe der Kläger auf einer Party wieder Alkohol getrunken, da ein alter Schulfreund nach langer Zeit wieder in die Heimat gekommen sei. Nach der Verkehrskontrolle am nächsten Morgen sei dem Kläger erlaubt worden, sein Fahrzeug weiterzufahren, da er bei einer bloßen BAK von 0,54‰ weder relativ noch absolut fahruntüchtig gewesen sei. Das Ganze sei als minimale Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Zeitspanne seit dem 8. Januar 2014 gelernt, seine Trinkmenge zu begrenzen. Aus der Tageszeit (8.40 Uhr) ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Der Kläger habe bei Trinkende wenige Stunden zuvor kaum mehr als 1‰ Maximalalkohol gehabt. Dieser Pegel sei jedoch ein moderater und zeuge gerade nicht von grenzenlosem Alkoholmissbrauch. Aus dem Gutachten ergebe sich kein Verbot zum Genuss von Alkohol; die Ausführungen im Gutachten könnten nicht als Auflage zur Fahrerlaubnis behandelt werden. Bis zum 19. September 2014 habe der Kläger natürlich keinen Schluck Alkohol getrunken, und nur aufgrund der Besonderheit dieses Abends eine Ausnahme davon gemacht.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was als einziger Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515).
Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ein Mangel in diesem Sinn liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, d. h. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne vorliegt (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Missbrauch liegt auch beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer AAK von mehr als 0,25 mg/l (entspricht ca. 0,54‰ BAK) vor.
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV, die vorsehen, dass erst nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder nach einer Zuwiderhandlung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten beizubringen ist, steht der Annahme der Fahrungeeignetheit des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs nicht entgegen, da es sich bereits um die dritte Fahrt des Klägers mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss handelte, ein Fall, den § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht – abschließend – regelt. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).
Zwar ist der Kläger seit dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur einmal unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss (AAK von 0,27 mg/l) gefahren und hat damit „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG begangen. Jedoch ist die Tat nicht isoliert zu betrachten. Denn es sind noch die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 2003 und 2012 zu berücksichtigen und der Entscheidung über die Fahreignung des Klägers zugrunde zu legen, da diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG) und daher weiterhin verwertbar sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen (hier: Trunkenheitsfahrten) verbieten (vgl. B. v. 6.12.2012 – 11 CS 12.2173 – juris Rn. 24, B. v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 54).
Nach dem Gutachten der … GmbH vom 8. Januar 2014, das zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führte, ist eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz des Klägers Voraussetzung für die Fahreignung. Diese Abstinenz hat der Kläger nicht nur zwischenzeitlich aufgegeben; nach seiner Einlassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass er die Abstinenz auch in Zukunft nicht einhalten wird. Nach seinem Vorbringen meint der Kläger vielmehr, er könne nun seine Trinkmengen begrenzen.
Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, lässt sich ihre Fahreignung nur bejahen, wenn sie sich vollständig des Alkoholgenusses enthält. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb unter fahrerlaubnisrechtlichem Blickwinkel geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2008 – 11 CS 08.1103 – juris Rn. 33).
Wenn die Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, dass der Betreffende nur bei konsequenter und stabiler Alkoholabstinenz fahrgeeignet ist, – wie hier – fehlerfrei vorgenommen wurde, der Betreffende innerhalb kürzerer Zeit nach dem Gutachten nicht nur Alkohol in beträchtlicher Menge konsumiert, sondern zusätzlich (erneut) unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, entfällt grundsätzlich die Grundlage für die Bejahung der Fahreignung, womit auch ohne die Beibringung eines Gutachtens die Nichteignung des Betroffenen feststeht (vgl. VGH BW, B. v. 8.10.2015 – 10 S 1491/15 – juris Leitsatz 1 und Rn. 3). Das gilt erst Recht, wenn der Betroffene bereits zwei noch berücksichtigungsfähige Trunkenheitsfahrten nach § 316 bzw. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen hat und bei einer der Fahrten sogar eine BAK von 2,36‰ erreichte.
Die Einschätzung der … GmbH im Gutachten vom 8. Januar 2014, dass beim Kläger zur Bejahung seiner Fahreignung eine vollständige Alkoholabstinenz erforderlich ist, ist fehlerfrei erfolgt. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13.1), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 Rn. 19), ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Nach den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie – DGVP – und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin – DGVM -, 3. Aufl. 2013, S. 133 ff.) sind in die Betrachtung der Lerngeschichte die Auffälligkeiten in der Vorgeschichte, die individuelle Verarbeitung dieser Erlebnisse und ggf. auch therapeutische Maßnahmen mit einzubeziehen.
Angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte (zwei Trunkenheitsfahrten), der Einlassung des Klägers in der Begutachtung zu seinen Trinkmengen in der Zeit zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten, also zwischen 2004 und 2012 (in der Spitze am Wochenende bis zu eineinhalb Kisten Bier am Tag) und seinen geschilderten Beweggründen für den (hohen) Konsum von Alkohol (Abbau von Kontakthemmnissen) ist das Erfordernis einer Alkoholabstinenz des Klägers zur Bejahung der Fahreignung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat das im Untersuchungsgespräch selbst so beurteilt und eine Alkoholabstinenz von über einem Jahr in der richtigen Erkenntnis eingehalten, dass er die Fahreignung nur durch konsequente Alkohol-abstinenz wieder erlangen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wurde die Wiedererlangung seiner Fahreignung bejaht.
Hier erfolgte die erneute Fahrt unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss bereits ca. acht Monate nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und dem positiven Gutachten. In einem solchen Fall ist es unter Berücksichtigung der Vorgeschichte schlechthin nicht denkbar, dass eine (erneute) medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis kommen könnte, dass der Kläger, obwohl die Notwendigkeit bei ihm in der jüngeren Vergangenheit bestand, auf Alkoholkonsum gänzlich zu verzichten, weiterhin fahrgeeignet ist, obwohl er nicht nur das Alkoholverzichtsgebot missachtet hat, sondern auch noch unter dem Einfluss von unzulässig hohem Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich. Jedenfalls hier muss nicht mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten der Frage nachgegangen werden, ob der Kläger inzwischen gelernt hat, seine Trinkmengen zu begrenzen. Entgegen der Einlassung im Zulassungsantrag gibt es dafür keine Anhaltspunkte, zumal der in den Raum gestellte Maximalalkoholpegel von 1‰, den der Kläger allenfalls bei Trinkende erreicht haben will, keineswegs zu den gesellschaftlich üblichen Blutalkoholkonzentrationswerten gehört. Im Übrigen hat der Kläger gleichzeitig vortragen lassen, dass er bis 19. September 2014 keinen Schluck Alkohol getrunken habe. Er hat daher offensichtlich keine Erfahrung damit, seine Trinkmenge zu begrenzen. Es ist ihm auch nicht gelungen, seine Trinkmenge so zu begrenzen, dass er bei seiner Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nicht unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss stand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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